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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.06.1978, Az.: 3 AZR 216/77

Betriebliche Altersruhegeld; Versorgungsregelung; Ausmaß der Kürzung; Gestaltungsspielraum; Betriebszugehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.06.1978
Aktenzeichen
3 AZR 216/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10003
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Kiel 10.02.1977 - 4 Sa 534/76

Fundstellen

  • BAGE 30, 333 - 339
  • DB 1978, 1232 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1978, 1793-1795 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 124-126 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. BetrAltersversorgG § 6 gestattet, das vorgezogene betriebliche Altersruhegeld zu kürzen; es zwingt nicht dazu.

2. Wenn das vorgezogene betriebliche Altersruhegeld gegenüber der für das 65. Lebensjahr vorgesehenen Leistung geringer bemessen werden soll, so muß die Versorgungsregelung entsprechend ergänzt werden.

Für die Grundlagen und das Ausmaß der Kürzung besteht Gestaltungsspielraum. Die getroffene Regelung darf aber nicht unbillig sein; sie muß deutlich ergeben, wie hoch das vorgezogene betriebliche Altersruhegeld ist.

3. Wenn die Regelung über die Höhe des vorgezogenen betrieblichen Altersruhegeldes lückenhaft ist, können die Gerichte für die Leistungsbestimmung in entsprechender Anwendung von BetrAltersversorgG § 2 von der kürzeren Betriebszugehörigkeit ausgehen und daraus den entsprechenden Teilwert des vorgezogenen betrieblichen Altersruhegeldes bestimmen.