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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.09.1980, Az.: 3 AZR 185/80

Betriebliches Ruhegeld; Einführung des flexiblen Altersruhegeldes; Kürzungen des vorgezogenen Ruhegeldes; Beteiligung des Betriebsrats; Ergänzung der Versorgungsordnung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
11.09.1980
Aktenzeichen
3 AZR 185/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1981, 737
  • DB 1981, 944-945 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Sieht eine Versorgungsordnung ein betriebliches Ruhegeld bei Vollendung des 65. Lebensjahres vor, so kann der Arbeitgeber nach Einführung des flexiblen Altersruhegeldes die Versorgungsordnung ergänzen und Kürzungen für das vorgezogene Ruhegeld nach billigem Ermessen vorsehen. Dabei ist der Betriebsrat zu beteiligen(BetrVG § 87 Abs 1 Nr 10).

2. Unterläßt es der Arbeitgeber, die Versorgungsordnung zu ergänzen, so kann er das betriebliche Ruhegeld nur nach dem Maßstab des BetrAltersversorgG § 2 kürzen (Bestätigung BAG 01.06.1978 3 AZR 216/77 = BAGE 30,333 [BAG 01.06.1978 - 3 AZR 216/77] = AP Nr. 1 zu BetrAVG § 6).