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Bundesfinanzhof
Urt. v. 30.04.1971, Az.: III R 108/66

Steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltskosten für ein Kind, dass nicht als Pflegekind anerkannt ist

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.04.1971
Aktenzeichen
III R 108/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFH/NV 1971, 609
  • DB 1971, 1649 (Volltext mit amtl. LS)

Tatbestand

1

Streitig ist, ob dem Kläger bei der Vermögensteuer-Veranlagung auf den 1. Januar 1965 nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 VStG ein Freibetrag für seinen nicht ehelichen Sohn, der zusammen mit seiner Mutter im Haushalt des Klägers lebt, zusteht. Das FA hat den Freibetrag mit der Begründung versagt, der Sohn sei kein Pflegekind des Klägers. Einspruch und Berufung blieben in diesem Punkt ohne Erfolg.

2

Mit der vom FG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Urteil des FG aufzuheben und ihm den beantragten Freibetrag zu gewähren. Er rügt unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts. Nach seiner Auffassung haben das FA und das FG ein Pflegekindschaftsverhältnis zu Unrecht verneint.

Entscheidungsgründe

3

Der Senat hat durch Beschluß III R 108/66 vom 15. Mai 1970 (BFH 99, 142, BStBl II 1970, 559) dem Großen Senat des BFH die folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:

"Ist steuerlich ein Pflegekindschaftsverhältnis auch in den Fällen anzuerkennen, in denen der Pflegevater nicht nur ein Kind, sondern auch die Mutter des Kindes in seinen Haushalt aufnimmt und mit dieser gemeinsam die Obhut und Pflege des Kindes ausübt?"

4

Der Große Senat des BFH hat durch Beschluß Gr.S. 6/70 vom 25. Januar 1971 (BFH 101, 247, BStBl II 1971, 274) diese Rechtsfrage verneint. Diese Entscheidung ist für den erkennenden Senat nach § 11 Abs. 5 Satz 2 FGO in der vorliegenden Sache bindend. Die Revision des Klägers kann deshalb nicht dazu führen, ihm den beantragten Freibetrag zu gewähren. Da aber nach dem Beschluß des Großen Senats des BFH Gr.S. 1/66 vom 17. Juli 1967 (BFH 91, 393, BStBl II 1968, 344) Streitgegenstand im steuergerichtlichen Verfahren nicht das einzelne Besteuerungsmerkmal, sondern die Rechtmäßigkeit des die Steuer festsetzenden Steuerbescheids ist, muß noch geprüft werden, ob die vom Kläger erstrebte Herabsetzung der im Steuerbescheid festgesetzten Vermögensteuer nicht aus einem anderen Rechtsgrund in Betracht kommt. Der Große Senat hat in dem Beschluß Gr.S. 6/70 (a. a. O.) mit Recht darauf hingewiesen, daß es dem Steuerpflichtigen unbenommen bleibt, bei der Vermögensteuer den Kapitalwert der Unterhaltsverpflichtung für ein Kind, das nicht als Pflegekind anzuerkennen ist, im Rahmen der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens abzuziehen (§ 74 BewG in der vor dem BewG 1965 geltenden Fassung, § 118 BewG 1965). Das FG hat die Sache unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht geprüft. Die Vorentscheidung unterliegt aus diesem Grunde der Aufhebung.

5

Die Sache ist nicht spruchreif. Sie wird deshalb an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das FG wird nunmehr noch festzustellen haben, ob und in welchem Umfang der Kläger Unterhaltsverpflichtungen gegenüber seinem Sohn hat, deren Kapitalwert als Last vom Rohvermögen abgezogen werden kann.