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Bundesfinanzhof
Urt. v. 01.03.1961, Az.: II 152/57 U

Vorliegen von Werkverkehr bei Beförderung ausgehobener Erdmassen auf Baustellen

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
01.03.1961
Aktenzeichen
II 152/57 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 10328
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 72, 490 - 494
  • BStBl III 1961, 180

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Vorliegens von Werkverkehr bei der Beförderung ausgehobener Erdmassen auf Baustellen durch den Bauunternehmer, der den Erdaushub vorgenommen hat, mit eigenen, teils zugelassenen und teils nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen.

Zusammenfassung

Zur Frage des Vorliegens von Werkverkehr bei der Beförderung ausgehobener Erdmassen auf Baustellen durch den Bauunternehmer, der den Erdaushub vorgenommen hat, mit eigenen, teils zugelassenen und teils nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen.

Tatbestand

1

Die Bfin. betreibt ein Bauunternehmen. Sie verwendete dabei Lastkraftwagen, die ihr gehören und teils zugelassen, teils nicht zugelassen waren. Die Lastkraftwagen (sogenannte Kipperfahrzeuge) wurden von der Bfin. nach ihrer Angabe lediglich auf geschlossenen Baustellen zur Beförderung von ausgehobenen Erdmassen von der Aushubstelle zu anderen Stellen eingesetzt. Das Finanzamt sieht diese Beförderungen, soweit sie - bezogen auf M. als Standort dieser Fahrzeuge - in der Fernzone durchgeführt worden sind, als Beförderungen im Werkfernverkehr an. Ausgehend von einer schätzungsweise ermittelten Beförderungsleistung von 1 107 518 Tonnenkilometern in der Zeit vom 20. März 1951 bis zum 31. Mai 1955, wobei das Finanzamt zweiundzwanzig Fahrzeuge als eingesetzt ansah, forderte das Finanzamt von der Bfin. für diese Zeit 10 674,55 DM an Beförderungsteuer nach.

2

Das Finanzamt wies den Einspruch der Bfin., die das Vorliegen von Werkverkehr bestreitet, als unbegründet zurück.

3

Das Finanzgericht wies die dagegen eingelegte Berufung ebenfalls als unbegründet zurück.

Entscheidungsgründe

4

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt.

5

Kein Streit besteht darüber, daß es sich bei den in Betracht kommenden Beförderungen nicht um Güterbeförderungen für andere, sondern um Güterbeförderungen für eigene Zwecke der Bfin. handelt. Die Prüfung ergibt, daß der insoweit übereinstimmenden Meinung der Beteiligten beigetreten werden kann. Damit unterliegen die in Betracht kommenden Beförderungen nicht der Beförderungsteuer nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des im Streitfall anzuwendenden Beförderungsteuergesetzes (BefStG) 1926 unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes vom 2. Juli 1936 (RGBl 1936 I S. 531).

6

Zu entscheiden ist mithin darüber, ob die in Betracht kommenden Beförderungen solche im Werkverkehr sind, in welchem Falle sie nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 des vorgenannten Gesetzes der Beförderungsteuer unterliegen. Nach § 2 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung von Beförderungsteuersätzen vom 2. März 1951 (BGBl 1951 I S. 159) bestimmt sich der Begriff des Werkfernverkehrs für die Beförderungsteuer nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften. Es bestimmt sich also der Begriff des Werkfernverkehrs für diejenigen Beförderungen, die vor dem 19. Oktober 1952 (= Tag des Inkrafttretens des Güterkraftverkehrsgesetzes - GüKG -) durchgeführt worden sind, nach § 3 des Güterfernverkehrs-Änderungsgesetzes (GFGÄndG) vom 2. September 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - WiGBl - 1949 S. 306) und für diejenigen Beförderungen, die nach dem 18. Oktober 1952 durchgeführt worden sind, nach § 48 GüKG. Bei beiden Vorschriften müssen, damit Werkverkehr gegeben ist, die Voraussetzungen - bei Alternativvoraussetzungen eine dieser Alternativvoraussetzungen - jeder der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 1 vorliegen.

