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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.04.1986, Az.: 4 AZR 128/85

Arbeiter der Bundespost; Beamtendienstposten; Unterschiedlich bewertete Tätigkeiten; Wochenarbeitszeit; Lohngruppenverzeichnis; Beamtentätigkeiten; Eindeutige Tarifauslegung; Praktische Tarifübung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.04.1986
Aktenzeichen
4 AZR 128/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 10137
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bremen 25.08.1982 - 7 Ca 7137/82
LAG Bremen 17.01.1985 - 3 Sa 315/82

Fundstellen

  • AP Nr. 3 zu § 10 TV Arb Bundespost
  • PersV 1991, 231
  • RdA 1986, 337-338

Amtlicher Leitsatz

1. Sind einem Arbeiter der Bundespost tariflich unterschiedlich bewertete Tätigkeiten übertragen, so richtet sich seine tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe, deren Tätigkeiten mehr als die Hälfte seiner Wochenarbeitszeit beanspruchen. Das gilt gleichermaßen für Arbeiter mit eigentlichen Arbeitertätigkeiten, für die es tarifliche Tätigkeitsmerkmale im Lohngruppenverzeichnis gibt, wie für Arbeiter, die auf Beamtendienstposten eingesetzt sind (Bestätigung des Urteils des Senats vom 5. Juni 1985, 4 AZR 527/83 = AP Nr. 2 zu § 10 TV Arb Bundespost).

2. Dabei kommt es nicht darauf an, wie die von dem Arbeiter verrichteten Beamtentätigkeiten als Beamtendienstposten bewertet sind. Maßgebend ist die vom Arbeiter überwiegend ausgeübte Tätigkeit ohne Rücksicht darauf, ob sie schlüssel- oder regelbewertet ist.

3. Wenn eine eindeutige Tarifauslegung nach Tarifwortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang möglich ist, ist eine entgegenstehende praktische Tarifübung unbeachtlich.