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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.01.1987, Az.: 3 AZR 313/85

Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
20.01.1987
Aktenzeichen
3 AZR 313/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 14848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Herford - 25.05.1983 - AZ: 2 Ca 1554/82
LAG Hamm - 26.03.1985 - AZ: 6 Sa 1408/83

Fundstellen

  • BB 1987, 2307
  • DB 1987, 1947
  • JR 1987, 484
  • RdA 1987, 312
  • VersR 1987, 947 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1987, 1336-1338

Amtlicher Leitsatz

Der Widerruf einer insolvenzgeschützten Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage setzt voraus, daß der Arbeitgeber zuvor den Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung in der erforderlichen Form zur Übernahme der Versorgungslast aufgefordert und bei Meinungsverschiedenheiten über den Sicherungsfall Klage erhoben hat.Ein rechtskräftiges Urteil muß zur Zeit des Widerrufs noch nicht vorliegen (i.A.an BGH vom 11.2.1985 - II ZR 194/84).

Gründe

1

Die im Berufungsrechtszug unterlegene Beklagte hat gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm Revision mit dem Ziel eingelegt, nach den Schlußanträgen der 2. Instanz zu erkennen. In dem auf den 28. Oktober 1986 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung war sie trotz ordnungsgemäßer Ladung, die am 3. Oktober 1986 ihren Prozeßbevollmächtigten zugestellt worden ist, nicht erschienen. Der Antrag der Kläger auf Erlaß des Versäumnisurteils, dem der Streitverkündete beigetreten ist, war daher gem. § 72 Abs. 5 ArbGG, § 557, § 542 Abs. 1, § 330 ZPO ohne weitere Sachprüfung mit den Nebenfolgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 2 ZPO zu entsprechen.

2

Gegen dieses Versäumnis-Urteil ist der Rechtsbehelf des Einspruchs zulässig. Der Einspruch kann binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Urteils durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 5, 3500 Kassel-Wilhelmshöhe, eingelegt werden.

Dr. Dieterich
Schaub
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Halberstadt
Dr. Reinfeld