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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.06.2003, Az.: 4 AZR 378/02

Absenkung verschiedener Vergütungsansprüche aufgrund eines Tarifvertrages; Formelle und materielle Wirksamkeit der Tarifregelungen eines Ergebnisprotokolls; Geltung der Zeitkollisionsregel bei für den Arbeitnehmer ungünstigeren neuen Tarifnormen; Verstoß von Tarifregelungen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz; Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitgebers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
25.06.2003
Aktenzeichen
4 AZR 378/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 25731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg - 26.03.1997 - AZ: 13 Ca 574/96
LAG Hamburg - 26.04.2002 - AZ: 6 Sa 69/97

Amtlicher Leitsatz

Eine tarifliche Regelung zur Beschäftigungssicherung, die einer nach dem Einstellungsdatum abgegrenzten Gruppe von Beschäftigten zeitlich befristet Verschlechterungen der tariflichen Arbeitsbedingungen zumutet, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), wenn nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien sonst betriebsbedingte Kündigungen drohen, die zahlenmäßig der betroffenen Gruppe entsprechen und im Rahmen der sozialen Auswahl vorrangig diese treffen würden.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Ein Tarifvertrag, der einen bestimmten Gegenstand neu regelt, ersetzt grundsätzlich seinen Vorgänger. Diese Zeitkollisionsregel gilt auch, wenn die bisherigen Tarifnormen für den Arbeitnehmer günstiger waren als die neuen.

  2. 2.

    Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG ergibt sich eine Begrenzung der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Insbesondere steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Regelungsfolgen geht, und ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum, soweit es um die inhaltliche Gestaltung der Regelungen geht. Bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung abzustellen.

  3. 3.

    Der Maßstab für die Prüfung, ob die Tarifregelung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, hängt nicht davon ab, ob der einschlägige Tarifvertrag auf Grund beiderseitiger Tarifgebundenheit gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend gilt oder auf Grund einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme anwendbar ist.

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat
auf Grund der Beratung vom 25. Juni 2003
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Schliemann,
die Richter am Bundesarbeitsgericht Bott und Dr. Wolter sowie
die ehrenamtliche Richterin Reil und
den ehrenamtlichen Richter Wesselkock
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 26. April 2002 - 6 Sa 69/97 -wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die ab 1. Oktober 1996 vereinbarten Tarifabsenkungen hinsichtlich verschiedener Vergütungsansprüche des Klägers wirksam sind.

2

Der Kläger trat am 1. Oktober 1993 als Busfahreranwärter in die Dienste der Beklagten. Nach dem erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung ist er bei ihr seit dem 28. Januar 1994 als Busfahrer beschäftigt. Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV), jetzt der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). Die Beklagte ist eine Gesellschaft des privaten Rechts und nimmt mit ihren ca. 5300 Mitarbeitern die gesetzlichen Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg wahr, Dienstleistungen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) anzubieten. In dem Einstellungsvertrag der Parteien vom 1. Oktober 1993 ist bestimmt, dass "für das Arbeitsverhältnis ... die Bestimmungen der jeweils gültigen Tarifverträge maßgebend" sind.

3

Die Beklagte hatte mit der ÖTV mehrere Haustarifverträge abgeschlossen: Nach dem Tarifvertrag über das Vergütungssystem vom 17. Oktober 1986 (VSTV 1986) waren Busfahrer nach Abschluss der Ausbildung in VergGr. 9 eingruppiert. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit betrug nach dem Manteltarifvertrag vom 1. Dezember 1994 (MTV 1994) 37 Stunden (§ 4 Abs. 1 MTV 1994). Gemäß § 10 Abs. 9 c MTV bestand bei planmäßiger Nachtarbeit und planmäßiger Arbeit an Sonn- und Feiertagen ein Anspruch auf eine Zulage von 19 % bzw. 20 % der jeweiligen Stundenvergütung der Eingangsstufe der VergGr. 9. § 14 Abs. 1 MTV 1994 sah die Zahlung eines nach der "Tabellenvergütung" für den Monat November berechneten 13. Monatsgehalts vor. Der jährliche Erholungsurlaub betrug nach §18 Abs. 2 MTV 1994 30 Arbeitstage; nach § 15 Abs. 1 MW 1994 erhielt jeder Arbeitnehmer ein Urlaubsgeld in Höhe von 72,5 % des am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Ecklohnes (Eingangsstufe VergGr. 6). Nach Ziffer 2 der Anlage 2 zum Vergütungstarifvertrag vom 1. Dezember 1994 (VTV 1994), der bis zum 31. Dezember 1995 Geltung hatte, erhielten im Einmann-Betrieb eingesetzte Busfahrer eine Funktionszulage von 7,33% des Ecklohnes (sog. Einmannwagenfahrer-Zulage). Aus dem VTV 1994 folgte ebenfalls, dass sich der Mindestbeitrag zur Pensionskasse nach VergGr. 9/6 richtete.

