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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.09.2017, Az.: 5 AZR 318/16
Erfüllung des Anspruchs auf Mindestlohn durch Gewährung einer Leistungszulage
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 06.09.2017
Referenz: JurionRS 2017, 35288
Aktenzeichen: 5 AZR 318/16
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Hamm - 22.04.2016 - AZ: 16 Sa 1668/15

Rechtsgrundlage:

MiLoG § 1 Abs. 1

BAG, 06.09.2017 - 5 AZR 318/16

Redaktioneller Leitsatz:

1. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt, wenn die für einen Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt. Dabei sind alle im Synallagma stehenden Geldleistungen des Arbeitgebers geeignet, den Mindestlohnanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen. Von den im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgeltzahlungen des Arbeitgebers fehlt folglich nur solchen Zahlungen die Erfüllungswirkung, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen.

2. Einer Leistungszulage kommt Erfüllungswirkung zu.

In Sachen

Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,

pp.

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Weber und Dr. Volk sowie die ehrenamtlichen Richter Feldmeier und Prof. Dr. Schubert und für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 22. April 2016 - 16 Sa 1668/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Koch
Weber
Volk
Feldmeier
Schubert

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 317/16 -, ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

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