Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesfinanzhof
Urt. v. 29.05.1959, Az.: III 384/57 U

Neubegründung einer Verbindlichkeit durch Erfüllung der Steuerschuld durch einen Grundstückseigentümer bei Gewährung eines Darlehens zur Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
29.05.1959
Aktenzeichen
III 384/57 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 89, 198 - 202
  • BStBl III 1959, 337

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat ein Geldinstitut zur Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer (Hauszinssteuer) ein Darlehen gewährt, so ist mit dem Tage, den das Geldinstitut dem Finanzamt als Zeitpunkt der Gutschrift angibt, die Steuerschuld des Grundstückseigentümers erfüllt; gegenüber dem Geldinstitut wird eine neue Verpflichtung begründet. Die Steuerschuld geht nicht auf das Geldinstitut über.

  2. 2.

    Ist ein Grundstück vor der Währungsreform erworben, ohne daß die Schuld aus dem Abgeltungsdarlehen übernommen worden ist, so entsteht durch die Umstellung des Darlehens für den Erwerber kein Schuldnergewinn, der eine Hypothekengewinnabgabepflicht begründet.

Zusammenfassung
  1. 1.

    Hat ein Geldinstitut zur Abgeltung der Gebäudeentschuldungsteuer (Hauszinssteuer) ein Darlehen gewährt, so ist mit dem Tage, den das Geldinstitut dem Finanzamt als Zeitpunkt der Gutschrift angibt, die Steuerschuld des Grundstückseigentümers erfüllt; gegenüber dem Geldinstitut wird eine neue Verpflichtung begründet. Die Steuerschuld geht nicht auf das Geldinstitut über.

  2. 2.

    Ist ein Grundstück vor der Währungsreform erworben, ohne daß die Schuld aus dem Abgeltungsdarlehen übernommen worden ist, so entsteht durch die Umstellung des Darlehens für den Erwerber kein Schuldnergewinn, der eine Hypothekengewinnabgabepflicht begründet.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Beschwerdegegner (Bg.), der das in Rede stehende Grundstück im Januar 1948 erworben hat, die Hypothekengewinnabgabe für die auf seinem Grundstück ruhende Abgeltungslast zu tragen hat. Nach dem Kaufvertrage hatte der Abgabepflichtige auf dem Grundstück lastende Hypotheken in Höhe von 350 000 RM übernommen. Außer diesen übernommenen Hypotheken lastete auf dem Grundstück noch eine Abgeltungslast, die am Währungsstichtage noch einen Wert von 30 938,21 RM hatte. Diese Last wurde im Kaufvertrage nicht erwähnt.

2

Nachdem der Abgabepflichtige im April 1950 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war, ließ sich das mit der Entrichtung des Abgeltungsbetrages beauftragte Bankinstitut im Mai 1950 eine brieflose Hauszinssteuerabgeltungshypothek zur Sicherung des von ihr seinerzeit dem Verkäufer des Grundstückes gewährten Darlehens eintragen. In einem Rechtsstreit des Abgabepflichtigen gegen den Verkäufer des Grundstückes verurteilte das Landgericht X. den Verkäufer, auf seine Kosten den Abgabepflichtigen von der eingetragenen Abgeltungshypothek zu befreien; das Oberlandesgericht bestätigte das Urteil des Landgerichts.

