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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 24.08.1993, Az.: 3 AZR 183/93

Völkerrecht; Zwischenstaatliche Einrichtung; Rechtsverkehr

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
24.08.1993
Aktenzeichen
3 AZR 183/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 10210
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt/M. 23.10.1992 - 9 Sa 57/92

Fundstellen

  • BAGE 74, 111 - 120
  • AuR 1994, 161 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1994, 364 (amtl. Leitsatz)
  • IPRax 1994, 420-421 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Dr. h.c. Ignaz Seidl-Hohenveldern)
  • IPRax 1994, 445-446 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1993, 23
  • NZA 1994, 1056 (amtl. Leitsatz)
  • RdA 1994, 190 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Läßt die Bundesrepublik Deutschland aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtung im Bundesgebiet eine zwischenstaatliche Einrichtung zu (hier: Internationaler Suchdienst) und kann diese Einrichtung die ihr zugewiesenen Aufgaben nur erfüllen, wenn es ihr gestattet ist, selbständig im deutschen Rechtsverkehr aufzutreten, so ist die Einrichtung nach innerstaatlichem deutschen Recht als rechtsfähig zu behandeln. Sie kann vor deutschen Gerichten klagen und verklagt werden.

Tatbestand:

1

Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung von Aufklärungspflichten über die Altersversorgung.

2

Der am 11. März 1930 geborene Kläger war seit 1955 bei dem Beklagten beschäftigt, zuletzt als Leiter des Archivs, in dem mehr als 300 Mitarbeiter beschäftigt sind.

3

Der Beklagte ist eine auf völkerrechtlichen Vereinbarungen beruhende zwischenstaatliche Einrichtung, die als Nachfolgeeinrichtung aus dem Internationalen Suchdienst der Alliierten Streitkräfte hervorgegangen ist. Der Suchdienst der Alliierten hatte die Aufgabe, Daten über Personen zu erfassen, die im Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg vermißt wurden. Nach Beendigung des Besatzungsstatuts in der Bundesrepublik Deutschland mußte eine neue Organisations- und Rechtsform für den Suchdienst gefunden werden. Im "Vertrag zur Regelung der aus Krieg und Besatzung entstandenen Fragen" in der Fassung des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 verpflichtete sich die Bundesrepublik, "die Fortführung der Arbeiten zu gewährleisten, die gegenwärtig vom Internationalen Suchdienst durchgeführt werden". Die Finanzierung des neuen Internationalen Suchdienstes (Beklagten) wurde ausschließlich von der Bundesrepublik Deutschland übernommen. Die Verantwortung für die Leitung und Verwaltung der Einrichtung wurde dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) übertragen. Weiter wurde völkerrechtlich vereinbart, daß der vom IKRK ernannte und besoldete Direktor Diplomatenstatus haben und Schweizer Bürger sein muß. Der Sitz des Beklagten ist A. in der Bundesrepublik Deutschland. Das Personal des bisherigen Suchdienstes, überwiegend Deutsche, aber auch ausländische Staatsangehörige, meist aus im 2. Weltkrieg besetzten Gebieten, sollte soweit möglich übernommen werden. Mit Wirkung vom 1. Juli 1955 wurde auch das Arbeitsverhältnis des Klägers mit dem Suchdienst der Alliierten auf den Beklagten übergeleitet.

4

Der Beklagte vereinbart mit seinen Mitarbeitern die Anwendung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II und diesen ergänzende Tarifverträge). Nach § 39 TVAL II wird eine Gruppenversicherung als zusätzliche Altersversorgung abgeschlossen. Arbeitnehmer, die nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden, erhalten die Versicherungssumme. Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres mit mindestens 15 Dienstjahren vorzeitig in den Ruhestand traten, erhielten neben der Deckungsrückstellung von der Versicherung aus der Gewinnrückstellung eine Sonderzahlung in Höhe von 50 % der Differenz zwischen der vollen Versicherungssumme und dem Deckungskapital. Diese Sonderzahlung wurde zunächst bis zum 31. Dezember 1988 befristet. Durch Nachtrag 1 zum Gruppenversicherungsvertrag in der seit dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung wurde die Sonderzahlung für Arbeitnehmer ausgeschlossen, die nach dem 31. Dezember 1990 ausschieden. Der schwerbehinderte Kläger machte von der Möglichkeit Gebrauch, mit 60 Jahren in den Ruhestand zu gehen. Er kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 14. November 1990 zum 31. Januar 1991. Vom 22. Dezember 1990 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nahm er Urlaub einschließlich des ihm zustehenden hälftigen Jahresurlaubs für das Jahr 1991. Wäre der Kläger bis zum 31. Dezember 1990 ausgeschieden, hätte er von der Versicherung eine Sonderzahlung in Höhe von 13. 075, 55 DM erhalten.

