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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.08.1982, Az.: 7 AZR 30/80

Anhörungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.08.1982
Aktenzeichen
7 AZR 30/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10205
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hamburg 06.03.1979 - 5 Ca 535/78
LAG Hamburg 14.11.1979 - 5 Sa 50/79

Fundstellen

  • BAGE 40, 95 - 102
  • JR 1983, 484
  • NJW 1983, 2835-2836 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 1466-1468

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber ist nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) dazu verpflichtet, ein Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG grundsätzlich während der Arbeitszeit des Betriebsratsvorsitzenden oder (bei dessen Verhinderung) des Stellvertreters einzuleiten.

2. Der Betriebsratsvorsitzende oder (bei dessen Verhinderung) der Stellvertreter sind berechtigt, aber grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Mitteilung des Arbeitgebers nach § 102 Abs. 1 BetrVG außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb der Betriebsräume entgegenzunehmen.

3. Die widerspruchslose Entgegennahme einer Mitteilung des Arbeitgebers i. S. des § 102 Abs. 1 BetrVG durch den Betriebsratsvorsitzenden oder (bei dessen Verhinderung) den Stellvertreter setzt auch dann die Wochenfrist des § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG in Lauf, wenn die Mitteilung außerhalb der Arbeitszeit und außerhalb der Betriebsräume erfolgt.