Beschl. v. 05.06.2023, Az.: 9 AZR 245/19
BAG, 05.06.2023 - 9 AZR 245/19
Redaktioneller Leitsatz:
Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die im Urteil vorkommen, sind jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung kann auch die Kostenquotelung betreffen. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt.
In Sachen
Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 5. Juni 2023 beschlossen:
Tenor:
Der Tenor des Urteils des Senats vom 20. Dezember 2022 - 9 AZR 245/19 - wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Kostenquotelung richtig lauten muss:
von den Kosten der Revision hat der Kläger 56 vH und die Beklagte 44 vH zu tragen.
Kiel
Suckow
Zimmermann
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