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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.03.1980, Az.: 7 AZR 1093/77

Reinigungsarbeiten; Stationierungsstreitkräfte; Privatunternehmen; Kündigung; Betriebliches Erfordernis; Fortfall des Aufgabenbereiches; Kündigungsschutz; Betriebsbedingte Kündigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.03.1980
Aktenzeichen
7 AZR 1093/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 29.09.1977 - 10 Sa 91/76

Fundstellen

  • AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung
  • RiA 1981, 153

Amtlicher Leitsatz

1. Werden Reinigungsarbeiten bei den Stationierungsstreitkräften an Privatunternehmen übertragen und deswegen Kündigungen ausgesprochen, so liegt darin grundsätzlich ein betriebliches Erfordernis i.S. von KSchG § 1 Abs. 2. Es ist jedoch weiter zu prüfen, ob dieser Grund auch gewichtig genug ist, die Kündigung als sozial gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Dazu bedarf es einer Interessenabwägung.

2. In einem solchen Fall liegt ein Fortfall des Aufgabenbereiches des Arbeitnehmers gemäß § 1 Nr. 1d des Tarifvertrages über den Kündigungsschutz der Arbeitnehmer bei den belgischen und US-Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 30.01.1975 vor, so daß bei der Interessenabwägung § 1 Nr. 3 des o.a. TV zu berücksichtigen ist (Fortführung von BAG 03.05.1978 4 AZR 698/76 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung (auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt)).