Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.05.1990, Az.: 3 AZR 121/89
Betriebsrente; Insolvenzschutz; Altersversorgung; Merkmale der betrieblichen Altersversorgung; Begriff der Altersversorgung; Versicherungsmißbrauch
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.05.1990
- Aktenzeichen
- 3 AZR 121/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 10055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 14.04.1988 - 8 Ca 9088/87
- LAG Köln - 19.01.1989 - AZ: 10 Sa 704/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AuR 1990, 229 (Kurzinformation)
- AuR 1990, 361 (amtl. Leitsatz)
- BB 1990, 2052 (amtl. Leitsatz)
- BB 1990, 2410-2412 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1990, 2375-2376 (Volltext mit amtl. LS)
- NZA 1990, 931-933 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1990, 317 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1990, 1412-1414 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1990, 1496-1499
Amtlicher Leitsatz
1. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und Zusagen auf diese Leistungen sind gegen Insolvenz des Arbeitgebers nach Maßgabe der §§ 7 ff. BetrAVG geschützt.
2. Zu den Merkmalen einer betrieblichen Altersversorgung gehören das Versprechen einer Leistung zum Zweck der Versorgung, ein den Versorgungsanspruch auslösendes Ereignis, wie Alter, Invalidität oder Tod, sowie die Zusage an einen Arbeitnehmer, durch einen Arbeitgeber aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 26.4.1988 - 3 AZR 411/86 - AP Nr. 45 zu § 7 BetrAVG = VersR 88, 1196 L). a) Für die rechtliche Beurteilung der Zusage kommt es darauf an, welches Ereignis den Anspruch auslöst; es kommt nicht darauf an, aus welchem Grund die Zusage erteilt wurde. b) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unterscheiden sich durch ihre Zwecksetzung von sonstigen Leistungen, etwa zur Vermögensbildung, zur Überbrückung der Arbeitslosigkeit und Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes. Wird eine Leistung zur Deckung des Versorgungsmehrbedarfs nach Ausscheiden aus dem Berufsleben (Versorgungsfall Altersrente) zugesagt, dient sie der Altersversorgung.
3. Es gehört nicht zu den Merkmalen der betrieblichen Altersversorgung, daß Leistungen in Erwartung erst künftig zu erbringender Betriebstreue versprochen werden. Eine insolvenzgeschützte Zusage kann auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber eine Rente unabhängig von einer schon erbrachten oder noch zu erbringenden Betriebstreue zusagt.
4. Ein Versicherungsmißbrauch nach § 7 Abs. 5 S. 1 BetrAVG kommt nur in Betracht, wenn nach objektiver Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers die Annahme gerechtfertigt ist, der alleinige oder überwiegende Zweck der Zusage sei es gewesen, den Träger der Insolvenzsicherung in Anspruch zu nehmen.