Urt. v. 21.04.2010, Az.: 7 AZR 938/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
LAG Hamburg - 16.09.2008 - AZ: H 2 Sa 122/08
ArbG Hamburg - 27.03.2008 - AZ: 7 Ca 4/08
Rechtsgrundlage:
BAG, 21.04.2010 - 7 AZR 938/08
In Sachen
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 21. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Kiel und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. September 2008 - H 2 Sa 122/08 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. März 2008 - 7 Ca 4/08 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2007 in den Vereinbarungen vom Oktober 2006 nicht beendet ist.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Entscheidungsgründe
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.
Linsenmaier
Kiel
Schmidt
Hinweise des Senats:
parallel zu BAG 21. April 2010 - 7 AZR 987/08 -
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