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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.09.1981, Az.: 3 AZR 330/79

Feiertag auf Sonntag; Ostersonntag; Pfingstsonntag; Arbeit des Angestellten; Zeitzuschlag; Dienstplanmäßiger Zeitausgleich

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.09.1981
Aktenzeichen
3 AZR 330/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Stuttgart 16.11.1978 - 6 Ca 90/78
LAG Stuttgart 09.02.1979 - 5 Sa 175/78

Fundstelle

  • AP Nr. 1 zu § 35 BAT

Amtlicher Leitsatz

Ein Angestellter, der an einem auf einen Sonntag fallenden Feiertag oder am Oster- oder Pfingstsonntag arbeiten muß, kann nach BAT § 35 Abs. 1 S. 2 auch dann lediglich einen Zeitzuschlag in Höhe von 35 v.H. und nicht von 135 v.H. beanspruchen, wenn er infolge der Arbeit nur den dienstplanmäßigen Zeitausgleich nach BAG § 15 Abs. 6 u. Abs. 1 erhält (Bestätigung der Entscheidung des BAG 11.12.1980 3 AZR 163/78 = AP Nr. 2 zu § 27 MTB II).