Bundesfinanzhof
Urt. v. 03.06.1953, Az.: II 221/51 S
Gewinnerzielungsabsicht als Voraussetzung der Gewerbsmäßigkeit einer Beförderung; Umfang des Begriffes des sonstigen Verkehrs
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 03.06.1953
- Aktenzeichen
- II 221/51 S
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10130
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 Ziff. 1 BefStG
- § 1 Ziff. 1 II. Vorl. BefStDB
Fundstellen
- BFHE 57, 539 - 541
- BStBl III 1953, 208
Amtlicher Leitsatz
Die Gewerbsmäßigkeit einer Beförderung im Sinne des Beförderungsteuergesetzes hat das Merkmal der Absicht der Gewinnerzielung zur Voraussetzung.
Die Gewerbsmäßigkeit einer Beförderung im Sinne des Beförderungsteuergesetzes hat das Merkmal der Absicht der Gewinnerzielung zur Voraussetzung
Tatbestand
Der Beschwerdegegner (Bg.), vertreten durch sein Universitäts-Rentamt, hat einen Kraftomnibus zwischen den Kliniken der Universität und dem Hauptbahnhof eingesetzt. Dieser Kraftomnibus befördert die Kranken und deren Begleitung sowie andere Personen zum Unterricht. Die Fahrvergütungen decken nur die reinen Selbstkosten.
Streitig ist die Anwendungsmöglichkeit des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 des Beförderungsteuergesetzes - BefStG- (§ 1 Ziff. 1 der Zweiten Vorläufigen Durchführungsbestimmungen zum Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes -II. Vorl. BefStDB-). Die Vorinstanz hat sie verneint, da die Absicht der Gewinnerzielung fehlt. Die Rechtsbeschwerdeführerin (Oberfinanzdirektion) wendet sich in der Rechtsbeschwerde (Rb.) hiergegen. Der Begriff "Gewerbsmäßigkeit" bei der Beförderungsteuer, führt sie insbesondere aus, sei im gleichen Sinn wie bei der Umsatzsteuer entsprechend dem Erlaß des Reichsministers der Finanzen vom 10. November 1941 (S 6830 - 11 III, Reichssteuerblatt- RStBl- S. 831) auszulegen. Sie bezieht sich weiterhin auf die Urteile des Reichsfinanzhofs II 48/43 vom 15. Juli 1943, RStBl. S. 785 und des Bundesfinanzhofs II 48/31 U vom 2. Juli 1951, Slg. Bd. 55 S. 533, Bundessteuerblatt III S. 216, Amtsblatt des Bayer. Staatsministeriums der Finanzen S. 733. Der Bundesminister der Finanzen, der um eine Beteiligung nach § 287 Ziff. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) ersucht worden war, ist dem Verfahren beigetreten. Er billigt die Auffassung der Beschwerdeführerin.
Entscheidungsgründe
Die Rb. hat keinen Erfolg.
Der Senat hat folgendes erwogen:
Der Begriff "gewerbsmäßig" setzt in der Rechtssprache entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Tätigkeit voraus, die fortgesetzt gegen Entgelt und in der Absicht der Gewinnerzielung entfaltet wird. Die Begründung des Gesetzes zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes vom 2. Juli 1936 (RStBl. S. 729) gibt dieses mit den Worten wieder:
"Gewerbsmäßig ist eine Beförderung, wenn sie fortgesetzt und in der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird."
