Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.11.1985, Az.: 4 AZR 269/84
Ehegattenunterhalt; Erbe; Bedürftigkeit; Tarifvertrag; Höchstpersönlicher Anspruch
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.11.1985
- Aktenzeichen
- 4 AZR 269/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 10073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Iserlohn 08.07.1983 - 3 Ca 686/83
- LAG Hamm 14.02.1984 - 7 Sa 1624/83
Rechtsgrundlagen
- § 1 TVG
- § 9 Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-,Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordr.-Westf. vom 30.04.1980 (MTV)
- § 14 Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-,Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordr.-Westf. vom 30.04.1980 (MTV)
- § 530 BGB
- § 1360 BGB
- § 1602 BGB
- § 1922 BGB
- § 1 BUrlG
- § 7 BUrlG
- § 11 StGB
Fundstellen
- BAGE 50, 147 - 158
- NJW 1987, 461-463 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1986, 136
Amtlicher Leitsatz
1. Nach § 1360 BGB hat grundsätzlich jeder Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch. An diese gesetzliche Regelung knüpft § 14 Abs. 1 MTV an. Damit ist Bedürftigkeit keine Voraussetzung für den Anspruch der überlebenden Ehefrau eines Arbeitnehmers nach dieser Tarifnorm.
2. Aufgrund ihres höchstpersönlichen Charakters und ihrer Zweckbestimmung sind urlaubsrechtliche Ansprüche unvererblich. An diesen Rechtsgrundsatz sind auch die Tarifvertragsparteien gebunden.
3. Jedoch steht es den Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtssetzungsautonomie frei, zugunsten der Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers anstelle nicht erfüllter urlaubsrechtlicher Ansprüche eine andersartige tarifliche Leistung einzuführen. Diese kann auch auf Angehörige des verstorbenen Arbeitnehmers ausgedehnt werden, die nicht dessen Erben sind. Damit bestehen gegen § 9 Abs. 6 MTV keine rechtlichen Bedenken.
Tatbestand:
Die dem Verband der Metallindustrie Nordrhein-Westfalens e. V. angehörende Beklagte betreibt im kunststoffverarbeitenden Bereich einen Kunststoffspritzgußbetrieb. Der am 2. März 1983 verstorbene und von ihr als Alleinerbin beerbte Ehemann der Klägerin, der Mitglied der Industriegewerkschaft Metall war, war vom 1. September 1977 bis zu seinem Tode bei der Beklagten als Betriebsleiter gegen ein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.300,- DM beschäftigt. Dem entsprach ein Grundgehalt von 2.700,- DM. Die restlichen Bezüge bestanden aus Zulagen und Prämien.
Die Klägerin, die seit vielen Jahren als technische Angestellte beim Finanzamt L. beschäftigt ist, bezog im Jahre 1983 ein Bruttomonatsgehalt von 3.136,- DM.
Nach dem Tode ihres Ehemannes hat die Klägerin in tarifgerechter Weise gegenüber der Beklagten Ansprüche nach § 14 Abs. 1 und § 9 Abs. 6 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1980 (MTV) auf Gewährung einer Zahlung an Hinterbliebene aus Anlaß des Sterbefalles sowie einer sozialen Beihilfe geltend gemacht. Die Beklagte lehnte die Ansprüche mit der Begründung ab, die Klägerin sei gegenüber dem Erblasser nicht unterhaltsberechtigt gewesen.