3

Bei der Heranziehung des Abgabepflichtigen zur Hypothekengewinnabgabe wurde auch ein Schuldnergewinn aus der Abgeltungslast in die Abgabe einbezogen. Der Abgabepflichtige bestritt insoweit seine Abgabepflicht, da er auf Grund des notariellen Kaufvertrages weder die durch die Abgeltungslast gesicherte Darlehnsschuld übernommen noch überhaupt von dieser Schuld Kenntnis gehabt habe. Das Finanzamt vertrat dagegen den Standpunkt, die Abgeltungslast sei eine öffentliche Last, bei der die Schuld auf den jeweiligen Grundstückseigentümer übergehe, auch wenn dieser sie nicht ausdrücklich übernommen habe; es wies ans diesem Grunde den Einspruch zurück. Das Finanzgericht änderte den Bescheid des Finanzamts nach dem Antrage des Abgabepflichtigen ab und führte zur Begründung aus, die Abgeltungslast sei eine öffentliche Last im Sinne des § 436 BGB; sie ändere aber ihre Wesensart, wenn ein Bankinstitut dem Grundstückseigentümer auf Grund der §§ 1-3 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer vom 31. Juli 1942 (BStBl 1942 S. 834 ff.) ein Abgeltungsdarlehen gewährt habe. Dieses gehöre dem Privatrecht an. Zur Sicherung eines solchen Darlehens gingen die bisher dem Staat zustehenden Bechte aus der Abgeltungslast auf den Darlehnsgeber über. Auch das Oberlandesgericht habe die privatrechtliche Natur des durch die Hingabe des Abgeltungsdarlehens entstandenen Bechtsverhältnisse anerkannt; es habe daher zu Becht entschieden, daß die das Abgeltungsdarlehen sichernde öffentliche Last hinsichtlich ihres Rechtscharakters sich wesentlich von der im § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer aufgeführten Last unterscheide, so daß § 436 BGB auf eine solche Abgeltungslast keine Anwendung finde. Der Abgabepflichtige sei im Hinblick auf den Übergang der Abgeltungslast Schuldner der Bank geworden. Ihm gegenüber sei aber ein "anderer", nämlich der Verkäufer, zur Erfüllung der BM-Verbindlichkeit verpflichtet, denn dieser sei verurteilt worden, den Abgabepflichtigen für alle ihm entstandenen Tilgungs- und Zinslasten aus der später eingetragenen Abgeltungshypothek schadlos zu halten. Mithin habe der Verkäufer, nicht aber der Abgabepflichtige, als Schuldner im Sinne des § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) zu gelten (§ 91 Abs. 2 Satz 2 LAG).

4

In seiner Rechtsbeschwerde führt der Vorsteher des Finanzamts aus, die Bechtskraftwirkung des die Befreiungspflicht des Verkäufers aussprechenden Urteils erstrecke sich nicht auf die zur Zeit des Kaufabschlusses bestehende BM-Verbindlichkeit des Abgeltungsdarlehens und die sie sichernde Abgeltungslast, da der Urteilstenor sich nur auf das durch die nachträgliche Eintragung der Abgeltungshypothek gesicherte Stammrecht des Abgeltungsdarlehens beziehe. Dieses Urteil treffe deshalb auch keine verbindliche Feststellung über die Voraussetzungen für die Entstehung einer Hypothekengewinnabgabe aus der Umstellung des Abgeltungsdarlehens. Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts gehe es auch nicht um die Frage, ob ein anderer als der dinglich haftende Eigentümer die schuldrechtliche Verbindlichkeit zu erfüllen habe, vielmehr sollte sich die Verpflichtung des Verkäufers aus § 434 BGB auf Freistellung des Käufers von der dinglichen und der persönlichen Verpflichtung erstrecken. Für die Abgeltungslast bestehe wegen ihrer Natur als öffentlicher Last die Befreiungspflicht des Verkäufers gemäß § 436 BGB nicht. Ferner könne bei der Abgeltungslast und dem Abgeltungsdarlehen die dingliche und die persönliche Schuld, wie es § 91 Abs. 2 Satz 2 LAG voraussetze, nicht auseinanderfallen.

Entscheidungsgründe

5

Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

6

Es ist dem Beschwerdeführer (Bf.) zwar zuzugeben, daß die Rechtskraftwirkung des Urteils des Oberlandesgerichts keine verbindliche Feststellung über die Voraussetzungen für die Entstehung einer Hypothekengewinnabgabeschuld getroffen hat. Das Finanzgericht hat sich aber zutreffend in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin ausgesprochen, daß nicht der Bg., sondern der Verkäufer Schuldner der Abgeltungslast ist.

