Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.12.1976, Az.: 5 AZR 613/75
Sozialplan; Betriebsstillegung; Abfindung; Konzern; Umsetzungsangebot; Zumutbarer Arbeitsplatz in einem Unternehmen des Konzerns; Versetzungsangebot; Betriebsvereinbarung; Personalkommission
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.12.1976
- Aktenzeichen
- 5 AZR 613/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10049
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 27.08.1975 - 7 Sa 13/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1977, 495
- DB 1977, 729-731 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Es bestehen keine Bedenken gegen die Regelung eines Sozialplanes, die einem von der Betriebsstillegung betroffenen Arbeitnehmer eine Abfindung nur dann gewährt, wenn ihm weder im eigenen noch in einem zum Konzern gehörenden Unternehmen ein zumutbarer Arbeitsplatz angeboten werden kann, der aber Abfindungen ausschließt, wenn der Arbeitnehmer ein zumutbares Umsetzungs- oder Versetzungsangebot ausschlägt und deshalb entlassen werden muß. Insbesondere wird das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nicht verletzt. Im Sozialplan darf nach verschiedenen möglichen Nachteilen - Versetzung oder Entlassung - und nach der Vermeidbarkeit dieser Nachteile differenziert werden.
2. Soll nach einer solchen Betriebsvereinbarung eine paritätisch besetzte Personalkommission über die Zumutbarkeit eines Versetzungsangebotes entscheiden, und kommt es in der Personalkommission wegen einer Patt-Situation nicht zu einer Entscheidung, kann der Arbeitnehmer in einer Klage auf Abfindung die Frage der Zumutbarkeit zur Entscheidung des Arbeitsgerichts stellen.