Die Klägerin hat die Beklagte gemäß § 14 Abs. 1 MTV auf Zahlung einer Leistung aus Anlaß des Sterbefalles in Höhe von 6.600,- DM und weiter im Hinblick auf noch nicht erfüllte Urlaubsansprüche des Erblassers gemäß § 9 Abs. 6 MTV auf Gewährung einer sozialen Beihilfe in Höhe von 2.284,12 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung in Anspruch genommen. Dazu hat die Klägerin vorgetragen, sie sei als "unterhaltsberechtigter Ehegatte" im Sinne von § 14 Abs. 1 MTV anzusehen. Bei der Verwendung dieses Begriffes griffen die Tarifvertragsparteien ersichtlich auf das Unterhaltsrecht für Eheleute und damit insbesondere auf § 1360 BGB zurück. Danach aber sei der Erblasser ihr gegenüber unterhaltspflichtig und sie demgemäß unterhaltsberechtigt gewesen. Dabei komme es weder auf Bedürftigkeit noch auf die Höhe ihrer eigenen Einkünfte an. Da das bürgerliche Recht die Unterhaltspflicht bei Eheleuten und Verwandten jeweils anders geregelt habe, dürfe vorliegend insbesondere nicht § 1602 BGB aus dem Recht der Unterhaltspflicht der Verwandten herangezogen werden. Dazu böten auch die tariflichen Normen keinen Anhaltspunkt. Anstelle der nicht erfüllten urlaubsrechtlichen Ansprüche des Erblassers könne sie auch die "soziale Beihilfe" nach § 9 Abs. 6 MTV verlangen. Dabei komme es ebenfalls auf Fragen der Bedürftigkeit nicht an. Den Begriff der "sozialen Beihilfe" verwendeten die Tarifvertragsparteien nur deswegen, weil urlaubsrechtliche Ansprüche unvererblich seien und deswegen zugunsten der Erben oder Hinterbliebenen ein anderer ersatzweiser Anspruch hätte begründet werden sollen. Dabei sei von den Tarifvertragsparteien der Kreis der Berechtigten in keiner Weise, auch nicht nach Einkommens- und Vermögensverhältnissen, beschränkt worden.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.884,12 DM brutto nebst 4 v. H. Zinsen seit dem 15. April 1983 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie erwidert, beide Ansprüche stünden der Klägerin nicht zu. § 14 Abs. 1 MTV greife zugunsten der Klägerin nicht ein. Als unterhaltsberechtigt im tariflichen Sinne sei nur derjenige Ehegatte anzusehen, der außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Das folge schon aus dem Tarifwortlaut, ergebe sich aber erst recht aus dem Sinn und Zweck der tariflichen Bestimmung. Zu ihrer Auslegung müsse auf § 1602 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden. Die Tarifvertragsparteien wollten nur solchen Hinterbliebenen für einen vorübergehenden Zeitraum eine finanzielle Hilfe zukommen lassen, für deren Unterhalt der verstorbene Arbeitnehmer überwiegend gesorgt habe. Damit sollten Mittellosigkeit und finanzielle Schwierigkeiten verhindert werden, wie sie insbesondere bei Verzögerungen in der Rentenzahlung eintreten könnten. Von Bedürftigkeit könne dagegen bei der Klägerin schon wegen der Höhe ihres eigenen Arbeitseinkommens nicht die Rede sein. Dasselbe gelte auch für die Ansprüche aus § 9 Abs. 6 MTV, wie schon die Verwendung des Begriffes "soziale Beihilfe" durch die Tarifvertragsparteien verdeutliche.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils nach dem Klagebegehren erkannt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Mit Recht hat das Landesarbeitsgericht der Klage bezüglich beider Ansprüche stattgegeben. Der Klägerin steht aus Anlaß des Todes des Erblassers sowohl die Leistung an den überlebenden Ehegatten nach § 14 Abs. 1 MTV als auch die "soziale Beihilfe" nach § 9 Abs. 6 MTV zu, wobei die Parteien über die Höhe der entsprechenden Beträge nicht streiten. Im übrigen hat die Klägerin der Rechtsprechung des erkennenden Senats entsprechend ihre Zinsforderung auf den dem vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Bruttobetrag entsprechenden Nettobetrag beschränkt (vgl. BAGE 42, 244, 258 = AP Nr. 2 zu § 21 TVAL II).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen galt zwischen dem Erblasser und der Beklagten aufgrund beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG der Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 30. April 1980 (MTV). Die von der Klägerin mit der Klage verfolgten Ansprüche sind originäre Ansprüche der Hinterbliebenen aus diesem Tarifvertrag.
Unter der Überschrift "Zahlung im Sterbefall an Hinterbliebene" bestimmt § 14 Abs. 1 MTV:
"Hinterläßt der Arbeitnehmer/Auszubildende einen unterhaltsberechtigten Ehegatten oder unterhaltsberechtigte Kinder unter 18 Jahren, deren Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist, so ist der regelmäßige Arbeitsverdienst/die regelmäßige Ausbildungsvergütung für den Sterbemonat und nach mehr als einjähriger Betriebszugehörigkeit bis zum Ende des folgenden Monats weiterzuzahlen."