4

Auf Grund europarechtlicher Vorgaben und gesetzlicher Neuregelung der Vergabe von Konzessionen im ÖPNV für die Zeit ab 1999 schlössen die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Schleswig-Holstein, der Kreis Herzogtum Lauenburg sowie die Kreise Pinneberg, Segeberg und Stormarn am 11. Januar 1996 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung, nach deren § 4 die Verkehrslinien schrittweise, orientiert am Ablauftermin der seinerzeitigen Konzessionen, innerhalb einer Übergangsphase von 1998 bis 2005 ausgeschrieben und damit in den Wettbewerb überführt werden sollten. Die Beklagte, die in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis Anfang 1996 416 Busfahrer neu eingestellt hatte, befürchtete bei den von ihr bedienten Buslinien den Verlust von Konzessionen für ca. 597.000 sog. Nutzwagenkilometer, weil private und in anderen Verkehrsregionen tätige Busunternehmen wegen ihrer günstigeren Kostenstruktur deutlich niedrigere Beförderungspreise anbieten könnten. Dieses Konzessionsvolumen entspricht dem Personalbedarf von ca. 400 Busfahrern.

5

Vor diesem Hintergrund verständigten sich die Beklagte und die ÖTV in der ersten Hälfte des Jahres 1996 auf einen aus mehreren Vereinbarungen bestehenden so genannten "Pakt für Arbeit", dessen persönlicher Geltungsbereich zum Teil alle Mitarbeiter betraf, zum Teil alle Busfahrer, überwiegend aber diejenigen Busfahrer, die ab dem 1. Januar 1991 eingestellt worden waren. In dem "Ergebnisprotokoll über die Tarifverhandlungen" vom 21. März 1996 vereinbarten die Tarifpartner in Abschnitt l mehrere "Maßnahmen zur Produktivitätssteigerung und Kostenreduzierung" für alle Mitarbeiter der Beklagten, u.a.:

  • eine Heraufsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 38,5 Stunden ab 1. Januar 1998,
  • die Festschreibung der Überstundenzuschläge als Festbeträge ab 1. Oktober 1998,
  • den Wegfall der Bauzulage und der Zulage für Dienste an freien Tagen ab 1. April 1996

6

Für alle Busfahrer wurde vereinbart:

  • die Neuregelung der Dienstplanparameter,
  • der Wegfall der bezahlten 30 Minuten Pause ab dem Sommerfahrplan 1996,
  • der Wegfall der dynamisierten Anpassung der Zulagen für Einmannwagenfahrer sowie für geteilte Dienste

7

Bis zum 30. Juni 1996 sollten die Dienstplanparameter auch für den U-Bahn-Betriebsdienst an die für Busfahrer getroffenen Festlegungen angepasst werden (Abschnitt l a); dies geschah durch eine Vereinbarung vom 11. Juni 1996. Gemäß Abschnitt II des Ergebnisprotokolls verpflichteten sich die Tarifpartner, mit Wirkung zum 1. Oktober 1996 neue Tarifregelungen für alle ab dem 1. Januar 1991 eingestellten Busfahrer (im Folgenden 91er-Busfahrer) zu vereinbaren; zum Ausgleich des damit verbundenen Einkommensverlustes sollten diese Busfahrer mit der Oktoberabrechnung eine Abfindung in Höhe von 20.000,00 DM brutto erhalten. Im Gegenzug sah die Vereinbarung im Abschnitt IV für alle am 19. März 1996 bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiter (ohne Auszubildende) den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen bis zum 31. Dezember 2000, den garantierten Fortbestand und die Bewirtschaftung der fünf Busbetriebshofstandorte bis zum 31. Dezember 1998 (Abschnitt V), die Übernahme der Auszubildenden (Abschnitt VI) und die Rücknahme von fremdvergebenen Busleistungen mindestens im Umfang von 40.000 km/NWo bis zum 31. Dezember 1998 durch die Beklagte vor (Abschnitt VIII).

8

Im Ergebnisprotokoll vom 26. April 1996 trafen die Tarifpartner eine Vereinbarung über die neuen Tarifregelungen für die 91er-Busfahrer, mit folgendem Inhalt:

"Für alle Busfahrer mit Einstellungsdatum ab 01.01.1991 gelten mit Wirkung ab 01.10.1996 die nachfolgend genannten Tarifregelungen. Soweit hier keine abweichende Regelung erfolgt, gelten die übrigen Bestimmungen der Tarifverträge weiterhin. Die Tarifvertragsparteien erklären ihre Absicht, die nachfolgenden Regelungen in die bestehenden Tarifverträge einzufügen. Soweit erforderlich, werden ggf. hiervon betroffene sonstige Tarifbestimmungen und Betriebsvereinbarungen entsprechend angepasst.

1. Eingruppierung

Die Eingruppierung erfolgt:

-während der Ausbildung in VG 5
-für das 1. bis 5. Dienstjahr in VG 6
-für das 6. bis 10. Dienstjahr in VG 7
-ab dem 11. Dienstjahr in VG 8

Die Umgruppierung wird in einer Rückrechnung auf den jeweiligen Einstellungstermin entsprechend der o.g. Eingruppierungssystematik vorgenommen.

2. Funktionszulage (Einmannwagenfahrer)
Die Funktionszulage ist mit der o.g. Eingruppierung abgegolten und wird nicht mehr gesondert gezahlt.

3. Dreizehntes Monatsgehalt
Das 13. Monatsgehalt beträgt einheitlich 1.070,00 DM (nicht dynamisiert).

4. Urlaubsgeld
Das Urlaubsgeld beträgt 650,00 DM (nicht dynamisiert).

5. Planmäßige Nacht-, Sonn- und Feiertagszulagen
Die Zulage beträgt 3,50 DM je Arbeitsstunde (nicht dynamisiert).

6. Berechnung des Pensionskassenbeitrages
Die Höhe des Pensionskassenbeitrages wird auf der Basis der jeweiligen Tabellenvergütung berechnet, die bisherige Mindestregelung (VG 9/6) entfällt.

