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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.12.1976, Az.: 5 AZR 613/75

Sozialplan; Betriebsstillegung; Abfindung; Konzern; Umsetzungsangebot; Zumutbarer Arbeitsplatz in einem Unternehmen des Konzerns; Versetzungsangebot; Betriebsvereinbarung; Personalkommission

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.12.1976
Aktenzeichen
5 AZR 613/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 27.08.1975 - 7 Sa 13/75

Fundstellen

  • BB 1977, 495
  • DB 1977, 729-731 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Es bestehen keine Bedenken gegen die Regelung eines Sozialplanes, die einem von der Betriebsstillegung betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung nur dann gewährt, wenn ihm weder im eigenen noch in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten werden kann, der aber Abfindungen ausschließt, wenn der Arbeitnehmer ein zumutbares Umsetzungs- oder Versetzungsangebot ausschlägt und deshalb entlassen werden muß. Insbesondere wird das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nicht verletzt. Im Sozialplan darf nach verschiedenen möglichen Nachteilen - Versetzung oder Entlassung - und nach der Vermeidbarkeit dieser Nachteile differenziert werden.

2. Soll nach einer solchen Betriebsvereinbarung eine paritätisch besetzte Personalkommission über die Zumutbarkeit eines Versetzungsangebotes entscheiden, und kommt es in der Personalkommission wegen einer Patt-Situation nicht zu einer Entscheidung, kann der Arbeitnehmer in einer Klage auf Abfindung die Frage der Zumutbarkeit zur Entscheidung des Arbeitsgerichts stellen.