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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.10.1982, Az.: 2 AZR 568/80

Kündigungsschutz; Betriebsstillegung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.10.1982
Aktenzeichen
2 AZR 568/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Frankfurt 20.08.1979 - 9 Ca 575/78
LAG Frankfurt 07.08.1980 - 3 Sa 1184/79

Fundstellen

  • BAGE 41, 72 - 92
  • NJW 1984, 381-382 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1983, 1492-1499

Amtlicher Leitsatz

1. Der Betriebsstillegung, d. h. der Einstellung der betrieblichen Arbeit unter Auflösung der Produktionsgemeinschaft für eine unabsehbare oder zumindest für eine relativ lange Zeit, steht die kurzfristige Weiterbeschäftigung einiger weniger Arbeitnehmer mit Abwicklungs- oder Aufräumungsarbeiten nicht entgegen (Bestätigung von BAG Urteil vom 17. September 1957 - 1 AZR 352/56 - AP Nr. 8 zu § 13 KSchG; ständige Rechtsprechung).

2. Zur Wahrnehmung und Abwicklung seiner gesetzlichen Aufgaben behält der Betriebsrat auch nach der Betriebsstillegung ein sogenanntes Restmandat. Dies setzt nicht notwendigerweise den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder über den Zeitpunkt der Betriebsstillegung voraus.

3. Das Kündigungsschutzgesetz ist betriebsbezogen, allenfalls unternehmensbezogen, aber nicht konzernbezogen. Der Arbeitgeber ist daher vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet, eine anderweitige Unterbringung des Arbeitnehmers in einem Konzernbetrieb zu versuchen. Etwas anderes kann sich allerdings aus dem Arbeitsvertrag, einer vertraglichen Absprache oder einer Selbstbindung des Arbeitgebers, etwa aufgrund einer formlosen Zusage oder eines vorangegangenen Verhaltens ergeben.