5

Mit der Klage verlangt der Kläger die ihm entgangene Sonderzahlung als Schadensersatz. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe seine Fürsorge- und Aufklärungspflicht als Arbeitgeber verletzt, weil er ihn nicht auf die zeitliche Begrenzung der Sonderzahlungen hingewiesen habe. Über den im Nachtrag 1 zum Gruppenversicherungsvertrag enthaltenen Ausschluß der Sonderzahlungen ab 1. Januar 1991 habe der Beklagte seine Mitarbeiter nicht informiert. Zwar sei in einem Aushang der Mitarbeitervertretung im Dezember 1988 auf die Sonderzahlungen für vorzeitig Ausscheidende hingewiesen worden, allerdings sei die Befristung nicht bekanntgegeben worden. Der Beklagte hätte diesen Aushang der Mitarbeitervertretung korrigieren müssen. Darüber hinaus hätte der Beklagte ihn persönlich auf die nachteiligen Folgen eines Ausscheidens zum 31. Januar 1991 hinweisen müssen. Er habe sein Arbeitsverhältnis nur deshalb nicht bereits 1990 beendet, weil bis zum 22. Dezember 1990 der Jahresbericht habe erstellt werden müssen. Hätte er die Rechtslage gekannt, so wäre er spätestens am 31. Dezember 199 0 ausgeschieden. Der Beklagte hätte ihn daran nicht gehindert; die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sei beim Beklagten üblich gewesen.

6

Der Kläger hat zuletzt 11. 000, 00 DM gefordert. Diesen Anspruch hat er berechnet, indem er von der ihm entgangenen Sonderzahlung von ca. 13. 200, 00 DM einen Betrag von 2. 200, 00 DM als Ersparnis abgesetzt hat. Zur Berechnung der Ersparnis hat er vorgetragen, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1990 hätte er im Januar 1991 statt des Nettogehalts von 5. 200. 00 DM lediglich eine Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von 3. 000, 00 DM erhalten.

7

Der Kläger hat, soweit in der Revision noch von Bedeutung, beantragt,

8

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 11. 000, 00 DM nebst 4 % Zinsen seit 24. Juli 1991 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig. Er, der Beklagte, sei keine juristische Person und daher weder rechts- noch parteifähig. Auch sei die deutsche Gerichtsbarkeit nicht gegeben. Im übrigen sei die Klage zumindest unbegründet. Der Kläger habe es selbst zu vertreten, daß er das Arbeitsverhältnis nicht rechtzeitig beendet habe, um die Sonderzahlung zu erhalten. Er habe sich über die geltende Rechtslage einen Überblick verschaffen müssen. Zudem sei das Verhalten der Bediensteten des Beklagten für den Schaden nicht ursächlich gewesen. Der Kläger sei allein deshalb erst am 31. Januar 1991 in den Ruhestand getreten, um noch in den Genuß des hälftigen Jahresurlaubs für 1991 zu kommen. Zumindest trage der Kläger ein erhebliches Mitverschulden, weil er sich nicht über die Befristung der Sonderzahlung informiert habe.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß die Klage unzulässig sei; der Beklagte sei nicht parteifähig. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen.

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I. Die Klage ist zulässig. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der beklagte Internationale Suchdienst sei nicht rechtsfähig und damit nicht parteifähig. Dem folgt der Senat nicht. Der Beklagte ist rechtsfähig und kann vor deutschen Gerichten klagen und verklagt werden.

