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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.05.1984, Az.: 3 AZR 520/81

Bergmannsversorgungsschein ; Knappschaftsversicherungszeiten; Beschäftigungszeiten; Berechnung von Betriebsrenten; Abkehr vom Bergbau; Anrechnungspflichtige Untertagezeiten; Nachbergbauliches Arbeitsverhältnis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.05.1984
Aktenzeichen
3 AZR 520/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 10082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Gelsenkirchen 25.05.1981 - 3 Ca 221/81
LAG Hamm 13.10.1981 - 6 Sa 869/81

Fundstellen

  • BAGE 46, 18 - 25
  • DB 1984, 2712
  • VersR 1985, 508 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Versorgungsordnung kann vorsehen, daß Beschäftigungszeiten, die bei der Bundesknappschaft versichert sind, bei der Berechnung von Betriebsrenten nicht berücksichtigt werden sollen (Bestätigung des Urteils vom 8. November 1968 - 3 AZR 209/67 = AP Nr. 6 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW).

2. Eine derartige Regelung kann jedoch in Nordrhein-Westfalen nicht bewirken, daß Inhabern von Bergmannsversorgungsscheinen, die nach ihrer Abkehr vom Bergbau nicht mehr knappschaftsversichert sind, ihre unter Tage verbrachten Dienstzeiten verloren gehen (insoweit Aufgabe des Urteils vom 8. November 1968 - 3 AZR 209/67 = AP Nr. 6 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW).

3. § 9 Abs. 3 BergmannsVersorgScheinG NRW verlangt, daß anrechnungspflichtige Untertagezeiten im nachbergbaulichen Arbeitsverhältnis so behandelt werden, als ob sie bereits in den Diensten des neuen Arbeitgebers verbracht worden wären.