Bundesfinanzhof
Urt. v. 21.04.1955, Az.: IV 532/54 U
Bedeutung der baulichen Verbindung zwischen zwei Bauwerken
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 21.04.1955
- Aktenzeichen
- IV 532/54 U
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 10283
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 7b EStG 1951
Fundstellen
- BFHE 60, 478 - 481
- BStBl III 1955, 183
Amtlicher Leitsatz
Die Bedeutung der baulichen Verbindung zwischen zwei Bauwerken für die Anwendung des § 7 b EStG.
Die Bedeutung der baulichen Verbindung zwischen zwei Bauwerken für die Anwendung des §7 b EStG
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.), ein Arzt, errichtete auf Grund einer einheitlichen Baugenehmigung ein aus zwei Gebäudeteilen bestehendes Bauwerk. Der eine Gebäudeteil, bestehend aus Kellergeschoß, Erdgeschoß, einem Obergeschoß und einem ausgebauten Dachgeschoß, dient Wohnzwecken. Im Kellergeschoß ist jedoch eine Garage für den beruflich genutzten Kraftwagen eingebaut. Der andere den Zwecken der Praxis dienende Gebäudeteil besteht aus Kellergeschoß, Erdgeschoß und einem Dachgeschoß. Beide Gebäudeteile weisen eine architektonisch unterschiedliche Struktur auf. Jeder Gebäudeteil hat einen eigenen Hauseingang und eine eigene Hausnummer. Die beiden Gebäudeteile stehen über Eck und berühren sich in einer Breite von etwa 1 1/2 m.
Die Gebäudeteile stehen in folgender Weise miteinander in Verbindung:
- 1.
Vom Wohnzimmer des Wohnhauses führt eine Tür zu den Praxisräumen.
- 2.
Die Zentralheizungsanlage für beide Gebäude befindet sich im Praxisgebäude.
- 3.
Lichtanschluß und Zähler befinden sich nur im Praxisgebäude. Von hier laufen die einzelnen Leitungen in das Wohngebäude.
- 4.
Vom Keller des Wohngebäudes führt eine Tür zu den Kellerräumen und der Heizungsanlage des Praxisgebäudes.
- 5.
Im Praxisgebäude ist kein eigenes Treppenhaus. Der Zugang zu den Keller- und Dachgeschoßräumen erfolgt ausschließlich vom Wohngebäude aus.
- 6.
Im Dachraum des Praxisgebäudes befinden sich ein Lagerraum für Haushaltszwecke und der Trockenboden.
- 7.
Der Zugang zum Dachgeschoß des Praxisgebäudes erfolgt ausschließlich über den Balkon des Wohngebäudes. Das Dach des Praxisgebäudes ist entsprechend gestaltet und mit einer Eingangstür, die auf diesen Balkon führt, versehen.
Das Dachgeschoß wird ausschließlich für Wohnzwecke genutzt. Es besteht aus einer Bodenkammer und einem Trockenboden.
Der Bf. vertritt die Auffassung, daß zwei selbständige Gebäude vorliegen. Er beansprucht für das Wohnzwecken dienende Gebäude die Steuervergünstigung des § 7 b des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Finanzamt hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß es sich um ein Gebäude handle, das in seiner Gesamtheit zu weniger als 80 v. H. Wohnzwecken diene. Beide Gebäudeteile seien in einem Zuge erstellt worden und auch in der Kostenabrechnung nicht gesondert ausgewiesen. Die Aufgliederung des einheitlichen Baues in zwei getrennt erscheinende Gebäudeteile sei durch die Lage in einem Siedlungsgelände bedingt gewesen, da der Steuerpflichtige für ein größeres Gebäude einheitlichen Charakters eine Baugenehmigung nicht erhalten hätte.
Das Finanzgericht hat sich der Auffassung des Finanzamts angeschlossen. Es hat eingeräumt, daß das Erscheinungsbild für das Vorhandensein von zwei Gebäuden spreche. Tatsächlich seien jedoch die zwischen den Bauwerken bestehenden Verbindungen so vielfältig und so ausgeprägt, daß die Gebäudeteile nur unselbständige Teile eines Gesamtgebäudes bildeten. Bei dem gegenwärtigen baulichen Zustand sei ein Gebäudeteil ohne den anderen nicht selbständig denkbar, bevor nicht wesentliche Umbauten durchgeführt würden. Jeder einzelne Umstand für sich betrachtet würde zwar nach Ansicht der Kammer nicht ausreichend sein, um den Gebäudeteilen den Charakter von selbständigen Gebäuden im Sinne des § 7 b EStG zu nehmen. Durch die Vielzahl der bestehenden Verbindungen zwischen den beiden Gebäudeteilen würden diese aber so eng miteinander verbunden, daß nur noch von einem einzigen Gebäude gesprochen werden könne. Das Finanzgericht hat für seine Auffassung die folgenden Tatsachen in ihrer Gesamtheit als ausschlaggebend angesehen:
- 1.