7

Die Bfin. bestritt im Verfahren vor dem Finanzgericht für die nach dem 18. Oktober 1952 durchgeführten Beförderungen bei einem Teil der dabei verwendeten Kraftfahrzeuge das Vorliegen der Voraussetzung der Nummer 4 des Absatzes 1 des § 48 GüKG, wonach die Kraftfahrzeuge auch auf den Namen des Unternehmers zugelassen sein müssen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Diese zusätzliche, im § 3 Abs. 1 Nr. 4 GFGÄndG nicht enthaltene, Voraussetzung war weder in dem "Regierungsentwurf eines Gesetzes über den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen" (§ 42) - Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1949 Drucksache Nr. 1343 - noch im "Initiativantrag des Deutschen Bundesrates für ein Gesetz über den Güterkraftverkehr" (§ 4) - Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1949 Drucksache Nr. 1344 - enthalten; sie findet sich erst in dem vom Bundestagsausschuß für Verkehrswesen unter Zugrundelegung der genannten Entwürfe beschlossenen Entwurf - Deutscher Bundestag 1. Wahlperiode 1949 Drucksache Nr. 3515 -, den der Bundestag in zweiter und dritter Lesung als GüKG angenommen hat. Über den Grund dieser zusätzlichen Voraussetzung enthält die von dem Ausschußvorsitzenden mündlich gegebene Begründung nichts (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages 1. Wahlperiode 1949, Stenographische Berichte Band 13 f. S. 10 520 ff.). Der Grund liegt aber auf der Hand. Es soll nicht als Werkverkehr die Beförderung von Gütern mit einem Kraftfahrzeug gelten, das zwar dem Unternehmer gehört oder von ihm auf Abzahlung gekauft ist, aber nicht auf den Namen des Unternehmers, sondern auf den Namen eines anderen Unternehmers zugelassen ist. Die Betonung liegt, wie das Finanzgericht mit Recht sagt, auf den Worten "auf den Namen des Unternehmers", nicht aber auf den Worten "zugelassen sein". Nicht auf die Zulassung als solche kommt es an, sondern darauf, daß das Fahrzeug, wenn es zugelassen ist, was für den Regelfall zutrifft, nicht auf den Namen eines anderen, sondern auf den Namen des Unternehmers selbst zugelassen ist. Daraus folgt weiter, daß in einem Fall, in dem - wie im Streitfall - das dem Unternehmer gehörige oder von ihm auf Abzahlung gekaufte Fahrzeug - gleichgültig aus welchen Gründen - nicht zugelassen ist, der Nichtzulassung keine das Vorliegen von Werkverkehr ausschließende Bedeutung beigemessen werden kann. Die Voraussetzung der Nr. 4 des Absatzes 1 des § 48 GüKG liegt also auch bei den nach dem 18. Oktober 1952 von der Bfin. durchgeführten Beförderungen der in Betracht kommenden Art vor.

8

Das Vorliegen der Voraussetzung der Nr. 3 des Absatzes 1 des § 3 GFGÄndG und des § 48 GüKG ist nicht bestritten. Es ist im Streitfall ferner eine der Alternativvoraussetzungen der Nr. 2 der genannten Vorschriften gegeben, nämlich daß die Beförderungen der Fortschaffung der Erdmassen vom Unternehmen oder ihrer Überführung innerhalb des Unternehmens dienten. Der Meinung der Bfin., daß das Finanzgericht den Begriff der Überführung ungewöhnlich weit auslege, kann nicht beigepflichtet werden.

9

Die Entscheidung darüber, ob Werkverkehr gegeben ist, hängt also nur noch davon ab, ob eine der Alternativvoraussetzungen der Nr. 1 des Absatzes 1 des § 3 GFGÄndG und des § 48 GüKG vorliegt. Die Prüfung dieser Frage führt zu folgendem Ergebnis:

