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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.11.1983, Az.: 3 AZR 64/82

Betriebsrente; Verletztenrente; Unfallversicherung; Altersrente; Anrechnungsverbot; Rentenversicherung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.11.1983
Aktenzeichen
3 AZR 64/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Darmstadt 27.05.1981 - 4 Ca 709/80
LAG Frankfurt 27.11.1981 - 6 Sa 709/81

Fundstellen

  • DB 1984, 352
  • VersR 1984, 593

Amtlicher Leitsatz

1. + Bei der Berechnung von Betriebsrenten dürfen Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, wie sie dem Ausgleich immaterieller Schäden und Nachteile dienen (Urteil vom 19.7.1983 - 3 AZR 241/82 = VersR 83, 1089).

2. + Dieses Anrechnungsverbot gilt nur eingeschränkt, wenn die Verletztenrente zum Ruhen der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hat (§ 1278 RVO, § 55 AVG) und der ruhende Teil der gesetzlichen Altersrente einen höheren Betrag ergibt als der anrechenbare Teil der Verletztenrente. In diesem Fall kann der versorgungspflichtige Arbeitgeber mindestens den Teil der Verletztenrente anrechnen, der dem ruhenden Teil der gesetzlichen Altersrente entspricht.