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1. Dem Landesarbeitsgericht ist lediglich darin zuzustimmen, daß die deutsche Gerichtsbarkeit im Streitfall gegeben ist. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt mangels besonderer Regelungen den Vorschriften der ZPO über die örtliche Zuständigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 35, 370, 371 f. = AP Nr. 5 zu Art. 56 ZA-Nato-Truppenstatut, zu II 1 der Gründe). Im Streitfall ergibt sich die deutsche internationale Zuständigkeit aus § 17 Abs. 1 ZPO, weil der Beklagte seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, daß der Beklagte nicht aus Gründen der Exterritorialität (§§ 18 ff. GVG) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit ist.

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2. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist der Beklagte rechts- und parteifähig (§ 50 Abs. 1 ZPO). Da die Bundesrepublik Deutschland aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen den Internationalen Suchdienst mit Sitz im Bundesgebiet zugelassen hat und ihn zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rechtsverkehr auftreten läßt, ist der Beklagte nach deutschem Recht als rechtsfähige Einrichtung zu behandeln, die vor deutschen Gerichten klagen und verklagt werden kann.

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a) Die Bundesrepublik Deutschland hat sich im "Vertrag zur Regelung der aus Krieg und Besatzung entstandenen Fragen" im Jahre 1954 verpflichtet, die Fortführung der Arbeiten des bisherigen Internationalen Suchdienstes der Alliierten zu gewährleisten. Dieser völkerrechtlichen Verpflichtung kam sie nach, indem sie den beklagten Suchdienst im Bundesgebiet einrichten ließ und die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten sachlichen und persönlichen Betriebsmittel finanzierte. Es war Ziel der Bundesrepublik Deutschland und der übrigen Signatarstaaten der maßgeblichen Bonner und Pariser Verträge, den Suchdienst im Rechtsverkehr auftreten zu lassen. Nur so konnte erreicht werden, die Aufgaben des Suchdienstes zu erfüllen. Daran ändert die Übertragung der Verantwortung für die Leitung und Verwaltung auf das Internationale Komitee vom Roten Kreuz nichts. Eine rechtsfähige Einrichtung kann durchaus der Fachaufsicht einer anderen juristischen Person unterstehen. Der Suchdienst ist nicht Teil des mit seiner Leitung beauftragten IKRK (ebenso Gasser in Festschrift für Partsch, Berlin 1989, S. 389, 399). Ebenso ist es für die Rechtsfähigkeit des Beklagten unerheblich, daß seine Finanzierung ausschließlich aus Bundesmitteln erfolgt. Er wird deshalb nicht zu einer unselbständigen Bundeseinrichtung. Der Beklagte sollte und ist im eigenen Namen im allgemeinen Rechtsverkehr aufgetreten.

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b) Daß der Beklagte nach dem Willen der Signatarstaaten zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rechtsverkehr auftreten sollte, wird auch durch die Erklärungen der Bundesregierung im Jahre 1960 deutlich. Zu diesem Zeitpunkt war der Auftrag an das IKRK, die Verantwortung für die Leitung und Verwaltung des Internationalen Suchdienstes zu übernehmen, für weitere fünf Jahre verlängert worden. In einer Note des Bundesministers des Auswärtigen vom 9. Mai 1960 an den Präsidenten des IKRK wird zwar darauf hingewiesen, daß es nicht möglich gewesen sei, dem Internationalen Suchdienst ein besonderes Statut im Rahmen der deutschen Gesetzgebung zu geben. Die Bundesregierung verspricht in diesem Zusammenhang aber, "zur Vermeidung von Schwierigkeiten" in Briefen an die Länder der Bundesrepublik Deutschland auf die besondere Situation und die Aufgaben des Internationalen Suchdienstes hinzuweisen und diese Briefe im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Im Bundesanzeiger vom 20. Dezember 1961 wurden dann entsprechende Rundschreiben des Bundesministers der Justiz und des Bundesministers des Innern an nachgeordnete Bundesbehörden und zur Unterrichtung der Landesbehörden veröffentlicht. In diesen Rundschreiben wird darauf hingewiesen, daß sich die Bundesregierung im Briefwechsel vom 9./12. Mai 1960 verpflichtet habe, für die ungestörte Verwaltung der Archive und Unterlagen des Internationalen Suchdienstes zu sorgen. Es wurde gebeten, die besondere Situation des Internationalen Suchdienstes bei allen dienstlichen Fragen, insbesondere bei der Entscheidung über etwaige Vorladungen und Vernehmungen zu berücksichtigen. Damit sollte der Suchdienst bei seinen Aufgaben möglichst weit unterstützt werden, die Empfänger der Rundschreiben sollten bei den Nachforschungen des Suchdienstes Amtshilfe leisten.