7. Erholungsurlaub
Die Dauer des Urlaubs ist ab dem Urlaubsjahr 1997 nach Betriebszugehörigkeit wie folgt gestaffelt:

...

8. Tarifliche Wochenarbeitszeit
Die tarifliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden/Woche (vgl. Protokollnotiz als Anlage).

9. Anrechnung der Abfindungszahlung bei Höhergruppierung


Gem. Ergebnisprotokoll der Tarifverhandlungen vom 21.03.1996 erhalten die betroffenen Mitarbeiter für den Wechsel in das neue Tarifniveau eine Abfindungszahlung in Höhe von 20.000,00 DM brutto. Mit dieser Abfindung soll der Einkommensverlust übergangsweise ausgeglichen werden.

Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Einkommensausgleich dann nicht in vollem Umfang gerechtfertigt ist, wenn ein Busfahrer innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren auf Grund einer Tätigkeitsänderung innerhalb des Unternehmens in das alte, höhere Tarifniveau zurückwechselt. In einem solchen Fall wird der Abfindungsbetrag nachträglich anteilig gekürzt."

9

In den "Ergebnisprotokollen" vom 11. Juni 1996 und 14. Juni 1996 vereinbarten die Tarifvertragsparteien die Änderungen der tarifvertraglichen Regelungen auch für die ab 1. Juni 1996 eingestellten Mitarbeiter der Beklagten. Diese entsprachen mit Ausnahme der für diesen Personenkreis nicht vorgesehenen "Abfindung" den Regelungen für die 91er-Busfahrer.

10

Die Änderungen der tariflichen Bestimmungen wurden in den MTV vom 21. März 1996 (MTV 1996), kündbar zum 31. Dezember 1998, in den VTV vom selben Tag (VTV 1996), kündbar zum 31. Dezember 1996, sowie in den Tarifvertrag über das Vergütungssystem vom 14. Juni 1996 (VSTV 1996), kündbar zum 30. Juni 1998 eingearbeitet. Die DAG trat diesen Tarifverträgen Anfang 1997 bei. In einer im Anhang 1 zum MTV 1996 enthaltenen "Erklärung der Tarifvertragsparteien zur Arbeitsplatzsicherung bei der HHA durch Herstellung der Wettbewerbsfähigkeit" heißt es:

"Die Tarifparteien sind sich darüber einig, dass eine dauerhafte Sicherung von Arbeitsplätzen bei der HHA nur dann erreichbar ist, wenn die Betriebsleistung zu Wettbewerbsbedingungen angeboten werden kann. Auf diesem Wege ist mit dem Manteltarifvertrag vom 21. März 1996 und weiteren tariflichen Vereinbarungen (insbesondere dem Tarifvertrag über das Vergütungssystem vom 14.06.1996 und dem Vergütungstarifvertrag vom 21.03.1996) ein erster bedeutender Schritt geleistet.

Mit den für 1998 terminierten Tarifverhandlungen wird einvernehmlich das Ziel verfolgt, durch die Herstellung der vollen Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen, dass betriebsbedingte Kündigungen nicht erforderlich werden."

11

Unter dem 24. November 1998/10. Februar 1999 schlössen die Tarifvertragsparteien mit Wirkung zum 1. Januar 1999 neue Haustarifverträge ab, durch die die Arbeitsbedingungen der 91er-Busfahrer und die ihrer länger beschäftigten Kollegen weitgehend wieder einander angeglichen wurden. Der Schutz vor betriebsbedingten Kündigungen wurde gem. Anhang 1 Ziffer 3 zum MTV bis zum 31. März 2004 ausgedehnt.

12

Der Kläger wurde seit dem 1. Oktober 1996 nach Maßgabe des Paktes für Arbeit beschäftigt und vergütet. Das hatte unter anderem zur Folge, dass sich seine Grundbezüge, die sich bis September 1996 nach der VergGr. 9/2 gerichtet und 3.820,00 DM brutto betragen hatten, auf 3.583,00 DM in der VergGr. 6/2 verringerten. Die Beklagte zahlte die Abfindung in Höhe von 20.000,00 DM (brutto) an den Kläger aus; diese Zahlung nahm der Kläger lediglich unter Vorbehalt an.

13

Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung verschiedener Vergütungsdifferenzen (Tabellenlohn, Einmannwagenfahrerzulage, 13. Monatsgehalt) sowie die Feststellung verschiedener Ansprüche (Urlaubsgeld, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlag uam.) für die Zeit ab 1. Oktober 1996.

14

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die im "Pakt für Arbeit" getroffenen Tarifvereinbarungen seien wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG unwirksam. Die Unterscheidung zwischen Busfahrern, die vor dem 1. Januar 1991 eingestellt worden seien, und den danach eingestellten sei willkürlich. Der von der Beklagten gezahlte Abfindungsbetrag in Höhe von 20.000,00 DM gleiche die Einkommenseinbußen allenfalls - so sein Vortrag erster Instanz - für die Dauer eines Jahres bzw. - so der Kläger im Berufungsrechtszug - für die Dauer von zwei Jahren aus.

