Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.10.1978, Az.: 3 AZR 604/77
Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins; Zeiten unter Tage; Höhe eines Versorgungsanspruchs; Betriebszugehörigkeit; Berufszugehörigkeit; Abkehr vom Bergbau; Höhe einer betrieblichen Altersversorgung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.10.1978
- Aktenzeichen
- 3 AZR 604/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 28.04.1977 - AZ: 8 Sa 108/77
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 3 BergVSG NW
- § 242 BGB
- § 1 BetrAVG
Fundstelle
- AP Nr. 15 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW
Amtlicher Leitsatz
1. Zeiten, die der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins unter Tage verbracht hat, sind nach BergVSG NW § 9 Abs. 3 mitzurechnen, wenn die Entstehung oder die Höhe eines Versorgungsanspruchs von der Dauer der Betriebs- oder Berufszugehörigkeit abhängt (Bestätigung von BAG 08.11.1968 3 AZR 209/67 = AP Nr. 6 zu § 9 BergmannsVersorgScheinG NRW).
2. Die unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten sind in jedem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen, das der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins nach der Abkehr vom Bergbau eingeht.
3. Eine mehrfache Anrechnung der unter Tage verbrachten Beschäftigungszeit für den Erwerb oder die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung ist von BergVSG NW § 9 Abs. 3 nicht geboten. Es bleibt offen, auf welchem Wege die mehrfache Anrechnung auszuschließen ist.