Mit Recht nimmt das Landesarbeitsgericht an, daß die Klägerin anspruchsberechtigt im Sinne dieser Tarifnorm ist, weil sie als "unterhaltsberechtigter Ehegatte" im tariflichen Sinne angesehen werden muß. Zwar ist die Klägerin Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes. Darauf kommt es jedoch schon deswegen nicht entscheidend an, weil die Tarifvertragsparteien dem unterhaltsberechtigten Ehegatten den Anspruch aus § 14 Abs. 1 MTV auch dann zuerkennen, wenn er nicht zugleich Erbe oder Miterbe des verstorbenen Arbeitnehmers ist.
Das Landesarbeitsgericht hat richtig erkannt, daß es entscheidend darauf ankommt, was die Tarifvertragsparteien in § 14 Abs. 1 MTV unter einem "unterhaltsberechtigten Ehegatten" verstehen. Sie verwenden damit Rechtsbegriffe aus dem Familienrecht des BGB. Dann aber gilt ein allgemeiner Rechtsgrundsatz der Tarifauslegung: Verwenden die Tarifvertragsparteien in einem Tarifvertrag einen Begriff, der in der Rechtsterminologie eine bestimmte, vorgegebene Bedeutung hat, dann ist, wenn die Tarifvertragsparteien nicht selbst etwas Gegenteiliges bestimmt haben, davon auszugehen, daß der betreffende Begriff von ihnen in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verstanden und angewendet wird (vgl. BAGE 42, 272, 277 = AP Nr. 61 zu § 616 BGB sowie das Urteil des Senats vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 275/83 -, BAGE 48, 65 mit weiteren Nachweisen).
Damit ist, wie das Landesarbeitsgericht mit Recht hervorhebt, ein Rückgriff auf § 1360 BGB geboten, worin die Unterhaltspflicht der Eheleute geregelt ist. Hiernach hat jedoch nach den vom Gesetzgeber vollzogenen Änderungen im Familienrecht des BGB grundsätzlich jeder Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch, wobei die entsprechenden Modalitäten großzügig und elastisch gestaltet sind, weil der staatliche Gesetzgeber insoweit den Eheleuten bewußt freie Hand läßt. Als Mittel der Unterhaltsgewährung kommen hiernach die Verwertung der Arbeitskraft, Einkünfte aus Vermögen sowie der Vermögensstamm in Betracht, wobei der Gesetzgeber Arbeitskraft und anderen Einkünften gleichen Rang gibt. Im übrigen stellen die §§ 1356, 1357 und 1360 BGB n. F. klar, daß es im Ermessen der Eheleute steht, ob und inwieweit sie ihre eigene Arbeitskraft jeweils zur Bestreitung des Familienunterhalts verwenden. Demgemäß kann eine Ehe unter unterhaltsrechtlichen Aspekten in verschiedener Weise geführt werden, nämlich einmal mit Erwerbstätigkeit beider Eheleute und geteilter Hausarbeit, ferner in der Form der sogenannten Zuverdienerehe, in welcher der vollen Erwerbstätigkeit des einen Ehegatten die Kombination von Teilzeitarbeit und Besorgung des Haushaltes beim anderen Ehegatten entspricht, sowie in der Form der sogenannten arbeitsteiligen Ehe, die dem einen Ehegatten den Haushalt und dem anderen eine Erwerbstätigkeit zuweist, wobei der Gesetzgeber Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit grundsätzlich als gleichwertig betrachtet, wie sich insbesondere aus § 1360 Satz 2 BGB ergibt (vgl. hierzu Gernhuber, Familienrecht, 3. Aufl., § 21 I, S. 223 ff. sowie Soergel/Siebert/Lange, BGB. 11. Aufl., § 1360 Rz 3).