15

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Oktober bis Dezember 1996 restlichen Tabellenlohn in Höhe von 237,00 DM und für die Monate Januar bis Februar 1997 restlichen Tabellenlohn in Höhe von 245,00 DM, insgesamt 1.201,00 DM brutto zu zahlen,

  2. 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Oktober 1996 bis Februar 1997 die Einmannwagenfahrerzulage mit mtl. 259,63 DM, insgesamt 1.298,15 DM brutto zu zahlen,

  3. 3.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger restliches 13. Gehalt für das Jahr 1996 in Höhe von 2.750,00 DM brutto zu zahlen,

  4. 4

    . festzustellen, dass an den Kläger ab dem 1. Oktober 1996 jeweils zum Fälligkeitszeitpunkt ein Urlaubsgeld in Höhe von 72,5 % der Eingangsstufe VergGr. 6 des Haustarifvertrages der Beklagten zu zahlen ist,

  5. 5.

    festzustellen, dass an den Kläger für die Monate Oktober 1996 bis Februar 1997 an Stelle der gezahlten Nachtzulage in Höhe von 3,50 DM/Std. eine Nachtzulage in Höhe von 4,46 DM/Std. zu zahlen ist,

  6. 6.

    festzustellen, dass an den Kläger für die Monate Oktober 1996 bis Februar 1997 eine Sonn- und Feiertagszulage statt 3,50 DM/Std. in Höhe von 4,69 DM/Std. zu zahlen ist,

  7. 7.

    festzustellen, dass für den Kläger ein Pensionskassenbeitrag für die Monate Oktober 1996 bis Februar 1997 abzuführen ist, der nicht auf der Basis der jeweiligen Tabellenvergütung, sondern auf der Basis der VergGr. 9/6 berechnet wird,

  8. 8.

    festzustellen, dass dem Kläger für das Jahr 1997 ein Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen zu gewähren ist,

  9. 9.

    festzustellen, dass dem Kläger Ausgleichstage zu gewähren sind, soweit der Kläger in den Monaten Oktober bis Februar 1997 mehr als 37 Wochenstunden geleistet hat.

16

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

17

Sie hat geltend gemacht, die Tarifvertragsänderungen seien aus damaliger Sicht notwendig gewesen, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Bei der Vergabe der 1999 neu auszuschreibenden Konzessionen an ein privates Busunternehmen wären sonst betriebsbedingte Kündigungen unabwendbar gewesen. Die Absenkung des Einkommensniveaus habe vor diesem Hintergrund vorrangig jene Busfahrer treffen sollen, denen anderenfalls eine betriebsbedingte Kündigung gedroht habe. Dies seien vor allem die seit dem 1. Januar 1991 eingestellten 416 Busfahrer gewesen. Die hier relevante Tarifvertragsänderung habe Massenentlassungen bei den ab 1991 eingestellten Busfahrern verhindern sollen. Ohne die umstrittene Tarifvertragsänderung wären diese Busfahrer auf Grund ihrer Betriebszugehörigkeit vorrangig von betriebsbedingten Kündigungen betroffen worden. Zu berücksichtigen sei im Übrigen, dass sie - die Beklagte - wegen der Einkommensminderungen eine pauschale Abfindung in Höhe von 20.000,00 DM gezahlt habe. Außerdem sei darauf zu verweisen, dass nicht nur den ab 1. Januar 1991 eingestellten Busfahrern Lasten im Rahmen des Paktes für Arbeit zugemutet worden seien.

18

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger hilfsweise beantragt,

festzustellen, dass die tarifvertraglichen Änderungen der Arbeitsbedingungen für den Kläger ab 1. Oktober 1996 unwirksam sind, soweit der Kläger dadurch schlechter gestellt wird als Busfahrer, deren Arbeitsverhältnis bei der Beklagten vor dem 1. Januar 1991 begann und als andere Arbeitnehmer der Beklagten, und zwar

  1. a)

    soweit der Kläger von der VergGr. 9/3 in die VergGr. 6/3 umgruppiert wurde,

  2. b)

    soweit der Kläger seit dem 1. Oktober 1996 keine Funktionszulage als Einmannwagenfahrer mehr erhält,

  3. c)

    soweit das 13. Monatsgehalt nicht mehr der Tabellenvergütung für den jeweiligen Monat November entspricht, sondern nur noch 1.070,00 DM brutto beträgt,

  4. d)

    das Urlaubsgeld nicht mehr 70 % des am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltenden Ecklohnes, sondern nur noch 650,00 DM beträgt,

  5. e)

    soweit seit dem 1. Oktober 1996 die Nachtzulage nicht mehr 4,46 DM/Std. und die Sonn- und Feiertagszulage nicht mehr 4,69 DM/Std., sondern beide Zulagen nur noch3,50 DM/Std. betragen,

  6. f)

    g) der Jahreserholungsurlaub des Klägers ab 1. Januar 1997 - nicht mehr 30 Tage, sondern nur noch 25 Arbeitstage beträgt und

  7. g)

    soweit die Höhe der Pensionskassenbeiträge für den Kläger seit dem 1. Oktober 1996 nicht mehr auf der Basis der VergGr. 9/6, sondern auf der Basis seiner jeweiligen monatlichen Tabellenvergütung errechnet wird,

  8. h)

    die tarifliche Wochenarbeitszeit des Klägers in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Oktober 1997 nicht 37 Stunden, sondern 39 Stunden und in der Zeit ab 1. Januar 1998 - nicht 38,5 Stunden, sondern 39 Stunden beträgt.

