Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.07.1980, Az.: 2 AZR 340/78
Schwerbehinderte; Kündigung eines Schwerbehinderten; Außerordentliche Kündigung; Kündigungszugang; Hauptfürsorgestelle; Zehntagefrist; Ausschlußfrist; Zustimmungsfiktion; Personalrat; Zustellung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.07.1980
- Aktenzeichen
- 2 AZR 340/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10010
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Essen 21.09.1977 - 4 Ca 18/77
- LAG Düsseldorf 10.02.1978 - 4 Sa 1843/77
Rechtsgrundlage
- § 18 Abs. 6 BSchwBehG
Fundstellen
- BAGE 34, 20 - 34
- DB 1981, 103-106 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1332-1335 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 132-133
Amtlicher Leitsatz
1. Die außerordentliche Kündigung ist nur dann im Sinne des § 18 VI BSchwbG unverzüglich "erklärt", wenn sie innerhalb dieses Zeitraums dem Schwerbehinderten nach den allgemeinen Regeln zugegangen ist; die Absendung der Kündigungserklärung innerhalb dieses Zeitraums genügt nicht.
2. Erhält der Arbeitgeber bis zum Ablauf der Zehntagefrist keine Mitteilung der Hauptfürsorgestelle, so gilt die Zustimmung gemäß § 18 III 2 BSchwbG als erteilt mit der Folge, daß am Tage nach dem Ablauf dieser Frist die Ausschlußfrist des § 18 VI beginnt.
3. Um für den Fall des Eintritts der Zustimmungsfiktion des § 18 III 2 BSchwbG das Ende der Zehntagefrist und den Beginn der Ausschlußfrist des § 18 VI BSchwbG bestimmen zu können, muß der Arbeitgeber sich alsbald nach dem Eingang seines Zustimmungsantrages bei der Hauptfürsorgestelle erkundigen.
4. Der Arbeitgeber kann das Verfahren der Anhörung des Personalrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten auch nach dem Ende des Zustimmungsverfahrens oder nach dem Eintritt der Zustimmungsfiktion einleiten (im Anschluß an BAG, NJW 1980, 1918 [BAG 05.09.1979 - 4 AZR 875/77]).
5. Will die Hauptfürsorgestelle den Antrag auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten ablehnen, so muß sie ihre Entscheidung dem Arbeitgeber innerhalb der Zehntagefrist des § 18 III 1 BSchwbG in irgendeiner Weise bekanntgeben; ob dafür schriftliche Bekanntgabe oder Zustellung der Entscheidung erforderlich ist, bleibt unentschieden.