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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.03.2012, Az.: 4 AZR 285/10
Eingruppierung von Mitarbeiter/innen im Außendienst eines städtischen/bezirklichen Ordnungsdienstes
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 21.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 35958
Aktenzeichen: 4 AZR 285/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Hamburg - 16.03.2010 - AZ: 2 Sa 200/09

Rechtsgrundlagen:

ZPO § 256 Abs. 1

Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 22

Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 23a

Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 23b

Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) § 70

Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anlage 1a Teil I Allgemeiner Teil zum BAT/BL Vergütungsgruppen Vc Fallgr. 1a und Vb Fallgr. 1c

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 2 Abs. 1

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 3

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 4

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 8 Abs. 1 S. 1

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 17 Abs. 1 S. 1

Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) Anlage 2 Teil A

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Entgeltgruppen 8, 9

Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A)

Entgeltordnung zum TV-L § 37 Abs. 1

BAG, 21.03.2012 - 4 AZR 285/10

Redaktioneller Leitsatz:

Sind nach dem Zuschnitt des Aufgabenbereiches von Mitarbeiter/innen im Außendienst eines städtischen/bezirklichen Ordnungsdienstes auf einem sog. Streifengang im Innenstadtbereich einer Großstadt ua. Ordnungswidrigkeiten sowohl festzustellen als auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten zu ergreifen, handelt es sich dabei um einen einzigen großen Arbeitsvorgang.

2. Gründliche Fachkenntnisse" setzen unter Berücksichtigung der heranzuziehenden Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT nähere Kenntnisse von ua. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen, wie sich bereits aus dem Zusatz "usw." zu der Klammerdefinition zur VergGr. VII Fallgr. 1b BAT ergibt.

3. Angaben in einer Stellenbeschreibung - auch wenn der Arbeitgeber diese selbst erstellt hat und im Verlaufe des Rechtsstreits nicht in Frage stellt - können grundsätzlich nicht mit tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden. Ob solche Vorgaben erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann von den Parteien des Rechtsstreits nicht unstreitig gestellt werden und sie kann auch nicht ohne jegliche Subsumtion einer Stellenbeschreibung entnommen werden.

4. Zum Erfüllen des Tatbestandsmerkmales "selbständige Leistungen" iSd. VergGr. Vc Fallgr. 1a BAT "in rechtserheblichem Ausmaß" durch einen Arbeitsvorgang "Streifengang".

5. Zur unterschiedlichen Bewertung einer Unterbrechung der Zeit des Bewährungsaufstiegs nach § 23a und § 23b BAT.

6. Der Bewährungsaufstieg in eine höhere Vergütungsgruppe ist ein besonderer, von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen abhängiger Sachverhalt. Wer bisher nur Vergütung nach der Ausgangsvergütungsgruppe geltend gemacht hat, hat damit nicht auch zugleich im Sinne tarifvertraglicher Ausschlussfristen Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe nach Ablauf der Bewährungszeit verlangt.

In Sachen

Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,

pp.

Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,

hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Bepler, den Richter am Bundesarbeitsgericht Creutzfeldt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Winter sowie die ehrenamtlichen Richter Lippok und Pieper für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. März 2010 - 2 Sa 200/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 278/10 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler
Creutzfeldt
Winter
Lippok
Pieper

Hinweise des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 4 AZR 266/10 -

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