Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.11.1983, Az.: 7 AZR 65/82

Anhörungsverfahren; Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.11.1983
Aktenzeichen
7 AZR 65/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Heilbronn 21.09.1981 - 3 Ca 482/81
LAG Stuttgart 22.12.1981 - 4 Sa 131/81

Fundstellen

  • BAGE 44, 201 - 211
  • DB 1984, 407
  • JR 1985, 264

Amtlicher Leitsatz

1. Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 2 Abs. 1 BetrVG) ist auch im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG zu beachten (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. August 1982 - 7 AZR 30/80 - AP Nr. 25 zu § 102 BetrVG 1972, zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

2. Verschweigt der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren dem Betriebsrat, daß die einzige in Betracht kommende Tatzeugin den von einer Zeugin vom Hörensagen erhobenen Vorwurf einer schweren Pflichtwidrigkeit nicht bestätigt, so führt die Nichtunterrichtung des Betriebsrates von diesem wesentlichen Umstand des Kündigungssachverhalts jedenfalls dann zur Unwirksamkeit der Kündigung (§§ 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG), wenn die angeblichen Pflichtwidrigkeiten so erheblich sind, daß sie sich auf das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers auswirken können.