17

Wegen seiner öffentlich-rechtlichen, auf völkerrechtlichen Vereinbarungen beruhenden Aufgaben wird der beklagte Internationale Suchdienst von Gasser (Festschrift für Partsch, Berlin 1989, S. 389, 399) als eine "Art Anstalt des öffentlichen Rechts" angesehen. Der Senat kann offenlassen, ob dem zu folgen ist. Jedenfalls soll der Beklagte zur Erfüllung seiner in völkerrechtlichen Abkommen festgelegten Aufgaben im ordentlichen Geschäftsverkehr auftreten, er soll Arbeits-, Miet- und Kaufverträge im eigenen Namen schließen. Dies hat der Beklagte auch getan. Insbesondere ist er als Arbeitgeber von über 300 Beschäftigten aufgetreten. Damit ist er als rechts- und parteifähig anzusehen.

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c) Für diese Auffassung spricht auch eine völkerrechtliche Vereinbarung, die nach Erlaß des angefochtenen Urteils geschlossen wurde. Die Bundesrepublik Deutschland ist Anfang des Jahres 1993 an die übrigen Mitgliedstaaten des Internationalen Ausschusses für den Internationalen Suchdienst herangetreten, um Zweifel an der Rechtsfähigkeit des Suchdienstes auszuräumen. In einem "Übereinkommen über den Rechtsstatus des Internationalen Suchdienstes in Arolsen" vom 15. Juli 1993 haben die Signatarstaaten vereinbart, daß der Beklagte "Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzt, und nach deutschem Recht die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Rechtsgeschäfte schließen, insbesondere Arbeits-, Miet- und Kaufverträge, sowie vor Gericht auftreten kann". Da das Übereinkommen eine "Ratifikationsersatzklausel" enthält und die Unterzeichnungsfrist noch läuft, ist es noch nicht in Kraft getreten. Das Übereinkommen zeigt aber, daß die Bundesrepublik Deutschland und die übrigen Signatarstaaten den Internationalen Suchdienst von vornherein als eine nach deutschem Recht rechtsfähige Einrichtung behandelt wissen wollten.

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d) Es erscheint kaum vorstellbar, eine große Einrichtung wie den Internationalen Suchdienst mit seinen vielen Mitarbeitern vom allgemeinen Rechtsverkehr auszuschließen. Hätte man dies gewollt, hätte man eine zusätzliche Einrichtung schaffen müssen, um dem Suchdienst eine Vertretung im Rechtsverkehr zu verschaffen. Undurchführbar erscheint auch die Vorstellung, jeden Rechtsakt, selbst die rechtsgeschäftlich relevanten laufenden Geschäfte der Verwaltung, unmittelbar über die einzelnen Signatarstaaten als Rechtsträger abzuwickeln. Es wäre nicht sachgerecht, die Inhaber von streitigen Ansprüchen gegen die Einrichtung darauf zu verweisen, sämtliche Signatarstaaten zu verklagen; die Bundesrepublik Deutschland könnte nur mit dem - bisher nicht erklärten - Einverständnis der Signatarstaaten verklagt werden. Umgekehrt ist es auch nicht vorstellbar, der Einrichtung die rechtliche Möglichkeit zu versagen, im Rechtsverkehr entstandene Ansprüche selbst und im eigenen Namen geltend zu machen und ggf. mit Hilfe der deutschen Gerichte durchzusetzen.

20

II. Das Landesarbeitsgericht wird daher in der Sache zu prüfen haben, ob dem Kläger der begehrte Schadensersatz zusteht. Nach dem derzeitigen Sachstand kommt ein Anspruch in Betracht.

