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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.04.2011, Az.: 5 AZR 50/10
Anspruch der eingesetzten Kapitäne auf Zahlung einer monatlichen Mindestgrundvergütung aus dem Tarifwortlaut des § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV; Tariflicher Entgeltanspruch nach konzerninternem Wechsel [Mindestgrundvergütung, Steigerungsbetrag]
Gericht: BAG
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 20.04.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31235
Aktenzeichen: 5 AZR 50/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LAG Frankfurt/Main - 23.11.2009 - AZ: 17 Sa 822/09

ArbG Frankfurt/Main - 11.03.2009 - AZ: 7 Ca 6045/08

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG

§ 7 Manteltarifvertrag Nr. 5a für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG

§ 3 Vergütungstarifvertrag Nr. 9 für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG

BAG, 20.04.2011 - 5 AZR 50/10

Redaktioneller Leitsatz:

1. a) Aus dem Tarifwortlaut des § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV folgt ein Anspruch der bei der Beklagten eingesetzten Kapitäne auf Zahlung einer monatlichen Mindestgrundvergütung.

b) Eine Beschränkung der Norm auf Cockpitmitarbeiter, die von der Beklagten selbst erstmals zu Kapitänen ernannt werden, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen.

c) § 3 Abs. 6 VTV enthält keine Regelung über die Grundvergütung für Kapitänswechsler nach dem TV WeFö.

2. Aus dem Gesamtzusammenhang des § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 VTV wird hingegen deutlich, dass der Steigerungsbetrag nach § 3 Abs. 4 Unterabs. 1 VTV ausschließlich an die Kapitäne gezahlt wird, die bei der Beklagten erstmals zu Kapitänen ernannt werden.

In Sachen

Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,

pp.

Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger,

hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 20. April 2011 durch den Vizepräsidenten des Bundesarbeitsgerichts Dr. Müller-Glöge, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Laux, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Biebl sowie die ehrenamtlichen Richter Kremser und Ilgenfritz-Donné für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. November 2009 - 17 Sa 822/09 - werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 82 % und die Beklagte 18 % zu tragen.

Von Rechts wegen!

Entscheidungsgründe

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Müller-Glöge
Laux
Biebl
Kremser
Ilgenfritz-Donné

Hinweis des Senats:

Parallelentscheidung zu führender Sache - 5 AZR 49/10 -

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