Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 05.06.2023, Az.: 9 AZR 245/19
Berichtigung des Urteils bei offensichtlichen Unrichtigkeiten
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.06.2023
Referenz: JurionRS 2023, 21575
Aktenzeichen: 9 AZR 245/19
ECLI: ECLI:DE:BAG:2023:050623.B.9AZR245.19.0

BAG, 05.06.2023 - 9 AZR 245/19

Redaktioneller Leitsatz:

Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung kann auch die Kostenquotelung betreffen. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.

In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 5. Juni 2023 beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des Urteils des Senats vom 20. Dezember 2022 - 9 AZR 245/19 - wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Kostenquotelung richtig lauten muss:

von den Kosten der Revision hat der Kläger 56 vH und die Beklagte 44 vH zu tragen.

Kiel

Suckow

Zimmermann

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.