Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.11.1983, Az.: 7 AZR 65/82
Anhörungsverfahren; Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 02.11.1983
- Aktenzeichen
- 7 AZR 65/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Heilbronn 21.09.1981 - 3 Ca 482/81
- LAG Stuttgart 22.12.1981 - 4 Sa 131/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 44, 201 - 211
- DB 1984, 407
- JR 1985, 264
Amtlicher Leitsatz
1. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 2 Abs. 1 BetrVG) ist auch im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG zu beachten (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. August 1982 - 7 AZR 30/80 - AP Nr. 25 zu § 102 BetrVG 1972, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).
2. Verschweigt der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren dem Betriebsrat, daß die einzige in Betracht kommende Tatzeugin den von einer Zeugin vom Hörensagen erhobenen Vorwurf einer schweren Pflichtwidrigkeit nicht bestätigt, so führt die Nichtunterrichtung des Betriebsrates von diesem wesentlichen Umstand des Kündigungssachverhalts jedenfalls dann zur Unwirksamkeit der Kündigung (§§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG), wenn die angeblichen Pflichtwidrigkeiten so erheblich sind, daß sie sich auf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers auswirken können.