Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.07.1981, Az.: 2 AZR 329/79
Kündigungschutzkalge; Parteifähigkeit der GmbH
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 09.07.1981
- Aktenzeichen
- 2 AZR 329/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 26.01.1979 - 16 Sa 820/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 36, 125 - 131
- GmbHR 1982, 114 (amtl. Leitsatz)
- JR 1982, 352
- JZ 1982, 372-373 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1982, 258 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 1831-1832 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird eine beklagte GmbH während des Rechtsstreits aufgelöst, nach Anmeldung der Beendigung der Liquidation im Handelsregister gelöscht und ist außerdem kein verteilbares Vermögen mehr vorhanden, so verliert sie zumindest dann nicht ihre Parteifähigkeit in einem Kündigungsrechtsstreit, wenn mit der gegen sie gerichteten Klage nur die Feststellung begehrt wird, die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Vertragsverletzung sei unwirksam (im Anschluß an BGH vom 5.4.1979, BGHZ 74, 212 [BGH 05.04.1979 - II ZR 73/78]).