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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.09.1979, Az.: 4 AZR 875/77

Personalrat; Anhörungsverfahren; Kündigung eines Schwerbehinderten; Zustimmung der Hauptfürsorgestelle; Zustimmungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.09.1979
Aktenzeichen
4 AZR 875/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 29.08.1977 - AZ: 9 Sa 684/77

Fundstellen

  • DB 1980, 455 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 1918 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Das Verfahren zur Anhörung des Personalrates vor der Kündigung eines Schwerbehinderten kann vor dem Antrag auf Zustimmung der Hauptfürsorgestelle, während dieses Zustimmungsverfahrens oder nach dessen Ende eingeleitet werden. Deshalb kann ein ordnungsgemäßes Anhörungsverfahren vor dem Personalrat auch zu einer sehr viel später auszusprechenden Kündigung genügen, wenn die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle erst dann vorliegt.