Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.10.1983, Az.: 1 AZR 260/82
Betriebsstillegung; Sozialplan; Vereinbarung durch dieBetriebspartner; Geringere Abfindung bei Ablehnung einesgleichwertigen und gleichbezahlten Arbeitsplatzes in einemanderen Betrieb des Unternehmens; Anderer Ort; Treu undGlauben
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.10.1983
- Aktenzeichen
- 1 AZR 260/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10179
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Hamburg 03.12.1981 - 1 Ca 59/81
- LAG Hamburg 05.04.1982 - 4 Sa 3/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1984, 598
- DB 1984, 725
Amtlicher Leitsatz
1. Wird ein Betrieb stillgelegt, so können die Betriebspartner in einem Sozialplan vereinbaren, daß Arbeitnehmer, die das Angebot eines gleichwertigen und gleichbezahlten Arbeitsplatzes in einem anderen Betrieb des Unternehmens an einem anderen Ort ablehnen, nur eine geringere Abfindung erhalten als diejenigen Arbeitnehmer, denen ein solches Angebot nicht gemacht werden kann (im Anschluß an BAG Urteil vom 8. Dezember 1976 - 5 AZR 613/75 - AP Nr. 3 zu § 112 BetrVG 1972).
2. Der Arbeitgeber verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn er einem Arbeitnehmer einen gleichwertigen und gleichbezahlten Arbeitsplatz in einem anderen Betrieb an einem anderen Ort anbietet, obwohl es diesem Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis an einem anderen Ort fortzusetzen.