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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 28.09.1982, Az.: 3 AZR 188/80

Schriftlicher Arbeitsvertrag; Arbeitszeit; ÜbertariflicheVergütung; Scheinvereinbarung; Scheinvertrag; Falsa demonstrationon nocet; Versorgungstarifvertrag; Versicherungspflicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
28.09.1982
Aktenzeichen
3 AZR 188/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Mannheim 26.03.1979 - 4 Ca 102/79
LAG Stuttgart 25.09.1979 - 7 Sa 34/79
BAG - 07.02.1980 - AZ: 3 AZN 90/79

Fundstellen

  • BB 1983, 965
  • VersR 1983, 964

Amtlicher Leitsatz

1. Wird in einem schriftlichen Arbeitsvertrag nur deshalb eine nicht zu erbringende Arbeitszeit angegeben, um auf diese Weise eine übertarifliche Vergütung zu verschleiern, so ist die im Arbeitsvertrag angegebene höhere Arbeitszeit nur zum Schein vereinbart. Der Arbeitnehmer hat dann nur die tatsächlich vereinbarte Arbeitszeit zu leisten.

2. Sieht ein Versorgungstarifvertrag eine Versicherungspflicht nur vor, soweit die vereinbarte Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines voll beschäftigten Arbeitnehmern beträgt, so ist nicht die zum Schein vereinbarte, sondern die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit maßgebend.