19

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

20

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

21

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich der Haupt- wie der Hilfsanträge zu Recht abgewiesen.

22

A.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Leistungen, auf die seine Zahlungs- und Feststellungsanträge gerichtet sind. Die Absenkung des Niveaus dieser Leistungen durch die Tarifänderungen zum 1. Oktober 1996 ist wirksam.

23

I.

Die Haustarifverträge 1996 der Beklagten (MTV 1996, VTV 1996 und VSTV 1996) gelten zwischen den Parteien unmittelbar und zwingend (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG). Denn der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ÖTV (jetzt ver.di), die die Haustarifverträge 1996 mit der Beklagten abgeschlossen hat. Zudem ist die Anwendung der jeweils gültigen Tarifverträge und damit auch der Haustarifverträge 1996 zwischen den Parteien in dem Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1993 vereinbart. Hinsichtlich der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Ansprüche stimmen tarifliche und vertragliche Rechtslage somit überein.

24

II.

Die tariflichen Regelungen des MTV 1994, des VSTV 1986 und des VTV 1994, auf die der Kläger seine Ansprüche stützen könnte, sind durch das "Ergebnis-Protokoll" vom 26. April 1996 abgelöst worden, nach dessen Bestimmungen der Kläger auf Grund seiner Betriebszugehörigkeit ab 1. Oktober 1993 in der Zeit ab 1. Oktober 1996 hinsichtlich aller den Gegenstand seiner Klage bildenden Ansprüche von der Beklagten behandelt worden ist.

25

1.

Diese nachfolgend in die Haustarifverträge 1996 eingearbeiteten Tarifänderungen des Ergebnisprotokolls vom 26. April 1996 zu Lasten der 91er-Busfahrer sind formell wirksam, sodass dem Kläger die darüber hinausgehenden Klageansprüche nicht zustehen. Das Ergebnisprotokoll vom 26. April 1996 ist ein formgültig abgeschlossener Tarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes. Das Schriftformerfordernis des § 1 Abs. 2 TVG ist durch die Unterschriften der Beklagten als Arbeitgeberin und der Gewerkschaft ÖTV, mithin von zwei Tarifvertragsparteien i.S.d.. § 2 Abs. 1 TVG, gewahrt. Die Vereinbarung enthält Inhaltsnormen i.S.d.. § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, nämlich Regelungen über die materiellen Arbeitsbedingungen eines Teils der bei der Beklagten beschäftigten Busfahrer. Die Bezeichnung als "Ergebnisprotokoll" ist unschädlich. Ob die Tarifvertragsparteien den Begriff Tarifvertrag verwendet haben, ist nicht entscheidend. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob sie ihren Willen zur Normsetzung hinreichend zum Ausdruck gebracht haben (vgl. Senat 24. November 1993 - 4 AZR 402/92 -BAGE 75, 116 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Bergbau Nr. 2 m.w.N.). Daran besteht auch im Hinblick auf die im Ergebnisprotokoll niedergelegte "Absicht" der Tarifvertragsparteien, die "getroffenen Regelungen in die bestehenden Tarifverträge einzufügen", kein Zweifel. Solche macht auch der Kläger nicht geltend.

26

2.

Die Tarifregelungen des Ergebnisprotokolls vom 26. April 1996 sind materiell wirksam.

27

a)

Durch die Regelungen im Ergebnisprotokoll vom 26. April 1996 sind die zum damaligen Zeitpunkt geltenden tariflichen Regelungen abgelöst worden. Ein Tarifvertrag, der einen bestimmten Gegenstand neu regelt, ersetzt grundsätzlich seinen Vorgänger (sog. Zeitkollisionsregel, z.B. Senat 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309, 315 = AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 12 = EzA TVG § 1 Rückwirkung Nr. 3). Die Zeitkollisionsregel gilt auch, wenn die bisherigen Tarifnormen für den Arbeitnehmer günstiger waren als die neuen. Die Tarifvertragsparteien haben die Aufgabe und die Befugnis, die Arbeitsbedingungen veränderten Verhältnissen anzupassen. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf den Status quo in dem Sinne, dass die tarifvertragliche Regelung nicht durch eine andere für ihn ungünstigere ersetzt werden kann (Senat 23. November 1994 -4 AZR 879/93- a.a.O.). Letzteres ist hier für die 91er-Busfahrer hinsichtlich der den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden Ansprüche geschehen.

28

b)

Die Tarifregelungen des Ergebnisprotokolls vom 26. April 1996 verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wie der Kläger meint. Das hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt.

29

aa)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Es verbleibt ihm freilich ein weiter Gestaltungsspielraum. Dem Gesetzgeber steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Er hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, dh. wenn die gesetzliche Differenzierung sich - sachbereichsbezogen - nicht auf einen vernünftigen rechtfertigenden Grund zurückführen lässt (vgl. 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -BVerfGE 103, 310 [BVerfG 04.04.2001 - 2 BvL 7/98] m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG ist auch verletzt, wenn der Gesetzgeber es versäumt hat, Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 [BVerfG 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94]; vgl. Senat 22. Januar 2003 - 4 ABR 18/02 -).

