Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.06.1987, Az.: 5 AZR 592/86

Nebentätigkeit; Versicherungsfreiheit; Zuschußpflicht; Mutterschaftsgeld; Wirtschaftliche Absicherung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
03.06.1987
Aktenzeichen
5 AZR 592/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 10049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Gelsenkirchen 28.02.1986 - 1 Ca 3852/85
ArbG Gelsenkirchen 28.02.1986 - 1 Ca 3852/86
LAG Hamm - 16.10.1986 - AZ: 9 Sa 922/86

Fundstellen

  • BAGE 54, 361 - 365
  • NZA 1987, 851
  • RdA 1987, 319
  • Streit 1987, 138

Amtlicher Leitsatz

1. Die Zuschußpflicht des Arbeitgebers der Nebentätigkeit entfällt nicht deshalb, weil die Nebentätigkeit versicherungsfrei ist.

2. Übt die Frau neben einer hauptberuflichen noch eine Nebentätigkeit aus, sind auch die Bezüge der Nebentätigkeit für die Berechnung des kalendertäglichen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Der Zuschuß zwischen dem so ermittelten Nettoentgelt und dem Mutterschaftsgeld ist von den Arbeitgebern anteilig in dem Verhältnis zu zahlen, in dem die Nettobezüge zueinander stehen.

3. Der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nach § 14 I MuSchG dient dazu, die Frau während der Schutzfristen insoweit wirtschaftlich abzusichern, wie ihr kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 25,- DM übersteigt.

Tatbestand:

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

2

Die Klägerin ist als Verwaltungsangestellte bei der Stadt G. beschäftigt; sie erzielte aus dieser Tätigkeit im Jahre 1984 ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 2 129,83 DM monatlich. Bei dem Beklagten arbeitet die Klägerin seit dem 1. Juni 1980 nebenberuflich als Kassiererin im Totalisatorbereich an durchschnittlich sieben Renntagen im Monat; in dieser Beschäftigung belief sich ihr Nettoverdienst auf 375,- DM monatlich.

3

Am 17. August 1984 brachte die Klägerin eine Tochter zur Welt. Die Schutzfristen vor und nach der Niederkunft liefen vom 29. Juni 1984 bis 12. Oktober 1984. Für diese Zeit erhielt die Klägerin, die im Rahmen ihrer hauptberuflichen Beschäftigung bei der DAK krankenversichert ist, ein kalendertägliches Mutterschaftsgeld von 25,- DM. Die Stadt G. zahlte gemäß § 14 MuSchG einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, auch der Beklagte sei verpflichtet, ihr einen anteiligen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Hinsichtlich der insoweit unstreitig gebliebenen Berechnung hat die Klägerin von dem erzielten Gesamtverdienst das erhaltene Mutterschaftsgeld abgesetzt und den Unterschiedsbetrag zum Gesamtnettoeinkommen im Verhältnis der erzielten Nettobezüge auf beide Arbeitgeber aufgeteilt. Demgemäß hat die Klägerin von dem Beklagten 8,76 DM netto für 106 Kalendertage mit einer Gesamtsumme von 928,56 DM begehrt.

5

Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 928,56 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Januar 1986 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

6

Er hat geltend gemacht, aus dem zu ihm bestehenden Arbeitsverhältnis könne die Klägerin einen Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld nicht herleiten, weil sie weniger als 25,- DM netto kalendertäglich verdiene. Es könne nicht zu Lasten des Beklagten gehen, wenn die Klägerin noch in einem weiteren Arbeitsverhältnis stehe und dort ein Einkommen beziehe, das einen Anspruch auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld auslöse.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

9

1. Nach § 14 Abs. 1 MuSchG erhalten Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO oder § 13 Abs. 2 MuSchG haben, für die Zeit der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 MuSchG von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuß in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 25,- DM und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Wenn man allein auf diesen Wortlaut des Gesetzes abstellt, dann würde sich gegenüber dem Beklagten ein als Zuschuß zu zahlender Unterschiedsbetrag nicht ergeben. Denn das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt, das die Klägerin von dem Beklagten bezogen hat, lag unter dem Betrag des Mutterschaftsgeldes von 25,- DM.

