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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.06.1985, Az.: 4 AZR 527/83

Arbeiter der Bundespost ; Beamtendienstposten; Tarifliche Vergütung; Tarifliche Lohngruppe; Gemischter Dienstposten

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.06.1985
Aktenzeichen
4 AZR 527/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Kiel 13.10.1982 - 4a Ca 1785/82
LAG Kiel 05.08.1983 - 3 (4) Sa 721/82

Fundstellen

  • PersV 1991, 231
  • RiA 1986, 82

Amtlicher Leitsatz

1. Sind einem Arbeiter der Bundespost tariflich unterschiedlich bewertete Tätigkeiten übertragen, so richtet sich seine tarifliche Vergütung nach der Lohngruppe, deren Tätigkeiten mehr als die Hälfte seiner Wochenarbeitszeit beanspruchen. Das gilt gleichermaßen für Arbeiter mit eigentlichen Arbeitertätigkeiten, für die es tarifliche Tätigkeitsmerkmale im Lohngruppenverzeichnis gibt, wie für Arbeiter, die auf Beamtendienstposten eingesetzt sind.

2. Für Arbeiter der Bundespost mit Beamtentätigkeiten bestimmt die vergleichende Übersicht in Absatz 12 Unterabsatz 1 der Vorbemerkungen zum Lohngruppenverzeichnis zum Tarifvertrag für die Arbeiter der Bundespost die jeweils in Betracht kommende tarifliche Lohngruppe.

3. Wird ein Arbeiter der Bundespost mit Beamtentätigkeiten auf einem sogenannten "gemischten Dienstposten" beschäftigt, so hängt nach den vorstehenden Grundsätzen seine tarifliche Vergütung davon ab, welche der Beamtentätigkeiten mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit ausmacht und wie diese überwiegend auszuübende Tätigkeit tariflich zu vergüten ist.