Hiernach hat nach geltendem Familienrecht trotz der vielfachen individuellen Gestaltungsmöglichkeiten jedenfalls grundsätzlich jeder Ehegatte gegen den anderen Ehegatten einen Unterhaltsanspruch. Er fällt ausnahmsweise nur etwa dann weg, wenn der andere Ehegatte wegen Krankheit und Vermögenslosigkeit in keiner Weise zur Unterhaltsleistung in der Lage ist. Weitere Fälle des entfallenden Ehegattenunterhaltsanspruches sind beispielsweise die sogenannte "Hotelehe" oder die Fälle beiderseitiger Unterbringung der Eheleute in Altersheimen bei gleichem Einkommen (vgl. Soergel/Siebert/Lange, aaO, § 1360 Rz 14; Gernhuber, aaO, § 21 I 3, S. 224 und Wenz im RGR-Kommentar, 12. Aufl., § 1360 Rz 2). Im übrigen setzt im Unterhaltsrecht der Ehegatten - anders als im Unterhaltsrecht der Verwandten (§ 1602 Abs. 1 BGB) - der Unterhaltsanspruch auf seiten des Gläubigers keine Bedürftigkeit voraus (vgl. BGH FamRZ 1966, 136 ff.; Wacke im Münchener Kommentar zum BGB, § 1360 Rz 9 sowie Wenz, aaO, § 1360 Rz 6).
Nach den aufgezeigten familienrechtlichen Grundsätzen hatte, wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, die Klägerin gegen ihren verstorbenen Ehemann einen Unterhaltsanspruch, wobei es aus den dargelegten Gründen nicht darauf ankommt, daß sie selbst in einem Arbeitsverhältnis steht, und auch die Höhe ihres Arbeitseinkommens unmaßgeblich ist. Einer der wenigen ausnahmsweisen Fälle, in denen eine Unterhaltspflicht unter Eheleuten entfällt, ist vorliegend nicht gegeben. Er dürfte auch bei Personen im arbeitsfähigen Alter nur sehr selten eintreten. Damit hat die Klägerin Anspruch auf die der Höhe nach feststehende tarifliche Leistung aus § 14 Abs. 1 MTV. Weitere tarifliche Anforderungen werden nicht gestellt. Es kommt bei überlebenden Eheleuten - anders als bei unterhaltsberechtigten Kindern - vielmehr ausschließlich darauf an, ob gegen den verstorbenen Arbeitnehmer nach bürgerlichem Recht, d. h. nach § 1360 BGB, ein Unterhaltsanspruch bestanden hat.
Die demgegenüber von der Revision erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Revision räumt selbst ein, daß schon nach dem Tarifwortlaut der von der Klägerin verfolgte Anspruch allein von der Unterhaltsberechtigung des überlebenden Ehegatten und keinen weiteren rechtlichen Erfordernissen abhängig gemacht wird. Dann aber ist der Rückgriff auf § 1360 BGB unumgänglich. Demgegenüber kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, daß bei hinterbliebenen Kindern die Anspruchsvoraussetzungen weiter, etwa nach Lebensalter und Abschluß der Berufsausbildung, differenziert sind. Damit machen die Tarifvertragsparteien einen die Gerichte für Arbeitssachen bindenden Unterschied in der Gestaltung des entsprechenden Anspruches für überlebende Eheleute und hinterbliebene Kinder. Das steht ihnen im Rahmen ihrer Rechtssetzungsautonomie frei. Damit ist es auch entgegen der Meinung der Revision nicht möglich, vorliegend zugunsten der Beklagten § 1602 Abs. 1 BGB anzuwenden. Diese gesetzliche Bestimmung gehört nämlich dem Unterhaltsrecht der Verwandten an und begründet für diese Unterhaltsansprüche unter anderen Voraussetzungen als das in § 1360 BGB geregelte Unterhaltsrecht der Eheleute für diese. Dabei besteht der gewichtigste Unterschied darin, daß das Unterhaltsrecht für Verwandte in § 1602 Abs. 1 BGB entsprechende Ansprüche davon abhängig macht, daß der Gläubiger außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Hätten die Tarifvertragsparteien im Sinne des Vortrages der Revision den Rechtsgrundsatz des § 1602 Abs. 1 BGB im Widerspruch zur Systematik des BGB auch in die Regelung des § 14 Abs. 1 MTV zu Lasten berechtigter überlebender Eheleute einbeziehen wollen, hätte es angesichts der allgemein bekannten und grundlegenden Differenzierung des Unterhaltsrechts in § 1360 BGB auf der einen und in § 1602 Abs. 1 BGB auf der anderen Seite einer dementsprechend klaren und deutlichen tariflichen Regelung bedurft. Daran und sogar an jedem verwertbaren Anhaltspunkt dafür fehlt es jedoch in § 14 Abs. 1 MTV. Vielmehr begründet die Tarifnorm nebeneinander Hinterbliebenenansprüche einmal für "unterhaltsberechtigte Ehegatten" und zum anderen für "unterhaltsberechtigte Kinder", wobei in beiden Fällen jede Andeutung darauf fehlt, woraus sich die jeweilige Unterhaltsberechtigung ergeben soll. Unter diesen Umständen bleibt die Tarifnorm überhaupt nur auslegungsfähig, wenn auf die die jeweilige Unterhaltspflicht und Unterhaltsberechtigung regelnden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, d. h. auf § 1360 BGB bei den Eheleuten und auf § 1601 und § 1602 BGB bei Verwandten, zu denen auch die Kinder zählen, abgestellt wird.