Diese Begriffsbestimmung ist der Rechtsprechung zugrunde zu legen. Eine andere Begriffsabgrenzung könnte nur in Frage kommen, falls das Gesetz oder eine ihm gleichzusetzende Vorschrift den Begriff "gewerbsmäßig" für die Beförderungsteuer anders abgrenzen würde. Dieses ist aber nicht der Fall. Der Reichsminister der Finanzen erkennt den Mangel in seinem erwähnten Runderlaß auch an; denn er beruft sich nur auf die Verwaltungsübung, die bei der Besteuerung die Absicht der Gewinnerzielung nicht fordere, und stellt in Aussicht, eine gesetzliche Grundlage werde zur gegebenen Zeit geschaffen werden. Nur die vorhandene, nicht aber die kommende gesetzliche Regelung, kann für die Rechtsprechung herangezogen werden. Der Erlaß, der den Steuertatbestand zum Nachteil der Steuerpflichtigen erweitert, kann daher keine die Finanzgerichte bindende Wirkung haben. Eine Gleichstellung der Beförderungsteuer mit der Umsatzsteuer durch die Übernahme der Begriffsbestimmung "gewerblich" im § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) läßt sich insoweit auch nicht aus einem Zusammenhang der Beförderungsteuer mit der Umsatzsteuer rechtfertigen. Der Hinweis auf § 4 Ziff. 9 UStG genügt nicht. Diese Vorschrift will nur eine Doppelbesteuerung ausschließen. Aus dieser Regelung kann aber die Notwendigkeit zur Anwendung von umsatzsteuerrechtlichen Begriffen für die Beförderungsteuer nicht hergeleitet werden. Die Beförderungsteuer ist keine Unterart, der Umsatzsteuer; sie ist eine Steuer mit eigenen (selbständigen) Merkmalen. Die bereits erwähnte Begründung zum Gesetz zur Änderung des Beförderungsteuergesetzes wird gleichfalls für die (abzulehnende) Auffassung der Beschwerdeführerin herangezogen, und zwar wird auf die Worte "An die Stelle der Umsatzsteuer tritt die Beförderungsteuer" - vgl. S. 730 linke Spalte der Begründung - hingewiesen. Beförderungsteuer kommt aber, wie die Begründung eine Seite zuvor (S. 729) ausführt, nur zur Entstehung, wenn es sich um eine gewerbsmäßige Personenbeförderung handelt, also - nach der Begründung - um eine Beförderung, die mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben wird. Ist aber nach den eigenen Worten der Gesetzesbegründung der Steuertatbestand, wenn die Absicht der Gewinnerzielung fehlt, nicht gegeben, werden also diese Umsätze von dem Beförderungsteuergesetz nicht erfaßt, so kann die erwähnte Folgerung nicht unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung gezogen werden. Bei dieser (abgelehnten) Beweisführung fällt zudem auf, daß den Worten der Gesetzesbegründung, an die Stelle der Umsatzsteuer trete die Beförderungsteuer, eine weitgehende Bedeutung zuerkannt wird, die gleiche Wertung aber derselben Gesetzesbegründung, soweit der Begriff "gewerbsmäßig" in Frage kommt, nicht beigemessen wird. Etwaige Notwendigkeiten der Verkehrspraxis können gleichfalls nicht dazu führen, ohne eine gesetzliche Änderung dem Begriff "gewerbsmäßig" eine abweichende Deutung zu geben. Eine gesetzliche Änderung ist auch nicht aus § 2 des Gesetzes zur Wiedererhebung der Beförderungsteuer im Möbelfernverkehr und im Werkfernverkehr und zur Änderung von Beförderungsteuersätzen vom 2. März 1951 (Bundessteuerblatt I S. 83) zu entnehmen. Diese erst in den Ausschußberatungen geschaffene Vorschrift besagt, daß sich die Begriffe Möbelfernverkehr und Werkfernverkehr für die Beförderungsteuer nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften bestimmen. Das gleiche soll, wird weiterhin bestimmt, für die Begriffe des sonstigen Verkehrs und der Verkehrsmittel "gelten. Unter "sonstigen Verkehr" fällt aber nicht der Begriff "gewerbsmäßige Beförderung", sondern Begriffe wie "Linien-, Gelegenheits- (Kraftdroschken-, Ausflugwagen-, Überlandwagen- und Mietwagen-), Ortslinien-, Fernlinienverkehr, vgl. §§ 2 bis 9 II. Vorl. BefStDB.
Die in dem Urteil des Reichsfinanzhofs II 48/43 vom 15. Juli 1943 und dem Urteil des Bundesfinanzhofs II 48/51 U vom 2. Juli 1951 vertretene Auffassung, die gewerbsmäßige Beförderung von Personen erfordere nicht die Absicht der Gewinnerzielung, kann somit nicht mehr aufrecht erhalten werden.
Hiernach entfällt für die strittigen Beförderungsvorgänge, da die Absicht der Gewinnerzielung fehlt, die Beförderungsteuer.