21

1. Die bisherigen Feststellungen sprechen dafür, daß der Beklagte seine vertraglichen Pflichten verletzt hat.

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a) Der Beklagte nimmt mit dem Suchdienst öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr. Er ist damit wie ein Arbeitgeber des deutschen öffentlichen Dienstes zu behandeln. Als solcher ist der Beklagte verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses über die bestehenden Zusatzversorgungsmöglichkeiten und die Mittel und Wege zu ihrer Ausschöpfung zu belehren (BAGE 14, 193 [BAG 24.05.1963 - 1 AZR 66/62] = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Öffentlicher Dienst; seither ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BAG Urteil vom 23. Mai 1989 - 3 AZR 257/88 - AP Nr. 28 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen, m. w. N.). Diese Pflicht hat ihren Grund darin, daß der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im allgemeinen über die bestehenden Versorgungssysteme nicht hinreichend unterrichtet ist, der Arbeitgeber aber über die notwendigen Kenntnisse verfügt. Dieser Hinweis- und Aufklärungspflicht wird der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in der Regel dadurch genügen, daß er die Vorschriften der Versorgungsregelung dem Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Kenntnis bringt. Es muß genügen, daß der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag auf die jeweilige Geltung eines Tarifvertrags verweist, der in der Personalstelle einzusehen ist.

23

b) Strengere Anforderungen an die Hinweispflicht hat der Senat an den öffentlichen Arbeitgeber gestellt, wenn besondere Fristen einzuhalten sind. Der Senat hat den Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes als verpflichtet angesehen, den Arbeitnehmer nach Ablauf einer zweijährigen Betriebszugehörigkeit aus Gründen der Fürsorge darauf aufmerksam zu machen, daß er nunmehr innerhalb einer Frist von einem Monat den Antrag auf Aufnahme in die Pensionskasse stellen müsse; die Aushändigung der Kassensatzung zu Beginn des Arbeitsverhältnisses entbinde den Arbeitgeber nicht, den Arbeitnehmer im entscheidenden Zeitpunkt auf die Frist hinzuweisen (Urteil des Senats vom 17. Dezember 1991 - 3 AZR 44/91 - AP Nr. 32 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen).

24

Auch im Streitfall kann der beklagte Arbeitgeber aus Fürsorgegründen verpflichtet gewesen sein, den Kläger auf die am 31. Dezember 1990 ablaufende Möglichkeit aufmerksam zu machen, bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Sonderzahlung aus der Gruppenversicherung erhalten zu können. Der Nachtrag 1 zum Gruppenversicherungsvertrag in der seit dem 1. Januar 1989 geltenden Fassung, der die maßgebliche Frist enthielt, war den Mitarbeitern des Beklagten nach der Behauptung des Klägers nicht bekanntgemacht worden. Eine Mitteilung lag aber um so näher, weil der Nachtrag im Gegensatz zu früheren Änderungen des Gruppenversicherungsvertrages nicht einmal mehr im Ministerialblatt veröffentlicht, sondern nur als Ergänzungslieferung zur Loseblattsammlung des TVAL II übersandt wurde. Der Hinweis auf die Regelung über die Sonderzahlung durch den Aushang der Mitarbeitervertretung entband den Beklagten nicht von seiner Aufklärungspflicht, zumal diese Bekanntmachung unvollständig war, weil sie keinen Hinweis auf die Befristung enthielt. Die nach der ausgehängten Mitteilung scheinbar unbefristete Regelung über die Sonderzahlung war im Gegenteil dazu angetan, Fehleinschätzungen bei den in Betracht kommenden Mitarbeitern und ggf. Versorgungsschäden zu verursachen.

25

Anlaß für einen konkreten Hinweis des Beklagten an den Kläger hätte auch am 11. März 1990 bestanden, als der Kläger sein 60. Lebensjahr vollendete und für ihn als Schwerbehinderten die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Ruhestand eintraten (§ 37 SGB VI). Schließlich hätte noch am 14. November 1990 die Möglichkeit bestanden, das Arbeitsverhältnis rechtzeitig zum 31. Dezember 1990 durch Aufhebungsvertrag zu beenden, als der Kläger seine Kündigung zum 31. Januar 1991 aussprach. Da der Beklagte seine Aufklärungspflicht vorher versäumt hatte, wäre er verpflichtet gewesen, der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 1990 auch dann zuzustimmen, wenn eine fristgerechte Kündigung zu diesem Termin nicht mehr möglich war.