Zudem würde es von den Tarifvertragsparteien ersichtlich nicht beabsichtigte Schwierigkeiten in der Prozeßführung und insbesondere bei Beweisaufnahmen mit sich bringen, wenn überlebende Eheleute in den Fällen des § 14 Abs. 1 MTV darzulegen und erforderlichenfalls (wie etwa bei der Gewährung von Prozeßkostenhilfe und in Unterhaltsprozessen) zu beweisen hätten, daß sie zum Selbstunterhalt außerstande sind. Das ist dann der Fall, wenn der Gläubiger sein verwertbares Vermögen verbraucht hat oder in zumutbarer Weise nicht verwerten kann bzw. arbeitsunfähig ist oder seinen Lebensbedarf durch zumutbaren Einsatz seiner Arbeitskraft nicht voll decken kann (vgl. BGH FamRZ 1957, 120; Gernhuber, aaO, § 41 II 1-3, S. 598-599; Köhler im Münchener Kommentar, aaO, § 1602 Rz 5 ff. sowie Palandt/Diederichsen, BGB, 44. Aufl., § 1602 Anm. 2). Während es nach § 1601 Abs. 1 BGB entsprechender Darlegungen und erforderlichenfalls auch einer entsprechenden Beweisführung bedarf, beabsichtigen die Tarifvertragsparteien vorliegend derartige auch verfahrensrechtliche Konsequenzen zu Lasten der überlebenden Ehegatten nach dem Tarifinhalt nicht. Fragen über die Bedürftigkeit des Gläubigers greifen nämlich nicht nur gravierend in die Individualsphäre des überlebenden Ehegatten ein, sondern führen auch zu den aufgezeigten schwierigen Beweisfragen, die Tarifvertragsparteien - z. B. in anderen vergleichbaren Regelungen wie in den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst - in der Regel zu vermeiden bemüht sind.
Diese mit dem Ergebnis des Landesarbeitsgericht übereinstimmende Beurteilung des Senats führt auch entgegen den weiteren Ausführungen der Revision und den ergänzenden Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu einer grundlegend verschiedenen praktischen Handhabung bei überlebenden Eheleuten und überlebenden Kindern. Zwar ist aus zwingenden Rechtsgründen dabei zu verbleiben, daß die Tarifvertragsparteien in § 14 Abs. 1 MTV bei den überlebenden Ehegatten auf § 1360 BGB und bei überlebenden Kindern auf § 1601, § 1602 BGB zurückgreifen und deswegen grundsätzlich bei überlebenden Ehegatten Bedürftigkeit nicht Anspruchsvoraussetzung ist, wohl aber bei überlebenden Kindern aus den Gründen des ebenfalls mit in Bezug genommenen § 1602 Abs. 1 BGB. Dieser tariflich vorgegebene rechtliche Unterschied wirkt sich jedoch praktisch nur wenig aus. Bei überlebenden Kindern besteht nämlich ein Anspruch aus § 14 Abs. 1 MTV nur bei Erfüllung mehrerer tariflicher Voraussetzungen. Einmal dürfen die Kinder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem darf ihre Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen sein. Bei Kindern, die diese tariflichen Erfordernisse erfüllen, greift zudem in aller Regel § 1602 Abs. 2 BGB ein, wonach abweichend von § 1601 Abs. 1 BGB eine Unterhaltsberechtigung gegenüber den Eltern auch dann besteht, wenn das Kind Vermögen besitzt, die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit jedoch zur Bestreitung seines Unterhalts nicht ausreichend sind. Nach der Lebenserfahrung trifft das für die große Mehrzahl entsprechender Minderjähriger zu. Damit führt die Tarifauslegung des Senats auch zu einer vernünftigen, gerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung, so daß ihr auch im Hinblick darauf der Vorzug zu geben ist (vgl. die Urteile des Senats vom 26. Juni 1985 - 4 AZR 585/83 -, BAGE 49, 125 und 22. Mai 1985 - 4 AZR 88/84 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