10

2. a) § 14 Abs. 1 MuSchG weist jedoch eine Lücke auf. Er behandelt nicht den Fall, daß eine Frau in mehreren Beschäftigungsverhältnissen steht. Diese Lücke muß dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechend geschlossen werden (vgl. zu einer ähnlichen Lage BAG Urteil vom 21. Januar 1960 - 2 AZR 523/58 - AP Nr. 13 zu § 1 ArbKrankhG). Wie schon das Landesarbeitsgericht zutreffend herausgestellt hat, bezweckt § 14 Abs. 1 MuSchG, die Frau während der Schutzfristen vor und nach der Niederkunft wirtschaftlich dadurch abzusichern, daß ihr grundsätzlich das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt, wie es nach § 14 Abs. 1 Satz 2 MuSchG zu berechnen ist, erhalten bleibt. Dies wird dadurch erreicht, daß die Krankenkasse verpflichtet ist, an die versicherten Frauen ein Mutterschaftsgeld bis zur Höhe von 25,- DM täglich zu zahlen, wobei sich allerdings die Leistungspflicht gegenüber den nicht versicherten Frauen auf einen Gesamtbetrag von 400,- DM beschränkt. Soweit das Nettoarbeitsentgelt 25,- DM täglich übersteigt, ist der Arbeitgeber gehalten, zu der wirtschaftlichen Absicherung durch den Zuschuß beizutragen (vgl. zu Sinn und Zweck des § 14 MuSchG auch das BAGE 52, 177 = AP Nr. 3 zu § 14 MuSchG 1968, zu II 1 der Gründe, BAGE 53, 205 ff [BAG 22.10.1986 - 5 AZR 550/85], zu I 2 a der Gründe).

11

b) Geht man von diesem Sinn und Zweck des § 14 MuSchG aus, so muß, wenn die Frau in mehreren Arbeitsverhältnissen steht, das Entgelt dieser mehreren Arbeitsverhältnisse herangezogen werden, um das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt zu ermitteln. Denn die Gesamteinkünfte haben den Lebensstandard bestimmt, der durch Mutterschaftsgeld und Zuschuß des Arbeitgebers aufrechterhalten werden soll. Die Höhe des Zuschusses bestimmt sich in solchem Falle nach dem Verhältnis, in dem die Verdienste zueinander stehen. Diese Auffassung wird auch im Schrifttum einhellig vertreten (Bulla/Buchner, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 29; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, MuSchG, 5. Aufl., § 14 Rz 19; Schmatz/Fischwasser, Vergütung der Arbeitnehmer bei Krankheit und Mutterschaft, Stand September 1986, § 14 MuSchG Rz 53, T 327; Leube, DB 1968, 1222; Gröninger/Thomas, MuSchG, Stand Juli 1986, § 14 Anm. 3 b; Heilmann, MuSchG, § 14 Rz 19 bis 21).

12

3. Der Beklagte macht geltend, es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, daß die Klägerin nur aufgrund ihrer anderweitigen hauptberuflichen Tätigkeit versicherungspflichtig ist und so einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld habe. Mit diesem Hinweis kann sich der Beklagte seiner Zuschußpflicht jedoch nicht entziehen. Soweit der Anspruch auf Mutterschaftsgeld für versicherte Frauen auf § 200 RVO beruht, ist es unerheblich, ob die Frau in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht oder ob sie freiwillig versichert oder weiterversichert ist. In jedem dieser Fälle kommt es nur darauf an, wie hoch das Mutterschaftsgeld einerseits und die Nettobezüge andererseits sind, die im Sinne des § 14 MuSchG für die Berechnung des Zuschusses zu berücksichtigen sind. Im übrigen würde selbst eine Versicherungsfreiheit die Zuschußpflicht auslösen, weil in § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG auch der Anspruch auf Mutterschaftsgeld angeführt ist, der der nicht versicherten Frau nach § 13 Abs. 2 MuSchG - allerdings nur in Höhe von 400,- DM - zusteht.