Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.05.1980, Az.: 5 AZR 593/78
Orchestermusiker; Orchesterdienste; Arbeitnehmer; Rundfunkanstalt; Verlängerte Probezeit; Befristeter Arbeitsvertrag; Bedarf an zusätzlichen Musikern; Vertretung fehlender Musiker; Vorübergehende Besetzung vakanter Stellen; Erweiterung des Orchesters; Daueraushilfen; Zeitverträge
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 07.05.1980
- Aktenzeichen
- 5 AZR 593/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 10041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Köln 28.06.1977 - 4 Ca 1132/77
- LAG Düsseldorf 28.04.1978 - 19 Sa 580/77
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 36 zu § 611 BGB Abhängigkeit
- ARST 1981, 3
- DB 1980, 1996 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Orchestermusiker, die ständig zu Orchesterdiensten herangezogen werden, sind Arbeitnehmer (im Anschluß an BAG 14.02.1974 5 AZR 298/73 = BAGE 25, 505 = AP Nr. 12 zu § 611 BGB Abhängigkeit).
2. Mit diesen Orchestermusikern kann die Rundfunkanstalt im allgemeinen keine über ein Jahr hinausgehende Probezeit vereinbaren (im Anschluß an BAG 15.03.1978 5 AZR 831/76 = AP Nr. 45 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
3. Ein immer wieder auftretender Bedarf an zusätzlichen Musikern (Vertretung fehlender Musiker, vorübergehende Besetzung vakanter Stellen, Erweiterung des Orchesters aus künstlerischen Gründen) kann jeweils für sich allein genommen die Befristung eines für den jeweiligen Zweck benötigten Aushilfsarbeitsverhältnisses rechtfertigen. "Daueraushilfen" sind als Zeitverträge nicht zulässig.