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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.08.2018, Az.: 10 AZR 220/17
(Teilweise) Parallelentscheidung zu BAG; 10 AZR 211/17; 15.08.2018; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 15.08.2018
Referenz: JurionRS 2018, 37331
Aktenzeichen: 10 AZR 220/17
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Baden-Württemberg - 22.02.2017 - AZ: 14 Sa 36/16

ArbG Karlsruhe - 21.04.2016 - AZ: 6 Ca 358/15

Rechtsgrundlage:

Einzelhandel BW v. 05.12.2013 und v. 09.07.2015 Teil I Nr. 2a GTV

BAG, 15.08.2018 - 10 AZR 220/17

Redaktioneller Leitsatz:

1. Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf die Funktionszulage nach I 2 a GTV ist nur die Ausübung einer Tätigkeit als Kassierer/in in einem Schnell- und Selbstbedienungsladen des Lebensmitteleinzelhandels. Auf die tarifliche Eingruppierung kommt es nicht an.

2. Auch Kassierer/innen an Verbrauchermarktkassen, die aufgrund dieser Tätigkeit in die Beschäftigungsgruppe III eingruppiert sind, haben Anspruch auf die Funktionszulage nach I 2 a GTV, wenn der Verbrauchermarkt dem Lebensmitteleinzelhandel zuzuordnen ist.

In Sachen

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2018 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gallner, den Richter am Bundesarbeitsgericht Reinfelder, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Brune sowie den ehrenamtlichen Richter Frese und die ehrenamtliche Richterin Fieback für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 22. Februar 2017 - 14 Sa 36/16 - teilweise aufgehoben, soweit es die Berufung der Beklagten bezüglich des Klageantrags zu 1. iHv. 32,88 Euro brutto zurückgewiesen hat.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 21. April 2016 - 6 Ca 358/15 - teilweise abgeändert, soweit es die Beklagte mit dem Klageantrag zu 1. zur Zahlung von 32,88 Euro brutto verurteilt hat. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 31 % und die Beklagte 69 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 14 % und der Beklagten 86 % zur Last. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Gallner
Brune
Reinfelder
Fieback
Frese

Hinweise des Senats:

(Teilweise) Parallelentscheidung zu führender Sache - 10 AZR 211/17 -; ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

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