Dem kann die Revision auch nicht mit dem Hinweis auf § 14 Abs. 5 MTV begegnen. Die Anwendung dieser Tarifnorm begegnet nämlich ganz erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten. Schon der Kreis der Berechtigten ist mit rechtlichen Mitteln schwer zu bestimmen. Die entsprechenden Zahlungen sollen, wenn keine "unterhaltsberechtigten Angehörigen" vorhanden sind, an die "Hinterbliebenen" geleistet werden, die ihrerseits "für den Unterhalt des Arbeitnehmers sorgten". Schon der Begriff der "Angehörigen" wird im BGB nicht bestimmt, sondern vorausgesetzt (vgl. § 530, § 569 a Abs. 2 BGB), so daß zu seiner Umschreibung auf andere gesetzliche Bestimmungen (z. B. § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zurückgegriffen werden müßte. Erst recht gilt das für den von den Tarifvertragsparteien weiter verwendeten Begriff der "Hinterbliebenen", den es zwar im Versorgungsrecht gibt, für den jedoch eine allgemeingültige Definition in der Rechtsordnung fehlt. Abgesehen davon unterscheidet sich § 14 Abs. 5 MTV insofern grundlegend von der Ausgangsnorm des § 14 Abs. 1 MTV, als darin eine Unterhaltsberechtigung des Gläubigers überhaupt nicht verlangt wird. Damit kann § 14 Abs. 5 MTV zur Auslegung von § 14 Abs. 1 MTV nicht herangezogen werden.
Entgegen ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kann sich die Beklagte auch nicht auf die Schwierigkeiten der Tarifvertragsparteien bei der Übersehbarkeit des im Fluß befindlichen staatlichen Familienrechts und der eigenen Rechtssetzung berufen. Zwar ist richtig, daß das staatliche Familienrecht des BGB in den letzten Jahrzehnten Zug um Zug grundlegende Änderungen erfahren hat, die - wie z. B. beim Versorgungsausgleich - rechtssuchende Bürger und Gerichte zum Teil vor große Schwierigkeiten gestellt haben. Indessen war der vorliegend maßgebliche § 1360 BGB mit Wirkung vom 1. Juli 1977 durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) eingeführt worden, wobei er seine jetzige Fassung erhalten hat. Dieser Rechtsänderung konnten und mußten also die Tarifvertragsparteien bei der Abfassung des MTV im Frühjahr 1980 Rechnung tragen. Im übrigen kann schon im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch im Hinblick auf den Normencharakter der tariflichen Bestimmungen, ungeachtet der praktischen Schwierigkeiten der Tarifvertragsparteien bei der Rechtssetzung nicht davon abgegangen werden, daß Tarifverträge wie Gesetze auszulegen sind, d. h. nach dem Tarifwortlaut und dem tariflichen Gesamtzusammenhang unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Tarifvertragsparteien. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß Tarifnormen häufig auf Kompromissen der Tarifvertragsparteien nach schwierigen Verhandlungen beruhen, was weitgehend übrigens gleichermaßen auch für das staatliche Gesetzesrecht zutrifft (vgl. BAGE 40, 86, 94 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Auslösung).
