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Bundesfinanzhof
v. 02.07.1951, Az.: II 48/51 U

Erhebung von Beförderungssteuer gegen Krankenkasse für Krankentransporte von Versicherten anderer Krankenkassen ; Transport fremder Versicherungsnehmer als Erfüllung der Pflicht zur Beistandsleistung.; Zum Begriff der Gewerbsmäßigkeit nach § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Beförderungsteuergesetzes

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
02.07.1951
Aktenzeichen
II 48/51 U
Entscheidungsform
Entscheidung
Referenz
WKRS 1951, 10035
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 55, 533 - 534
  • BStBl III 1961, 216
  • DB 1951, 971 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Bundesfinanzhof tritt hinsichtlich des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit in § 1 Absatz 2 Nr. 1 BefStG der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs bei.

  2. 2.

    Befördert eine Krankenkasse mit ihrem Krankenkraftwagen Versicherte anderer Krankenkassen, so steht es der Beförderungsteuerpflicht nicht entgegen, daß die Beförderung in Erfüllung der durch §§ 219, 220 RVersO begründeten Beistandspflicht geschieht.

Zusammenfassung
  1. 1.

    Der Bundesfinanzhof tritt hinsichtlich des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit in §1 Absatz 2 Nr. 1 BefStG der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs bei.

  2. 2.

    Befördert eine Krankenkasse mit ihrem Krankenkraftwagen Versicherte anderer Krankenkassen, so steht es der Beförderungsteuerpflicht nicht entgegen, daß die Beförderung in Erfüllung der durch §§219, 220 RVersO begründeten Beistandspüicht geschieht

Entscheidungsgründe

1

Die Steuerpflichtige (Stpfl.), eine Allgemeine Ortskrankenkasse, hat mit zwei Krankenkraftwagen eigene Kassenmitglieder, vereinzelt auch nicht krankenversicherungspflichtige Personen und außerdem Versicherte anderer Krankenkassen befördert. Streit herrscht nur noch über die Frage, ob sie hinsichtlich der letztgenannten Beförderungen, für die ihr Kosten von den anderen Kassen erstattet worden sind, der Beförderungsteuer unterliegt. Das Finanzamt bejaht dies, das Finanzgericht hat es verneint.

2

Das Finanzgericht begründet seine Entscheidung wie folgt: Bei den Leistungen auf Grund der §§ 219, 220 der Reichsversicherungsordnung an Versicherte, die außerhalb des Bereichs ihrer Kasse wohnen oder während eines vorübergehenden Aufenthalts außerhalb ihres Kassenbereichs erkranken, handele es sich um eine Beistandsleistung, ohne die eine rechtzeitige und wirksame Betreuung der Kranken nicht möglich sei. Der versicherte Kranke müsse die Gewißheit haben, daß er in jedem Falle, zu jeder Zeit und an jedem Ort ärztlich betreut werde. Wenn die Stpfl. ihre Krankenwagen für die Beförderung von Kranken zur Verfügung gestellt habe, die bei anderen Krankenkassen versichert waren, so sei dies nicht geschehen, um (nachhaltig) Einnahmen zu erzielen, sondern in Erfüllung der ihr gesetzlich vorgeschriebenen Pflicht zur Beistandsleistung.

3

Die Rechtsbeschwerde des Vorstehers des Finanzamts hat Erfolg.

4

Dem Finanzgericht ist in allem beizupflichten, was es über die Notwendigkeit wirksamster Betreuung der versicherten Kranken ausführt. Um diesem Erfordernis zu genügen, ist deshalb auch die Beistandspflicht (§§ 219 ff. der Reichsversicherungsordnung) angeordnet worden. Hieraus ist jedoch nichts gegen die Beförderungsteuerpflicht herzuleiten. Der Beförderungsteuer unterliegen auch, wie das Beispiel der Beförderungen auf Grund des Reichsleistungsgesetzes vom 1. September 1939 (Reichsgesetzblatt I S. 1645) zeigt, gesetzlich geschuldete Beförderungen. Überdies ist im Streitfall nur die Beistandsleistung und damit die etwa erforderliche Beförderung der Kranken überhaupt angeordnet, nicht aber die Beförderung mit eigenen Krankenwagen. Der Reichsfinanzhof hat in dem Urteil vom 18. Februar 1943 II 2/43, Reichssteuerblatt S. 406, entschieden, daß der Begriff der Gewerbsmäßigkeit in § 1 Absatz 2 Nr. 1 des Beförderungsteuergesetzes im gleichen Sinn wie bei der Umsatzsteuer auszulegen ist. Der Senat schließt sich dieser Entscheidung an. Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes genügt eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Es ist aber auch nicht erforderlich, daß die Tätigkeit (hier die Beförderung) geschieht, um Einnahmen aus ihr zu erzielen, daß die Einnahmen Zweck der Beförderung sind. Es genügt eine mit Einnahmen verbundene Beförderung. Auf den Beweggrund der Beförderung kommt es nicht an. So erfolgen auch die Beförderungen in städtischen Krankenkraftwagen, die der Reichsfinanzhof in dem Urteil vom 18. Februar 1943 II 2/43 für grundsätzlich beförderungsteuerpflichtig erklärt hat, nicht der Erzielung von Einnahmen wegen.

5

Daß die Beförderung der eigenen Versicherten durch die Stpfl. und durch die anderen Kassen der Steuerpflicht nicht unterliegt, läßt keine Schlußfolgerungen zu. Für diese Beförderungen wird kein Entgelt gewährt.

6

Die Ausführungen der Beteiligten zu § 9 der Gemeinnützigkeitsverordnung liegen neben der Sache, weil es für die Beförderungsteuer ohne Belang ist, ob die Beförderungen von gemeinnützigen Unternehmen bewirkt werden oder nicht.

7

Hiernach war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, weil noch keine Ermittlungen darüber angestellt sind, welche Entgelte für die Beförderungen der Versicherten der anderen Krankenkassen bezahlt worden sind. Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung auf der Grundlage der Unterhaltungskosten der beiden Kraftwagen und der Fahrerlöhne bezieht sich auf sämtliche Beförderungen. Das Finanzamt, an das die Sache zurückgeht, wird die erwähnten Entgelte zu ermitteln, die Steuer zu berechnen und unter Hinzurechnung der Steuer von 32,80 DM für die Beförderungen der nicht versicherten Personen festzusetzen haben.