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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.11.1968, Az.: 3 AZR 209/67

Bergmannsversorgungsschein; Knappschaft; Rentenversicherung; Werksrente

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.11.1968
Aktenzeichen
3 AZR 209/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 28.02.1967 - 10 Sa 836/66

Fundstelle

  • DB 1969, 753-754 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Zeiten, die der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins unter Tage verbracht hat, zählen nach § 9 Abs. 3 BergmannsVersorgScheinG NRW mit, wenn die Entstehung oder die Höhe eines Versorgungsanspruchs von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit abhängt.

2. Wenn nach der maßgeblichen Pensionsordnung Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer in der knappschaftlichen Rentenversicherung pflichtversichert war, nicht als rentensteigernde Dienstzeiten zählen, kann auch der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins nicht verlangen, daß ihm die unter Tage verbrachten Zeiten, in denen er Pflichtmitglied der knappschaftlichen Rentenversicherung war, für die Berechnung seiner Werksrente gutgebracht werden.