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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.05.1989, Az.: 3 AZR 257/88

Öffentlicher Dienst; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Versicherungsfall; Versorgungsrente; Belehrungspflicht; Altersversorgung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.05.1989
Aktenzeichen
3 AZR 257/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 10114
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Kiel 13.08.1987 - 2a Ca 720/87
LAG Kiel 09.02.1988 - 2 Sa 593/87

Fundstellen

  • BB 1990, 211-212 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1989, 2492 (Kurzinformation)
  • NVwZ 1990, 407-408 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1990, 59 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes braucht bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Wunsch des Arbeitnehmers vor Eintritt eines Versicherungsfalles (z. B. Altersruhegeld für Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben) nicht von sich aus darauf hinzuweisen, daß der Arbeitnehmer keine Versorgungsrente gegen die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) erwirbt.

2. Eine Belehrungspflicht entsteht bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitnehmers nur dann, wenn der Arbeitnehmer wegen besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, der Arbeitgeber werde sich um die Altersversorgung kümmern.