26

c) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Kläger trage durch seine Eigenkündigung das Risiko für nachteilige Folgen des Beendigungszeitpunktes. Zwar hat der Senat eine Pflicht des Arbeitgebers zur Belehrung über den drohenden Verlust einer Versorgungsanwartschaft gegenüber einer Arbeitnehmerin verneint, die ihr Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung kurz vor Vollendung des 35. Lebensjahres beendete (Urteil des Senats vom 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - AP Nr. 24 zu § 1 BetrAVG). Die Klägerin jenes Rechtsstreits hatte die nachteiligen Wirkungen einer allgemein geltenden gesetzlichen Regelung zu tragen (§ 1 Abs. 1 BetrAVG). Sie hatte überdies Gelegenheit, ihren Entschluß zu überdenken, ihr war eine Überlegungsfrist eingeräumt und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an anderer Stelle angeboten worden. Im Streitfall hingegen geht es um eine befristete Begünstigung einer besonderen Gruppe von Arbeitnehmern. Die in Betracht kommenden Arbeitnehmer konnten von der Befristung der Begünstigung ohne besonderen Hinweis des Arbeitgebers kaum Kenntnis erlangen.

27

Es kann davon ausgegangen werden, daß der Kläger bei Kenntnis der Rechtslage sein Arbeitsverhältnis statt zum 31. Januar 1991 am 31. Dezember 1990 beendet hätte, um eine Sonderzahlung in Höhe von über 13.000,00 DM zu erhalten. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Kläger damit keinen Anspruch auf hälftigen Jahresurlaub 1991 gehabt hätte.

28

2. Das Berufungsgericht wird weiter prüfen müssen, ob dem Kläger ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens trifft. Daß der Kläger Ende des Jahres 1989 das Ministerialblatt des Bundesministers der Finanzen und des Bundesministers für Wirtschaft vom 30. Oktober 1989 zur Kenntnisnahme abzeichnete, begründet kein Mitverschulden. In diesem Ministerialblatt ging es nicht um die hier maßgebliche Frist des Auslaufs der Sonderzahlungen zum 31. Dezember 1990, sondern um den (vorläufigen) Auslauf der bestehenden Regelung zum 31. Dezember 1988. Diese Frist war längst abgelaufen, als der Kläger das Ministerialblatt zur Kenntnis bekam. Von der maßgeblichen Ablauffrist vom 31. Dezember 1990 hätte der Kläger nur durch Einsicht in die Loseblattsammlung des TVAL II in der Personalabteilung des Beklagten Kenntnis erhalten können. Andererseits handelte es sich bei der Sonderzahlung nicht um die eigentliche, ursprünglich zugesagte Versorgungsleistung. Da die Sonderzahlung vom Erfolg der Versicherungsgesellschaft abhing, war die Zahlung nicht von vornherein sichergestellt. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Kläger aus seiner Sicht Anlaß hatte, sich über die Modalitäten einer Sonderzahlung zu vergewissern.

29

3. Der Vortrag des Klägers zur Schadenshöhe ist schlüssig. Der Kläger möchte so gestellt werden, wie er stünde, wenn er bereits am 31. Dezember 1990 bei dem Beklagten ausgeschieden wäre. Er hätte dann von der Versicherung eine Sonderzahlung von 13.075,55 DM erhalten. Auf diesen Schaden in Höhe der entgangenen Sonderzahlung muß der Kläger sich die Vorteile anrechnen lassen, die mit der späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängen. Der Kläger hatte im Januar 1991 Urlaub genommen und das Januargehalt bezogen. Beim Ruhestand ab 1. Januar 1991 hätte er statt dessen nur seine Rente erhalten. Da die Höhe von Januargehalt und möglicher Januarrente 1991 zwischen den Parteien streitig ist, wird das Landesarbeitsgericht hierzu noch die notwendigen Feststellungen zu treffen haben.