Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.05.2023, Az.: 10 AZR 80/21
Regelungsbefugnis der Tarifparteien aus Art. 9 Abs. 3 GG für unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit im Schichtdienst und unregelmäßige Nachtarbeit; Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 24.05.2023
Referenz: JurionRS 2023, 22054
Aktenzeichen: 10 AZR 80/21
ECLI: ECLI:DE:BAG:2023:240523.U.10AZR80.21.0

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Hamm - 30.09.2020 - AZ: 2 Sa 2026/19

Rechtsgrundlagen:

Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG

GRC Art. 20

GRC Art. 21

Art. 3 Abs. 1 GG

Art. 9 Abs. 3 GG

§ 4 Abs. 1 TVG

§ 6 Abs. 5 ArbZG

§ 313a ZPO

BAG, 24.05.2023 - 10 AZR 80/21

Redaktioneller Leitsatz:

1. Die Tarifautonomie aus Art. 9 Abs. 3 GG in Verbindung mit den Vorschriften des TVG verleiht den Tarifvertragsparteien die Normsetzungsbefugnis für Tarifregelungen. Haben die Tarifparteien sachliche Gründe für unterschiedlich hohe Zuschläge für Nachtarbeit, ist eine solche Tarifregelung zulässig und geht der gesetzlichen Auffangregelung des § 6 Abs. 5 ArbZG vor.

2. Es bedarf keines Tatbestands, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn der wesentliche Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

In Sachen
Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger,
pp.
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 24. Mai 2023 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Günther-Gräff, den Richter am Bundesarbeitsgericht Pessinger sowie die ehrenamtlichen Richter Meyer und Menke für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. September 2020 - 2 Sa 2026/19 - wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

[Entscheidungsgründe]

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Reinfelder

Günther-Gräff

Pessinger

Menke

Meyer

Verkündet am 24. Mai 2023

Von Rechts wegen!

Hinweise des Senats:

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.