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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.02.1974, Az.: 5 AZR 298/73

Arbeitsverhältnis; Dienstverhältnis; Freier Mitarbeiter; Willender Parteien; Mißbrauch der Vertragsfreiheit; Sachlicher Grund; Umgehung des Kündigungsschutzes

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.02.1974
Aktenzeichen
5 AZR 298/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 30.04.1973 - 2 Sa 41/73

Fundstellen

  • BAGE 25, 505 - 514
  • DB 1974, 1487-1488 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ist streitig, ob zwischen dem zur Dienstleistung Verpflichteten und dem Berechtigten ein Arbeitsverhältnis oder ein Dienstvertragsverhältnis als "freier Mitarbeiter" besteht und sprechen nach den objektiven Gegebenheiten ebenso viele Gründe für die eine wie für die andere Vertragsform, so kommt es zunächst darauf an, ob nach dem Willen beider Parteien die eine oder die andere Vertragsform gewollt war.

2. Hat der Dienstberechtigte dem zur Dienstleistung Verpflichteten nur einen Vertrag als freier Mitarbeiter angeboten und ihm keine Gelegenheit gegeben, sich um eine Anstellung als Arbeitnehmer zu bewerben, so ist die Wahl dieser Vertragsform dann ein Mißbrauch der Vertragsfreiheit, wenn sie nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, sondern nur der Umgehung des Sozialschutzes, insbesondere des Kündigungsschutzes, dient. In diesem Fall muß der Dienstberechtigte sich so behandeln lassen, als habe er einen Arbeitsvertrag abgeschlossen.