Der Klägerin steht aber auch, wie das Landesarbeitsgericht weiter richtig erkannt hat, die der Höhe nach ebenfalls unstreitige Leistung nach § 9 Abs. 6 MTV zu. Wenn in dieser Tarifnorm im Unterabsatz 1 die Tarifvertragsparteien bestimmen:
"Die Rechtsnatur des Urlaubs schließt eine Vererblichkeit des Anspruchs im Todesfall des Arbeitnehmers/Auszubildenden aus.",
so berücksichtigen sie damit den allemeinen und auch die Tarifvertragsparteien bindenden Rechtsgrundsatz, daß sich aus dem Höchstpersönlichen Charakter von Urlaubsansprüchen und deren Zweckbestimmung unter anderem auch ihre Unvererblichkeit ergibt (vgl. das Urteil des 1. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 20. April 1956 - 1 AZR 448/54 - AP Nr. 7 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; Dersch/Neumann, BUrlG, 6. Aufl., § 1 Rz 85; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 7. Aufl., Bd. 1, § 49 VII 1, S. 452; Nikisch, Lehrbuch des Arbeitsrechts, 3. Aufl., Bd. I, § 39 II 6, S. 538 sowie Boldt/Röhsler, BUrlG, § 1 Rz 31-32 mit weiteren Nachweisen). Mit dem Tod des Arbeitnehmers kann nämlich der Urlaubszweck nicht mehr realisiert werden.
Gleichwohl haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen ihrer Rechtssetzungsautonomie die Möglichkeit, zugunsten der Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers anstelle der unerfüllt gebliebenen urlaubsrechtlichen Ansprüche als Ersatz eine andersartige tarifliche Leistung zu gewähren. Darin ist keine Gesetzesumgehung zu erblicken, wenn die Ersatzleistung einen anderen Rechtscharakter hat. Diesen Erfordernissen entspricht § 9 Abs. 6 MTV. Die darin vorgesehene Leistung hat keinen urlaubsrechtlichen Charakter, sondern wird von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich als "soziale Beihilfe" bezeichnet und ähnelt damit etwa den Leistungen aus § 14 MTV. Da die Klägerin Alleinerbin nach ihrem verstorbenen Ehemann ist, kann sie jedenfalls die Leistung nach § 9 Abs. 6 MTV verlangen.
Das würde sogar dann gelten, wenn die Klägerin ihren Ehemann nicht beerbt hätte, weil die Tarifvertragsparteien in § 9 MTV in zulässiger Weise an die Regelung des § 14 MTV anknüpfen, bei der ebenfalls Erbeneigenschaft als Anspruchsvoraussetzung nicht gefordert wird. Allerdings wäre § 9 Abs. 6 MTV im Hinblick auf das staatliche Erbrecht und die darin vorgesehene Universalsukzession als Folge des Todes des Arbeitnehmers (§ 1922 BGB) dann wegen Verstoßes gegen zwingendes staatliches Gesetzesrecht unwirksam, wenn darin etwa die Übertragung von Lohnansprüchen auf andere Personen als die Erben des Arbeitnehmers vorgesehen würde. Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Sind nämlich aus den dargelegten Rechtsgründen urlaubsrechtliche Ansprüche schlechthin unvererblich und gehen sie deswegen mit dem Tode des Arbeitnehmers unter, dann steht es den Tarifvertragsparteien im Hinblick darauf frei, den Urlaubsansprüchen entsprechende Ersatzleistungen anderer Art - wie die "soziale Beihilfe" des § 9 Abs. 6 MTV - ohne Verletzung des staatlichen Erbrechts auch Personen zuzuerkennen, die nicht Erben des Arbeitnehmers sind. Damit erweist sich § 9 Abs. 6 MTV jedenfalls als insgesamt gültiges Tarifrecht.
Auch die demgegenüber erhobenen Einwendungen der Revision greifen nicht durch. Bedürftigkeit als Anspruchsvoraussetzung wird nämlich auch hier von den Tarifvertragsparteien nicht gefordert. Wenn die Tarifvertragsparteien in § 9 Abs. 6 Unterabs. 2 MTV von "sozialer Behilfe" sprechen, so wollen sie damit im Gegensatz zu den Ausführungen der Revision lediglich klarstellen, daß sie an die Stelle der nicht mehr erfüllbaren Urlaubsansprüche eines verstorbenen Arbeitnehmers eine andere, auch rechtlich anders qualifizierte Leistung setzen wollten. Das bestätigt auch der Hinweis auf § 14 MTV.