Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.05.1984, Az.: 3 AZR 400/82
Wiederholte Anrechnung von Untertagedienstzeiten; Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines; Folgearbeitsverhältnis; Versorgungsanspruch; Betriebszugehörigkeit; Berufszugehörigkeit; Betriebsrententeile; Anrechnungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.05.1984
- Aktenzeichen
- 3 AZR 400/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 10081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Herne 18.09.1981 - 4 Ca 98/81
- LAG Hamm 13.07.1982 - 6 Sa 1344/81
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 3 BergVSG NW
- § 10 BergVSG NW
- § 12a BergVSG NW
- § 9 Abs. 3 BergVSG NW
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 14 GG
- § 2 BetrAVG
Fundstelle
- BAGE 46, 25 - 36
Amtlicher Leitsatz
1. Zeiten, die der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines unter Tage verbracht hat, sind nach § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW in jedem Folgearbeitsverhältnis zu berücksichtigen, wenn die Entstehung oder die Höhe eines Versorgungsanspruches von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit abhängen (Bestätigung des Urteils des Senats vom 26. Oktober 1978 - 3 AZR 604/77 = AP Nr. 15 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW).
2. Jedoch soll eine mehrfache Anrechnung der unter Tage verbrachten Dienstzeiten nicht zur Summierung von Versorgungsleistungen für dieselbe Bezugszeit führen. Jeder außerbergbauliche Arbeitgeber kann deshalb bei der Bemessung seiner Versorgungsleistungen diejenigen Betriebsrententeile anrechnen, die der Arbeitnehmer in einem früheren Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 3 BergmannsVersorgScheinG NRW für dieselbe Untertagedienstzeit erworben hat.
3. Die Anrechnungspflicht setzt nicht voraus, daß der Arbeitnehmer bei der Einstellung auf seinen Bergmannsversorgungsschein hingewiesen hat.