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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.06.1990, Az.: 3 AZR 641/88

Altersversorgung; Direktversicherung; Insolvenzschutz; Lebensversicherung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.06.1990
Aktenzeichen
3 AZR 641/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 10118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Köln 25.08.1988

Fundstellen

  • BAGE 65, 215 - 226
  • AuR 1991, 27 (amtl. Leitsatz)
  • BB 1991, 482-484 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1991, 72 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1990, 2475-2476 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 281-282 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 717-718 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 473 (amtl. Leitsatz)
  • NZA 1991, 144-146 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdA 1991, 60 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1991, 241-243 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1991, 49-53 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) kann auch dann vorliegen, wenn die Prämien der Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers vereinbarungsgemäß anstelle einer Vergütung gezahlt werden sollen (Versicherung nach Gehaltsumwandlung). Auch diese Form der betrieblichen Altersversorgung ist nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG insolvenzgeschützt.

2. Zu den Merkmalen einer betrieblichen Altersversorgung gehören das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein den Versorgungsanspruch auslösendes Ereignis wie Alter, Invalidität oder Tod sowie die Zusage an einen Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeber aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 8. Mai 1990 - 3 AZR 121/89). Es gibt kein weiteres einschränkendes, ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal "zusätzlich zum Barlohn entrichtete, freiwillige Arbeitgeberleistung".

3. Erteilt ein unwiderruflich bezugsberechtigter Arbeitnehmer nachträglich dem Arbeitgeber die Zustimmung zur Beleihung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag und entsteht durch die Beleihung eine Versorgungslücke, so schließt dies allein den Insolvenzschutz noch nicht wegen fehlender Schutzbedürftigkeit aus.

4. Nach § 7 Abs. 5 BetrAVG besteht dann kein Insolvenzschutz wegen mißbräuchlicher Beleihung, wenn der Arbeitnehmer am Mißbrauch beteiligt war. Ein mißbräuchliches Zusammenwirken des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber ergibt sich nicht allein daraus, daß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Zustimmung zur Beleihung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag erteilte.

5. § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG kann auf Beleihung einer Lebensversicherung nicht entsprechend angewandt werden.