Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.09.1957, Az.: 1 AZR 352/56
Sinnvolle Weiterarbeit des Betriebs; Betriebsferien; Kurzarbeit; Ausweichmöglichkeiten; Betriebsstillegung; Unternehmerverantwortlichkeit; Überwindung der Krisenzeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.09.1957
- Aktenzeichen
- 1 AZR 352/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 25.05.1956 - 4 Sa 91/56
Rechtsgrundlagen
- § 13 KSchG
- § 66 Abs. 1 BetrVG 1952
- § 66 Abs. 2 BetrVG 1952
- § 72 BetrVG 1952
Fundstellen
- AP Nr. 8 zu § 13 KSchG
- DB 1957, 1102-1103 (Volltext)
- NJW 1957, 1855 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ob ein Unternehmer bei Vorliegen eines Sachverhalts, der eine sinnvolle Weiterarbeit seines Betriebs ausschließt, Folgerungen in der Richtung zieht, daß der Betrieb Betriebsferien oder Kurzarbeit einlegt, oder ob der Unternehmer andere Ausweichmöglichkeiten wählt oder aber zu dem Mittel der Betriebsstillegung schreitet, unterliegt letztlich der Entscheidung des Unternehmers in seiner eigenen Unternehmerverantwortlichkeit Sein Ermessen ist insoweit nur dahin eingeschränkt, daß er nicht zu dem für die Arbeitnehmer besonders schwerwiegenden Schritt der Betriebsstillegung schreiten darf, wenn die Überwindung der Krisenzeit auf andere, nicht so einschneidende Weise möglich und zumutbar ist.
2 Zum Begriff der Betriebsstillegung.