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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 16.01.2024, Az.: 2 AZB 27/23

Beschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts zur Festsetzung der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.01.2024
Aktenzeichen
2 AZB 27/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 10332
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BAG:2024:160124.B.2AZB27.23.0

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin-Brandenburg - 05.10.2023 - AZ: 6 Sa 64/23
LAG Berlin-Brandenburg - 05.10.2023 - AZ: 6 Sa 446/23

Fundstellen

  • AGS 2024, 332-333
  • AP 2024
  • BB 2024, 756
  • EzA-SD 4/2024, 15-16
  • MDR 2024, 602
  • NZA 2024, 428
  1. 1.

    Gegen einen Beschluss, durch den das Landesarbeitsgericht den Wert der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren nach § 63 Abs. 2 GKG festsetzt, findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht statt. Eine gleichwohl erhobene Beschwerde ist vom Landesarbeitsgericht kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. Für einen Nichtabhilfebeschluss und eine anschließende Vorlage der Sache beim Bundesarbeitsgericht ist kein Raum (Rn. 1).

  2. 2.

    Zuvörderst ist allerdings vom Landesarbeitsgericht zu prüfen, ob die vermeintliche Beschwerde als Gegenvorstellung oder als Anregung verstanden werden kann, die Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern (vorliegend vom Landesarbeitsgericht verneint).

In Sachen
Kläger und Berufungskläger,
Beschwerdeführer,
pp.
Beklagte und Berufungsbeklagte,
hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts am 16. Januar 2024 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Oktober 2023 - 6 Sa 64/23 und 6 Sa 446/23 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, mit dem dieses den Wert der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren nach § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt hat, ist - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unstatthaft. Das Landesarbeitsgericht hätte sie deshalb auf Kosten der Beschwerdeführer (die in § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte, nicht gesetzlich ausgeschlossene Beschwerden, vgl. BGH 23. März 2022 - I ZB 12/22 - Rn. 3; 9. Dezember 2020 - I ZB 75/20 - Rn. 2) als unzulässig verwerfen müssen. Für einen Nichtabhilfebeschluss nebst anschließender Vorlage an das Bundesarbeitsgericht war kein Raum. Wegen der fehlerhaften Sachbehandlung durch das Landesarbeitsgericht werden Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nicht erhoben (§ 21 GKG).

Koch
Schlünder
Niemann