30

Dabei ist der Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich eine gewisse Härte mit sich bringt (vgl. 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52-BVerfGE 3, 58; 10. Oktober 1978 - 2 BvL 10/77 - BVerfGE 49, 260; 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87, 1 BvR 1053/87 u. 556/88 - BVerfGE 80, 297; 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 50/87, 1 BvR 873/90 u. 761/91 - BVerfGE 87, 1; st. Rspr.). Allerdings ist zu prüfen, ob er den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung bei dem gegebenen Sachverhalt und nach dem System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. 8. Dezember 1976 - 1 BvR 810/70, 57/73 u. 147/76 - BVerfGE 44, 1, 21 f.). Insbesondere muss sich die Wahl des Stichtages am gegebenen Sachverhalt orientieren und die Interessenlage der Betroffenen angemessen erfassen; abgestufte Regelungen können geboten sein (vgl. 10. Oktober 1978 -2 BvL 10/77- BVerfGE 49, 260; S.April 1986 - 1 BvR 1186/83, 1574/83, 1704/83, 291/84, 334/84 u. 271/84-BVerfGE 71, 364, jeweils m.w.N.).

31

bb)

Ob der Gleichheitssatz die Tarifvertragsparteien in gleicher Weise wie den Gesetzgeber bindet, wird unterschiedlich beantwortet. Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mehrfach entschieden, dass die Tarifvertragsparteien bei ihrer Rechtsetzung an die zentrale Gerechtigkeitsnorm des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind (ausführlich 4. April 2000 - 3 AZR 729/98 - AP TVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 2 = EzA BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 19 = RdA 2001, 110 mit krit. Anm. Dieterich; zuletzt 19. März 2002 -3 AZR 121/01 - AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 53 = EzA GG Art. 3 Nr. 96). Der erkennende Senat ist dieser Betrachtungsweise mehrfach entgegengetreten (schon 24. April 1985 - 4 AZR 457/83 - BAGE 48, 307 = AP BAT § 3 Nr. 4 = EzA GG Art. 9 Nr. 39; 30. August 2000 - 4 AZR 563/99 - BAGE 95, 277 = AP TVG § 4 Geltungsbereich Nr. 25 = EzA GG Art. 9 Nr. 74; 4. April 2001 -4 AZR 232/00 -BAGE 97, 251 [BAG 04.04.2001 - 4 AZR 232/00] = AP DienstVO ev. Kirche § 12 Nr. 2; zuletzt 29. August 2001-4 AZR 352/00 - BAGE 99, 31 [BAG 29.08.2001 - 4 AZR 352/00] = AP GG Art. 3 Nr. 291 = EzA GG Art. 3 Nr. 93 mzN). Er hat Zweifel daran geäußert, ob die Tarifvertragsparteien überhaupt unmittelbar an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind (5. Oktober 1999 - 4 AZR 668/98 - BAGE 92, 303 = AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 70 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 40 = RdA 2000, 310 mit krit. Anm. Löwisch).

32

Die Frage, welcher Maßstab für die Prüfung gilt, ob ein Tarifvertrag mit inhaltlich unterschiedlichen Regelungen für verschiedene Personengruppen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall liegt auch dann kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, wenn von einer unmittelbaren Bindung der Tarifvertragsparteien an Art. 3 Abs. 1 GG ausgegangen wird.

33

Aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG ergibt sich ohnehin eine Begrenzung der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen auf einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Insbesondere steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Regelungsprobleme und der Regelungsfolgen geht, und ein Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum, soweit es um die inhaltliche Gestaltung der Regelungen geht (BAG 18. Mai 1999 -9 AZR 419/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Fleischerhandwerk Nr. 1 = EzA BUrIG § 5 Nr. 19; ErfK/Dieterich 3. Aufl. Art. 3 GG Rn. 27). Es ist nicht Aufgabe der Gerichte zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für das Regelungsproblem gefunden haben (ua. BAG 23. Juni 1994 - 6 AZR 911/93 - BAGE 77, 137 = AP TVG § 1 Tarifverträge: DDR Nr. 13; Senat 29. August 2001 - 4 AZR 352/00 - BAGE 99, 31 [BAG 29.08.2001 - 4 AZR 352/00] = AP GG Art. 3 Nr. 291 = EzA GG Art. 3 Nr. 93). Auch der Kompromisscharakter von Tarifverträgen als Verhandlungsergebnis divergierender Interessen muss in dem Sinne berücksichtigt werden, dass an die Systemgerechtigkeit der tarifvertraglichen Regelungen keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (ErfK/Dieterich 3. Aufl. Art. 3 GG Rn. 44 u. 46 m.w.N.). Im Übrigen können die Tarifvertragsparteien im Interesse praktikabler, verständlicher und übersichtlicher Regelungen typisierende Regelungen, insbesondere Stichtagsregelungen treffen (ua. BAG 28. Juli 1992 -9 AZR 308/90 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Seniorität Nr. 10; Senat 29. November 2001 -4 AZR 762/00- AP GG Art. 3 Nr. 296; weitere Nachweise bei ErfK/Dieterich 3. Aufl. Art. 3 GG Rn. 47 f.). Deshalb ist bei der Prüfung eines möglichen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelung (ua. BAG 6. September 1995 - 5 AZR 174/94 - BAGE 81, 5 [BAG 06.09.1995 - 5 AZR 174/94] = AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 22 = EzA BGB § 611 Aus- und Weiterbildungskosten Nr. 53).

