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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.02.1985, Az.: 4 AZR 275/83

Verfassungsmäßigkeit einer Tarifnorm; Vorgezogenes Altersruhegeld; Differenzierung der Geschlechter; Gleichheitssatz; Süßwarenindustrie; Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
06.02.1985
Aktenzeichen
4 AZR 275/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Oberhausen 13.12.1982 - 2 Ca 1106/82
LAG Düsseldorf 13.04.1983 - 6 Sa 91/83

Fundstellen

  • BAGE 48, 65 - 76
  • JR 1986, 352
  • Streit 1986, 129-130

Amtlicher Leitsatz

1. Die rechtliche Differenzierung zwischen Männern und Frauen für den Zeitpunkt des möglichen Bezuges von vorgezogenem Altersruhegeld in § 1248 RVO verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG (in Übereinstimmung mit dem Bundessozialgericht Urteil vom 17.2.1985 1 Ra 1/81 = BSGE 53, 107, 108 [BSG 17.02.1982 - 1 RA 1/81] = 11 RA 72/81 = SozR 2200 § 1248 Nr. 34 sowie Urteil vom 9. September 1982 = 11 RA 72/81 = SozR 2200 § 1248 Nr. 37).

§ 1248 verstößt auch nicht gegen Art. 119 des EWG-Vertrages.

2. Da die Tarifnorm auf der verfassungskonformen Vorschrift des § 1248 RVO aufbaut, verstößt auch § 3 Abschnitt II Abs. 2 Bundesmanteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Süßwarenindustrie der Bundesrepublik Deutschland und Berlin-West vom 23. Mai 1979 (BMTV-SüßwInd), wonach zusätzliche arbeitsfreie Tage vom Zeitpunkt der möglichen Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes an nicht mehr zu gewähren sind, nicht gegen Art. 3 GG.

3. Die Vorschrift des § 3 Abschnitt II Abs. 5 BMTV-SüßwInd, wonach dieser Anspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, gilt nicht bei tarifgemäßer Geltendmachung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

4. Tarifliche Normen sind ebenso wie Gesetze von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf ihre Vereinbarkeit mit § 242 BGB zu überprüfen.