7

Nach § 91 LAG wird die Hypothekengewinnabgabe auf Schuldnergewinne aus der Umstellung von RM-Verbindlichkeiten erhoben, die am 20. Juni 1948 durch Grundpfandrecht oder (gemäß § 94 Abs. 3 LAG) durch eine Abgeltungslast am Grundstück des Schuldners gesichert waren. Der Bg. ist zwar Eigentümer des belasteten Grundstückes, aber nicht Schuldner des Abgeltungsdarlehens. Der Bg. hat in dem Kaufvertrage die Abgeltungslast nicht übernommen. Es ist also zu entscheiden, ob er auch ohnedies Schuldner der Abgeltungslast geworden ist. Ob dies zutrifft, hängt davon ab, welchen Charakter die Abgeltungslast am Tage der Währungsreform hatte. Da die Bank dem damaligen Eigentümer und Verkäufer des Grundstückes das Abgeltungsdarlehen gewährt und den Abgeltungsbetrag entrichtet hatte, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Aufhebung der Gebäudeentschuldungsteuer die Rechte aus der Abgeltungslast auf das Bankinstitut übergegangen. Es kann dem Bf. nicht in der Ansicht gefolgt werden, daß der Abgeltungsbetrag mit der Ablösung auf die Bank übergegangen ist. Mit der Zahlung des Abgeltungsbetrages ist vielmehr die Steuerschuld erloschen; bestehen geblieben ist nur das Recht aus der Abgeltungslast, d.h. übergegangen ist mit der Ablösung des Abgeltungsbetrages durch das Abgeltungsdarlehen auf die Bank die bevorrechtigte dingliche Stellung zur Sicherung des Darlehens. Ein solcher Übergang der dinglichen Sicherung entspricht trotz Erlöschens der persönlichen Forderung zwar nicht dem Gedanken der Akzessorietät, ist jedoch nicht unmöglich, wie § 1180 BGB zeigt, der den Forderungsaustausch unter gleichzeitigem Gläubigerwechsel ausdrücklich vorsieht. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Einigung von Eigentümer und Gläubiger kommt hier nicht in Betracht, weil sich der Forderungsaustausch kraft Gesetzes vollzieht. Die Abgeltungslast sichert das Abgeltungsdarlehen. Dieses ist mit dem Abgeltungsbetrage nicht identisch, sondern zugunsten der Bank neu entstanden. Das Abgeltungsdarlehen ist eine selbständige, von dem Abgeltungsbetrage unabhängige Verbindlichkeit des Grundstückseigentümers gegenüber dem Kreditinstitut - wie das Finanzgericht in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs V ZR 119/51 vom 24. Oktober 1952, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 7 S. 346 ff., zutreffend ausgeführt hat -. Diese Verbindlichkeit gehört aber dem bürgerlichen Recht an, so daß § 436 BGB nicht zum Zuge kommt.

8

Damit entfällt der Einwand in der Rechtsbeschwerde, eine Gleichstellung der öffentlich-rechtlichen Abgeltungslast mit einem bürgerlich-rechtlichen Grundpfandrecht sei nicht zulässig. Der Hinweis des Bf. auf den Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 17. November 1953 (LA-Kartei vor § 129 Karte 4) kann die Rechtsbeschwerde nicht stützen, weil sich dieser Erlaß auf Billigkeitsmaßnahmen in Fällen uneigennütziger Kreditbeschaffung bezieht, die hier nicht in Rede steht.

9

Die zur Entstehung der Hypothekengewinnabgabe notwendige Identität Schuldner-Eigentümer ist aber auch um deswillen nicht gegeben, weil der Bg. als Eigentümer des Grundstückes wirtschaftlich nicht als Schuldner angesehen werden kann; denn er kann von dem Verkäufer bei einer Erfüllung der Verbindlichkeit Ersatz verlangen (§ 91 Abs. 2 Satz 2 LAG). Daß der Bg. für die Lasten aus der später eingetragenen Abgeltungshypothek Ersatz verlangen kann, ist vom Oberlandesgericht festgestellt und von der Vorinstanz zutreffend gewürdigt worden.