Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.12.1980, Az.: 3 AZR 163/78
Zeitzuschlag; Arbeit an gesetzlichem Wochenfeiertag; Arbeit am Ostersonntag; Arbeit am Pfingstsonntag; Freizeitausgleich
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.12.1980
- Aktenzeichen
- 3 AZR 163/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 21.11.1977 - 4 Sa 1384/77
Rechtsgrundlagen
- § 15 MTB 2
- § 27 MTB 2
- § 2 FeiertG NW
Fundstellen
- AP Nr. 2 zu § 27 MTB II
- PersV 1982, 473
Amtlicher Leitsatz
Als Zeitzuschlag für Arbeit an einem gesetzlichen Wochenfeiertag, der auf einen Sonntag fällt, oder für Arbeit am Oster- oder Pfingstsonntag ist gemäß MTB 2 § 27 nur ein Zuschlag von 35 v.H. zu zahlen, wenn ein Freizeitausgleich stattfindet. Ein solcher Freizeitausgleich liegt auch dann vor, wenn die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag, der Feiertag ist, durch entsprechende Freizeit nach MTB 2 § 15 Abs. 6 ausgeglichen wird.