Das Fehlen eines eigenen Treppenhauses im Praxisgebäude,
- 2.
den ausschließlichen Zugang zu den Kellerräumen vom Wohngebäude aus,
- 3.
den ausschließlichen Zugang zum Dachgeschoß über den Balkon des Wohngebäudes,
- 4.
das Fehlen einer eigenen Hauptleitung und eines Zählers für das Lichtnetz des Wohngebäudes,
- 5.
die Durchgänge im Kellergeschoß, im Erdgeschoß und im Dachgeschoß,
- 6.
die Nutzung des Dachgeschosses des Praxisgebäudes für Wohnzwecke,
- 7.
die Garage für Praxiszwecke im Wohngebäude.
Das Finanzgericht hat weiter ausgeführt, daß der Begriff des Gebäudes im Sinne des § 7 b EStG ein arteigener Begriff sei. Er könne insbesondere nicht aus dem Bewertungsgesetz entnommen werden. Steuerbegünstigt im Sinne des § 7 b EStG sollten solche Gebäude sein, die zu mehr als 80 v. H. Wohnzwecken dienen. Allein aus dieser Vorschrift heraus müsse der vorliegende Rechtsstreit beurteilt werden.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung der Rechtsbeschwerde (Rb.) des Steuerpflichtigen, die daran festhält, daß zwei selbständige Gebäude vorliegen, ergibt folgendes:
§ 7 b EStG bezieht sich, wie aus der Überschrift hervorgeht, auf Wohngebäude. Das Finanzgericht hat zutreffend ausgeführt, daß der Begriff des Wohngebäudes im Sinne des § 7 b EStG ein arteigener Begriff ist. Er kann nicht aus anderen Gesetzen entnommen werden. Die Berufung des Bf. auf die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs zum Grunderwerbsteuergesetz geht daher fehl. Wenn von ihr ein Gebäude als Bauwerk bezeichnet wird, das durch räumliche Umfriedung Personen und Sachen Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Zutritt von Menschen gestattet, mit dem Grund und Boden fest verbunden und von einiger Beständigkeit ist, so sind dies Merkmale, die auch auf unselbständige Teile eines Gebäudes zutreffen können. Aus der Begriffsbestimmung des Grunderwerbsteuerrechts können daher schon deshalb keine Rückschlüsse für die rechtliche Beurteilung zusammenhängender Baulichkeiten im Sinne des § 7 b EStG gezogen werden. Diese Vorschrift läßt eine gesonderte rechtliche Beurteilung nur für Zubauten, Ausbauten oder Umbauten zu. Solche Liegen im Streitfall nicht vor. Nach Abschn. 65 (45) der Einkommensteuer-Richtlinien 1951 (1953) gehören zu der gesamten Nutzfläche eines Wohngebäudes nur solche Räume, die mit dem Wohngebäude "baulich verbunden" sind. Dieser Auffassung tritt der erkennende Senat grundsätzlich bei. Durch die Vielzahl der bestehenden baulichen Verbindungen (Zugänge) sind die beiden Gebäude in einem Maße miteinander verschachtelt, daß das Finanzgericht ohne Rechtsirrtum zu dem Schhß kommen konnte, daß nur von einem einzigen Gebäude im Sinne des § 7 b EStG gesprochen werden könne.
Es braucht daher nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob Fälle denkbar sind, in denen die bautechnische Verbindung zweier Gebäude oder Gebäudeteile für sich allein nicht genügt, um das Vorhandensein nur eines Gebäudes zu bejahen, und ob die Tatsache dar gegenseitigen Ergänzung von Räumen eine Rolle spielen kann.
In jedem Falle ist der erkennende Senat der Auffassung, daß die Anlage der gemeinsamen Zentralheizung und der elektrischen Hauptleitung mit Zähler in einem Gebäudeteil für sich allein noch kein Beweis für die Unselbständigkeit der Gebäudeteile ist.
Da - wie oben ausgeführt - der Begriff der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit von Bauwerken aus der Rechtsvorschrift des § 7 b EStG herzuleiten ist, sind die Rechtsansichten des Brandversicherungsamts und des Landratsamts sowie die gutachtliche Äußerung des Architekturbüros für den erkennenden Senat nicht bindend Daß für die Steuerbehörde und die Steuergerichte die Bescheinigungen und Entscheidungen anderer Behörden keine Bindung bedeuten, hat der erkennende Senat in dem Urteil IV 605/53 U vom 9. September 1954, Slg.Bd. 59 S. 240, Bundessteuerblatt (BStBl.) 1954 III S. 303, eingehend begründet.