34

cc)

Bei Anlegung dieser Prüfungsmaßstäbe verstoßen die von den Tarifvertragsparteien im Ergebnisprotokoll vom 26. April 1996 getroffenen Regelungen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Differenzierung zwischen den vor dem 1. Januar 1991 und den nach diesem Stichtag eingestellten Busfahrern ist nicht sachwidrig, sondern plausibel.

35

(1)

Vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben, der gesetzlichen Neuregelung der Vergabe von Konzessionen im ÖPNV, der dadurch veranlassten öffentlichrechtlichen Vereinbarung vom 11. Januar 1996 zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und mehreren Gebietskörperschaften in Schleswig-Holstein und des durch diese Vereinbarung begründeten Risikos für die Beklagte, Linienbuskonzessionen für 597.000 Nutzwagenkilometer zu verlieren, sahen die Tarifvertragsparteien die Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten bedroht. Dies ergibt sich aus der Präambel des Ergebnisprotokolls vom 21. März 1996. Darin heißt es, die Tarifparteien seien "sich darüber einig, dass eine dauerhafte Sicherung von Arbeitsplätzen bei der HHA nur dann erreichbar ist, wenn die Betriebsleistung zu Wettbewerbsbedingungen angeboten werden kann". Es werde "einvernehmlich das Ziel verfolgt, durch die Herstellung der vollen Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen, dass betriebsbedingte Kündigungen nicht erforderlich werden". Dem entspricht Ziffer 1 des Anhangs zum MW 1996. Da die Tarifvertragsparteien die Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten als bedroht einschätzten, oblag es ihnen, im Rahmen ihres Ermessens- und Gestaltungsspielraums die von ihnen für geboten und angemessen angesehenen Regelungen zu vereinbaren.

36

(2)

Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, die Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten zunächst vorrangig durch die Absenkung der Vergütung bei den ca. 400 Busfahrern mit der kürzesten Betriebszugehörigkeit zu verbessern, ist nicht sachwidrig, sondern plausibel. Die Regelungen im Ergebnisprotokoll vom 26. April 1996 verstoßen nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nur die ab dem Stichtag 1. Januar 1991 eingestellten Busfahrer erfassen.

37

Die Zahl der auf Grund des vereinbarten Stichtags von der Tarifregelung betroffenen 416 sog. 91er-Busfahrer, für die die Tarifregelung - verglichen mit den früher eingestellten Busfahrern - die stärksten Einbußen vorsah, entsprach in etwa der Zahl der Busfahrer, die nach der Einschätzung der Tarifvertragsparteien bei Wegfall von Linienbuskonzessionen für 597.000 Nutzwagenkilometer von Entlassungen bedroht waren, nämlich rund 400. Damit haben die Tarifvertragsparteien die im Ergebnisprotokoll vom 26. April 1996 vereinbarten Absenkungsregelungen eben dem Personenkreis zugemutet, der nach Tätigkeit und Betriebszugehörigkeit in erster Linie von einem Verlust des Arbeitsplatzes bedroht war. Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, denn die Betriebszugehörigkeit spielt für die soziale Auswahl beim betriebsbedingten Personalabbau generell eine erhebliche, in vielen Fällen die entscheidende Rolle. Dass ein nach dem 1. Januar 1991 eingestellter Busfahrer im Einzelfall z.B. auf Grund von Unterhaltsverpflichtungen sozial schutzbedürftiger sein kann als ein vor diesem Stichtag eingestellter Busfahrer ohne Unterhaltspflichten, ist zwar unbestreitbar. Hierauf hatten die Tarifvertragsparteien indessen keine Rücksicht zu nehmen, denn sie haben eine allgemeine Regelung, einen Stichtag gewählt. Mitarbeiter mit längerer Betriebszugehörigkeit haben zudem in der Regel auch ein höheres Lebensalter als ihre später eingestellten Kollegen. Hinzu kommt, dass der von den Tarifvertragsparteien befürchtete Wegfall der Arbeitsplätze nicht im Zeitpunkt ihrer Verhandlungen im Frühjahr 1996, sondern erst ab 1999 drohte, und dass sich bis 1999 die Unterhaltspflichten der Mitarbeiter verändern konnten. Das Abstellen (allein) auf die Betriebszugehörigkeit macht die Stichtagsregelung für die Konditionenverschlechterung deshalb nicht unwirksam, insbesondere auch nicht - wie der Kläger meint - wegen Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes. Die Tarifvertragsparteien haben keine Kündigungsgrundsätze für die 91er-Busfahrer verabredet, sondern im Gegenteil den Erhalt ihrer Arbeitsplätze.

