Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.05.1978, Az.: 4 AZR 698/76
Haushaltsplan einer Gemeinde; Streichen einer Personalstelle; Durchführung des Gemeindebeschlusses; Kündigung des Arbeitsverhältnisses; Öffentlicher Dienst; Betriebliches Erfordernis; Reinigungsarbeiten; Übertragung an Privatunternehmen; Rationalisierungsmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.05.1978
- Aktenzeichen
- 4 AZR 698/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 10007
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Kiel 08.09.1976 - 2 Sa 410/76
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 30, 272 - 281
- DB 1978, 1935-1937 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1979, 433 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1978, 961-962 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 2525-2526 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird in einem Haushaltsplan einer Gemeinde eine bestimmte Personalstelle aufgrund eines Beschlusses des zuständigen Gremiums gestrichen, ist davon auszugehen, daß diese konkrete Stelle entbehrlich ist und deshalb nicht bestehen soll.
2. Die Durchführung des Gemeindebeschlusses, nämlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Stelleninhabers, ist nur im Rahmen und unter Beachtung der bestehenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen möglich; insoweit ist die Durchführung der Entscheidung von den Gerichten für Arbeitssachen und ihre Wirksamkeit im Einzelfall voll nachzuprüfen.
3. Werden im öffentlichen Dienst bestimmte, nach sachlichen Merkmalen bezeichnete Stellen gestrichen, liegt darin grundsätzlich ein betriebliches Erfordernis i.S. von KSchG § 1 Abs. 2. Es ist jedoch weiter zu prüfen, ob dieser Grund auch gewichtig genug ist, die Kündigung als sozial gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Dazu bedarf es einer Interessenabwägung.
4. Werden Reinigungsarbeiten in einer öffentlichen Dienststelle an Privatunternehmen übertragen, stellt das eine Rationalisierungsmaßnahme nach § 2 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter vom 06.05.1970 i.d.F. 07.11.1974 dar, so daß bei der Interessenabwägung die Vorschriften des § 4 Abs. 2 dieses Tarifvertrages zu berücksichtigen sind. Rationalisierungsmaßnahmen i.S. dieses Tarifvertrages sind Änderungen der Arbeitsorganisation, die auch darin zu sehen sind, daß bisher aufgrund von Dienstverträgen geleistete Arbeiten nunmehr aufgrund Werkvertrages durchgeführt werden sollen.