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Soweit die beförderten Erdmassen dazu bestimmt waren, noch irgendwie verwendet zu werden, beispielsweise als Baumaterial (Sand, Kies) oder als Gartenerde (Humus) oder als Auffüllmaterial zum Einebnen von Gelände oder zur Erstellung von Dämmen, waren sie zur Verarbeitung bestimmt. Soweit die Erdmassen an eine andere Stelle befördert wurden, um dort eine Trennung der verwendbaren Teile von den nicht verwendbaren Teilen herbeizuführen, waren sie, also auch mit den nicht verwendbaren Teilen, zur Bearbeitung bestimmt. Für die Beförderung der Erdmassen in diesen Fällen war also eine Voraussetzung der Nr. 1 gegeben. Soweit jedoch die beförderten Erdmassen nur als "toter Abraum" von der Aushubstelle wegbefördert wurden, um an irgendeiner anderen Stelle ohne wirtschaftliche Verwendung abgelagert zu werden, vermag der Senat das Vorliegen der Voraussetzungen der Nr. 1 der genannten Vorschriften nicht anzuerkennen. Die beförderten Erdmassen waren in diesem Fall nicht zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestimmt. Es mag sein, daß in dem zeitlich vor der Beförderung liegenden Ausheben der Erdmassen ein Bearbeiten erblickt werden kann. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ("Die beförderten Güter ... müssen ... zur Bearbeitung ... bestimmt sein") aber muß die Bearbeitung der Beförderung zeitlich nachfolgen, sie kann nicht dem Beförderungsvorgang vorhergehen. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift kann die Auffassung der Verkehrsbehörden, auf die sich das Finanzamt beruft, nämlich daß diese Alternativvoraussetzung auch dann gegeben sei, wenn die beförderten Güter zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestimmt gewesen seien, nicht geteilt werden. Diese Auslegung widerstreitet dem klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Auslegung entgegen dem klaren Wortlaut wäre nur dann möglich, wenn eine Anwendung des Gesetzes entsprechend dem Wortlaut sinnwidrig wäre oder der Gesetzgeber an einen Fall der zur Entscheidung stehenden Art nicht gedacht hätte (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvH 2/52 vom 21. Mai 1952, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. 1 S. 299, 312). Angesichts des sonstigen Inhalts der Begriffsbestimmung für den Werkverkehr, der darauf abgestellt ist, nicht sämtliche Beförderungen für eigene Zwecke als Werkverkehr gelten zu lassen, kann der Senat in einer Auslegung der Vorschrift entsprechend ihrem klaren Wortlaut keine Sinnwidrigkeit erblicken oder das Vorliegen einer Gesetzeslücke anerkennen. Was die weitere Alternativvoraussetzung in Nr. 1 anlangt, nämlich daß die beförderten Erdmassen von der Bfin. erzeugt, gefördert oder hergestellt sein müssen, so ist auch diese nicht gegeben. In dem Ausheben von Erdmassen liegt weder ein Erzeugen noch ein Herstellen nach dem Wortsinn dieser Begriffe. Der Senat kann sich auch nicht der Meinung des Finanzgerichts anschließen, daß die Erdmassen im Sinne der Vorschrift "gefördert" sind. Es kann dahingestellt bleiben, ob rein sprachlich ausgehobene Erdmassen in jedem Fall auch als geförderte Erdmassen bezeichnet werden können. Jedenfalls ergibt sich aus den beiden Alternativvoraussetzungen "von dem Unternehmen erzeugt, ... oder hergestellt", denen die Voraussetzung "gefördert" gleichgestellt ist, daß die Tätigkeit des Unternehmens auf die Gewinnung eines Gutes, entweder im Wege der Erzeugung oder der Förderung oder der Herstellung, gerichtet sein muß. Wenn aber Erdmassen lediglich deshalb ausgehoben werden, um sie beispielsweise zwecks Gewinnung von Raum oder zwecks anderer Gestaltung der Erdoberfläche zu beseitigen, also ohne daß sie irgendwie anderweitig als Wirtschaftsgut verwendet werden sollen, wenn also die Tätigkeit nicht oder nicht auch auf die Gewinnung der Erdmassen gerichtet ist, dann liegt kein Fördern im Sinne der Vorschrift vor (vgl. Nickel-Kostboth, Beförderungsteuer im Personen- und Gepäckverkehr, Güter- und Werkfernverkehr, 1937, S. 288).

11

Da hiernach das Vorliegen von Werkverkehr für die Beförderung von im Sinne obiger Ausführungen nicht zur Bearbeitung oder Verarbeitung bestimmter Erdmassen zu verneinen ist und dies sicherlich auf einen Teil der im Streitfall beförderten Erdmassen zutrifft, waren die Vorentscheidungen aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Es ist dieser - vermutlich kleinere - Teil der Beförderungen zu ermitteln, was wohl nur im Wege der Schätzung im Benehmen mit der Bfin. möglich sein wird, und sodann die Steuerfestsetzung entsprechend zu ändern. Die Ermittlung wird zweckmäßig vom Finanzamt durchgeführt. Aus diesem Grunde war die Sache an das Finanzamt zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.