38

(3)

Bei der rechtlichen Würdigung der von den Tarifvertragsparteien gewählten Regelung für die 91er-Busfahrer im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG können die erheblichen Vergütungseinbußen dieses Personenkreises nicht isoliert betrachtet werden. Zu berücksichtigen ist zunächst der Umstand, dass die Beklagte bereits im Ergebnisprotokoll vom 21. März 1996 bis zum 31. Dezember 2000 auf den Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen verzichtet hatte, wodurch auch die Arbeitsplätze für die 91 er Busfahrer - und damit der des Klägers - über fast fünf Jahre hinweg gesichert waren, und dass die Standorte von 5 Busbetriebshöfen bis Ende 1998 gewährleistet wurden. Des Weiteren haben die Tarifvertragsparteien im Ergebnisprotokoll vom 21. März 1996 etliche Kostenreduzierungsmaßnahmen beschlossen, die zum Teil zu Lasten aller Mitarbeiter (Heraufsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 38,5 Stunden ab 1. Januar 1998, Festschreibung der Überstundenzuschläge als Festbeträge ab 1. Oktober 1998, Wegfall der Bauzulage und der Zulage für Dienste an freien Tagen ab 1. April 1996), und zum Teil für alle Busfahrer galten (Neuregelung der Dienstplanparameter, Wegfall der bezahlten 30 Minuten Pause ab dem Sommerfahrplan 1996, Wegfall der dynamisierten Anpassung der Zulagen für Einmannwagenfahrer sowie für geteilte Dienste). Die Last der Einsparungen wurde also nicht allein den 91er-Busfahrern aufgebürdet, obwohl deren Arbeitsplätze nach der Einschätzung der Tarifvertragsparteien vorrangig gefährdet waren, sondern sie wurde zu einem gewissen Teil anderen Mitarbeitern der Beklagten auferlegt, also auch solchen, die nach ihrer Tätigkeit und/oder ihrer Betriebszugehörigkeit nach damaligem Stand nicht kündigungsgefährdet waren.

39

(4)

Wesentlich für die Rechtfertigung der Regelungen im Ergebnisprotokoll vom 26. April 1996 ist schließlich noch die an alle 91er-Busfahrer gezahlte "Abfindung" in Höhe von 20.000,00 DM brutto, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. Dies gilt selbst dann, wenn durch sie - wie der Kläger behauptet hat - seine tatsächlichen Einkommenseinbußen nicht annähernd ausgeglichen wurden. Es ging den Tarifvertragsparteien nicht darum, die im Ergebnisprotokoll vom 26. April 1996 für die 91er-Busfahrer verabredeten Einkommenseinbußen mit der "Abfindung" vollständig auszugleichen; damit hätten sie ihr Ziel, die betriebliche Kostenstruktur zu verbessern, ad absurdum geführt. Sie wollten mit der "Abfindung" ersichtlich die speziell die 91erBusfahrer treffenden Vergütungseinbußen abfedern.

40

(5)

Die Kritik der Revision an den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ist unbegründet.

41

Der Kläger wirft dem Landesarbeitsgericht zum einen vor, es habe die Wirksamkeit der Tarifänderungen per 1. Oktober 1996 einer unzulässigen ex nunc-Betrachtung unterzogen, indem es die Aufhebung dieser Tarifänderungen durch den Tarifabschluss per 1. Januar 1999 im Zusammenhang mit der Bewertung der Abfindung als weit gehende Kompensation der Geldeinbußen der für 27 Monate berücksichtigt habe. Dabei blendet der Kläger aus, dass sämtliche Haustarifverträge 1996 spätestens zum 31. Dezember 1998 kündbar waren und es, worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend hinweist, erklärter Wille der Tarifvertragsparteien war, sich mit deren Inhalt bei den "für 1998 terminierten Tarifverhandlungen" erneut zu befassen, wie aus der Präambel des Ergebnisprotokolls vom 21. März 1996 folgt. Für den MTV 1996 haben sie diesen Willen dahin präzisiert, die Tarifverhandlungen "bis spätestens 15.08.1998 mit dem Ziel aufzunehmen, sie bis 31.12.1998 abzuschließen (Anhang 3 zum MTV 1996 'Zu § 22 [Laufzeit MTV]')".

42

Zum anderen rügt er, das Landesarbeitsgericht habe hinsichtlich der Zahl der durch den drohenden Verlust von 597.000 Nutzwagenkilometern kündigungsbedrohten Busfahrer den Sachverhalt nicht zutreffend erfasst. Es gehe von 400 dadurch von Arbeitsplatzverlust bedrohten Arbeitnehmern aus, während die Tarifvertragsparteien "unstreitig" übereinstimmend 850 Busfahrer kündigungsbedroht gesehen hätten. Diese Sachverhaltswürdigung des Klägers ist fehlerhaft. Die Beklagte hat aus dem von ihr befürchteten Verlust der Konzession für 597.000 Nutzwagenkilometer stets nur die Gefährdung von zunächst ca. 400 Busfahrern abgeleitet. Dies ist im Tatbestand des Berufungsurteils (dort S. 10) zutreffend wieder gegeben. Die Beklagte hat lediglich für den Fall des fortschreitenden Verlustes von Linienbuskonzessionen die Gefährdung von 850 Busfahrerarbeitsplätzen behauptet. Die davon abweichende Darstellung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht mit Recht als Fehlverständnis des Vertrags der

43

Beklagten gewürdigt. Folgerichtig hat es daher die Regelungen des Ergebnisprotokolls vom 26. April 1996 dahin verstanden, die Tarifvertragsparteien hätten sich "deshalb zunächst auf das Einsparvolumen beschränkt, das zur Sicherung der nach dem vorhersehbaren Ablauf der Buskonzessionen vorrangig gefährdeten 450" - gemeint 400 -"Arbeitsplätze erforderlich war".

44

Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, dass die den vorbehandelten Umstand betreffende Verfahrensrüge des Klägers unbegründet ist.

45

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.