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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.02.1980, Az.: 3 AZN 90/79

Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung; Öffentliche Verwaltung; Zusatzversorgung des Arbeitnehmers; Versorgungstarifvertrag; Zusatzversorgungspflichtige Tätigkeit; Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten; Getarnte übertarifliche Bezahlung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.02.1980
Aktenzeichen
3 AZN 90/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Mannheim 26.03.1979 - 4 Ca 102/79
LAG Stuttgart 25.09.1979 - 7 Sa 34/79
nachfolgend
BAG - 28.09.1982 - AZ: 3 AZR 188/80

Fundstellen

  • AP Nr. 5 zu § 72a ArbGG 1979 Grundsatz
  • EzA § 72a ArbGG 1979 Nr. 11

Amtlicher Leitsatz

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn es um die Frage geht, ob eine öffentliche Verwaltung die Zusatzversorgung des Arbeitnehmers bei der VBL deshalb schuldet, weil sie eine nach dem Versorgungstarifvertrag nicht zusatzversorgungspflichtige Tätigkeit (weniger als die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten) zum Zwecke der getarnten übertariflichen Bezahlung wie eine zusatzversorgungspflichtige Tätigkeit (mehr als die Hälfte der Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten) bezahlt hat.