Beschl. v. 14.09.2017, Az.: 5 AS 7/17
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Dortmund - 08.09.2015 - AZ: 7 Ca 1224/15
LAG Hamm - 17.03.2016 - AZ: 17 Sa 1660/15
BAG - 14.06.2017 - AZ: 10 AZR 330/16 (A)
nachgehend:
Fundstellen:
BAGE 160, 181 - 181
AA 2017, 181
AA 2018, 13
ArbR 2017, 487
ArbRB 2017, 300
AuA 2017, 574
AuR 2017, 511
AuUR 2017, 423
AuUR 2017, 511
BB 2017, 2292 (Pressemitteilung)
DStR 2017, 10 (Pressemitteilung)
DStR 2017, 2753
DZWIR 27, 600 - 600
DZWIR 2017, 600
EzA-SD 20/2017, 4 (Pressemitteilung)
FA 2017, 354
FSt 2018, 325-329
GWR 2017, 460
NVwZ 2017, 9 (Pressemitteilung)
NZA 2017, 7
NZA 2017, 1452
NZG 2017, 5
SPA 2017, 159
StX 2017, 671
ZAP EN-Nr. 72/2018
ZAP 2018, 116
ZIP 2017, 74
ZMV 2017, 335
BAG, 14.09.2017 - 5 AS 7/17
Amtlicher Leitsatz:
Der Fünfte Senat hält an seiner im Urteil vom 22. Februar 2012 (- 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) vertretenen Auffassung, wonach sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist - nicht hinwegsetzen darf, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen muss, nicht mehr fest.
In Sachen
Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 14. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Mandrossa und Prinz beschlossen:
Tenor:
Der Fünfte Senat hält an seiner im Urteil vom 22. Februar 2012 (- 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34) vertretenen Auffassung, wonach sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam ist - nicht hinwegsetzen darf, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen muss, nicht mehr fest.
Gründe
I. Der Zehnte Senat hat gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung zur Verbindlichkeit von Weisungen des Arbeitgebers im Anwendungsbereich des § 106 GewO festhält (Beschluss vom 14. Juni 2017 - 10 AZR 330/16 (A) -). Der Fünfte Senat hat bisher angenommen, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts - sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei - nicht hinwegsetzen dürfe, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen müsse. Wegen der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsgebundenheit sei der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Weisungsrechts erfolgte Konkretisierung ua. des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe (BAG 22. Februar 2012 - 5 AZR 249/11 - Rn. 24, BAGE 141, 34).
II. Daran hält der Senat nicht mehr fest. Von einer Begründung wird im Hinblick auf die Ausführungen des Zehnten Senats im vorgenannten Beschluss vom 14. Juni 2017 (- 10 AZR 330/16 (A) - Rn. 61) abgesehen.
Koch
Weber
Volk
Mandrossa
Prinz
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